
Mit der Verabschiedung der Neufassung des Fachgutachtens KFS/BW 1 am 6. November 2025 hat der Fachsenat für Unternehmensbewertung der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen einen bedeutenden Paradigmenwechsel vollzogen. Eine der wesentlichsten Neuerungen ist die explizite Aufnahme des Marktwerts als eigenständiger, objektivierter Wertmaßstab neben dem klassischen objektivierten Unternehmenswert. Während der objektivierte Unternehmenswert als Gebrauchswert unter idealtypischen Bedingungen konzipiert ist, versteht sich der Marktwert als Tauschwert (Value in Exchange), der den unter realen Marktbedingungen erzielbaren Preis einer fiktiven Veräußerung widerspiegelt.
Gleichwertigkeit der Verfahren: DCF und Multiples auf Augenhöhe
Ein zentraler Aspekt der Neuregelung ist die methodische Herangehensweise bei der Ermittlung des Marktwerts. Das Fachgutachten etabliert hierfür eine klare Methodenhierarchie:
- Ebene 1: Vorrangige Ableitung aus zeitnah realisierten Preisen (Börsenkurse, Transaktionspreise oder verbindliche Kaufangebote) für das konkrete Bewertungsobjekt.
- Ebene 2: Liegen solche Preise nicht vor oder ist ihre Aussagekraft eingeschränkt, wird der Marktwert durch die gleichzeitige Anwendung eines kapitalwertorientierten Verfahrens (wie dem Discounted Cash Flow-Verfahren, DCF) und eines marktpreisorientierten Verfahrens (Multiplikatorverfahren) ermittelt.
Besonders hervorzuheben ist, dass auf dieser zweiten Ebene der Marktwert-Hierarchie dem kapitalwertorientierten Verfahren kein Vorrang mehr eingeräumt wird. Vielmehr stehen der Income Approach und der Market Approach gleichrangig nebeneinander. Resultiert aus dieser Methodenpluralität eine Wertbandbreite, muss der Bewerter die Ursachen für Abweichungen analysieren und den Marktwert unter Würdigung der Aussagekraft beider Verfahren als Punktwert oder Bandbreite ableiten. Diese Gleichstellung trägt der gängigen Transaktionspraxis Rechnung, in der Multiples eine entscheidende Rolle bei der Preisfindung spielen.
Rechtliche Anlässe für den Marktwert
Bei normorientierten Bewertungen ist jener betriebswirtschaftliche Wertmaßstab zu wählen, der der rechtlichen Vorschrift am ehesten entspricht. Folgende Anlässe erfordern nach Ansicht des Fachsenats die Ermittlung eines Marktwerts:
- Fair Value (IFRS 13): Aufgrund seiner Konzeption als Tauschwert entspricht der Fair Value am ehesten dem Marktwert.
- Beizulegender Zeitwert (§ 189a Z 4 UGB): Dieser stellt als Veräußerungswert bei fehlender Halteabsicht eine Ausprägung des Marktwerts dar.
- Gemeiner Wert (§ 10 BewG): Als Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre, ist er dem Marktwert zuzuordnen.
- Teilwert (§ 12 BewG): Ist am Bilanzstichtag mit einer Veräußerung zu rechnen, entspricht der Teilwert dem Marktwert.
- Verkehrswert (§ 12 Abs 1 UmgrStG): Da dieser den bei einer Veräußerung unter Fremden erzielbaren Preis repräsentiert, entspricht er dem Marktwert.
- Übernahmerecht (§ 27e Abs 7 ÜbG): Der „tatsächliche Wert“ bestimmt sich hier nach dem Marktwert, wobei Multiplikatorverfahren zur Plausibilisierung oft genügen.
- Gemeiner Wert gemäß § 934 ABGB (laesio enormis): Da hier auf den Nutzen bei einer Übertragung am Stichtag abgestellt wird, ist der Marktwert maßgeblich.
- Pflichtteilsrecht (§§ 778 ff ABGB): Der für die Verlassenschaft und Hinzurechnungen relevante gemeine Wert entspricht dem Marktwert, da es sich um einen Geldanspruch handelt, dem eine Veräußerungsfiktion zugrunde liegt.
Besonderheiten bei KMU: Einsatz von Branchen-Multiplikatoren
Auch für kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) bringt das KFS/BW 1 (2025) praxisnahe Erleichterungen. Da sich die Identifizierung unmittelbar vergleichbarer börsennotierter Unternehmen (Peer Group) für KMU oft schwierig gestaltet, erlaubt das Fachgutachten in diesen Fällen eine Vereinfachung. So kann bei der Bewertung von KMU mit Hilfe marktpreisorientierter Verfahren auf Branchen-Multiplikatoren abgestellt werden, sofern eine spezifische Vergleichsgruppe nicht identifiziert werden kann. Damit wird anerkannt, dass marktorientierte Daten auch in Segmenten mit geringerer Datenverfügbarkeit eine wertvolle Indikation liefern können.
Multiples-Plattform von Grant Thornton
Die Ermittlung von Marktwerten erfordert den Zugriff auf verlässliche und aktuelle Marktdaten. Um dieser neuen methodischen Gleichwertigkeit in der täglichen Praxis gerecht zu werden, bieten wir auf grantthornton.at ein Online-Tool mit monatsaktuellen EBIT-, EBITDA-, Umsatz-, Price/Earnings- und Price/Book-Multiples auf Basis des STOXX Europe 600 an.
In einem Marktumfeld, das zunehmend von Volatilität geprägt ist, verlieren historische Multiples schnell an Aussagekraft. Das KFS/BW 1 fordert für die Ermittlung des Marktwerts eine Orientierung an den realen Marktbedingungen zum Bewertungsstichtag. Unsere Plattform liefert genau diese zeitnahen Daten, die für eine methodisch saubere Ableitung von Marktwerten nach Ebene 2 der neuen Hierarchie unerlässlich sind. Durch die monatliche Aktualisierung und die breite Datenbasis des STOXX Europe 600 erhalten Anwender:innen eine belastbare Grundlage für die Plausibilisierung von DCF-Ergebnissen oder für eine direkte Marktwertschätzung. Dies gilt sowohl für Großunternehmen als auch als Referenzpunkt für KMU-Branchenbetrachtungen.