
Infolgedessen erhöhen sich auch die Zinssätze für Anspruchs-, Beschwerde-, Aussetzungs-, Umsatzsteuer- und Stundungszinsen sowie für Rückerstattungszinsen für Förderungen der ehemaligen COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG). Der neue Erlass ersetzt den bisherigen BMF-Erlass vom 6. Juni 2025.
Hintergrund der Zinsanpassung
Das österreichische Abgabenrecht sieht für verschiedene Sachverhalte eine gesetzliche Verzinsung vor. Diese dient dem Ausgleich finanzieller Vor- und Nachteile, die sich aufgrund einer späteren Festsetzung, Entrichtung oder Rückerstattung von Abgaben ergeben.
Die Höhe dieser Zinsen ist unmittelbar an den jeweils geltenden Basiszinssatz gekoppelt. Änderungen des allgemeinen Zinsniveaus führen daher regelmäßig zu Anpassungen der abgabenrechtlichen Zinssätze. Anspruchs-, Beschwerde-, Aussetzungs- und Umsatzsteuerzinsen betragen gesetzlich 2 Prozentpunkte (bei Stundungszinsen hingegen 4,5 Prozentpunkte) über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Mit der Erhöhung des Basiszinssatzes auf 2,03 % steigen ab 16. September 2026 auch zahlreiche steuerliche Zinssätze.
Neue Zinssätze ab 16. September 2026
| Zinsart | Rechtsgrundlage | Zinssatz p.a. |
|---|---|---|
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Anspruchszinsen
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§ 205 Abs 2 BAO
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4,03 %
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Beschwerdezinsen
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§ 205a Abs 4 BAO
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4,03 %
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Aussetzungszinsen
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§ 212a Abs 9 BAO
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4,03 %
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Umsatzsteuerzinsen
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§ 205c Abs 5 BAO
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4,03 %
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Stundungszinsen
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§ 212 Abs 2 BAO
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6,53 %
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Welche Bereiche sind betroffen?
Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO können entstehen, wenn sich bei der Veranlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nachträglich eine Nachforderung oder Gutschrift ergibt. Sie dienen dem Ausgleich von Liquiditätsvorteilen bzw. Liquiditätsnachteilen, die durch eine spätere Steuerfestsetzung entstehen. Relevant sind sie insbesondere dann, wenn der endgültige Steuerbescheid von den geleisteten Vorauszahlungen abweicht. Anspruchszinsen stellen keine Strafe dar, sondern einen gesetzlich vorgesehenen Zinsausgleich.
Sowohl für Nachforderungen als auch für Gutschriften aus der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerveranlagung 2025 beginnt der Anspruchszinsenlauf grundsätzlich am 1. Oktober 2026. Ergibt sich im Zuge der Veranlagung eine Steuernachforderung bzw. eine Gutschrift, werden Anspruchszinsen bis zur Bekanntgabe des Bescheides mit derzeit 4,03 % p.a. berechnet.
Umsatzsteuerzinsen gemäß § 205c BAO können insbesondere bei nachträglichen Berichtigungen von Umsatzsteuervoranmeldungen oder Umsatzsteuerjahreserklärungen entstehen. Sie dienen dem Ausgleich von Liquiditätsvorteilen bzw. -nachteilen, die sich aus einer späteren Entrichtung oder Erstattung von Umsatzsteuer ergeben. In der Praxis können insbesondere nachträgliche Korrekturen der Umsatzsteuerfestsetzung, etwa aufgrund von Berichtigungen oder Betriebsprüfungen, zu einer zusätzlichen Zinsbelastung führen.
Der Beginn des Zinsenlaufs hängt davon ab, ob eine Gutschrift oder eine Nachforderung vorliegt. Gutschriften werden grundsätzlich ab dem 91. Tag nach Einlangen der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuerjahreserklärung verzinst. Bei Nachforderungen im Zusammenhang mit Umsatzsteuervoranmeldungen beginnt der Zinsenlauf grundsätzlich ab dem 91. Tag nach Fälligkeit der Vorauszahlung; bei Nachforderungen aufgrund der Umsatzsteuerjahreserklärung ab dem 1. Oktober des Folgejahres. Der Zinssatz beträgt seit 16. September 2026 4,03 % p.a..
Aussetzungszinsen und Beschwerdezinsen betreffen laufende Rechtsmittelverfahren. Aussetzungszinsen gem § 212a BAO können anfallen, wenn die Einhebung einer strittigen Abgabe bis zur Entscheidung über ein Rechtsmittel ausgesetzt wird. Beschwerdezinsen gem § 205a BAO dienen dem Ausgleich finanzieller Nachteile, die Steuerpflichtigen durch die Entrichtung einer später als rechtswidrig erkannten Abgabe entstehen. Beide Zinsarten sollen einen angemessenen Ausgleich von Liquiditätsvorteilen bzw. -nachteilen während eines Rechtsmittelverfahrens sicherstellen.
Besonders praxisrelevant sind regelmäßig die Stundungszinsen gemäß § 212 Abs 2 BAO. Diese fallen an, wenn das Finanzamt Zahlungserleichterungen, insbesondere Stundungen oder Ratenzahlungen, bewilligt. Mit einem Zinssatz von nunmehr 6,53 % p.a. können sich insbesondere bei höheren Abgabenrückständen oder längeren Zahlungsaufschüben erhebliche Finanzierungskosten ergeben.
Für Anspruchszinsen, Beschwerdezinsen, Aussetzungszinsen und Umsatzsteuerzinsen ist zu beachten, dass diese nur festgesetzt werden, wenn der Zinsbetrag mindestens EUR 50 beträgt. Geringere Zinsbeträge werden nicht vorgeschrieben.
Fazit
Mit der Anhebung des Basiszinssatzes auf 2,03 % erhöhen sich ab 16. September 2026 bis auf Weiteres, zahlreiche abgabenrechtliche Zinssätze. Besonders relevant ist dies bei Nachforderungen im Rahmen von Veranlagungen, Umsatzsteuerkorrekturen sowie bewilligten Zahlungserleichterungen. Steuerpflichtige sollten die möglichen Zinsfolgen bei laufenden Verfahren und geplanten Berichtigungen frühzeitig berücksichtigen.
Unsere Expert:innen stehen Ihnen bei weiteren Fragen zum Thema gerne zur Verfügung.
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