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AIFMD II in Österreich: Neue Anforderungen für das Fondsmanagement

Von: Mag. (FH) Michael Szücs

Mit dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 57/2026 hat Österreich die Richtlinie (EU) 2024/927 („AIFMD II“) in nationales Recht umgesetzt. Für Fondsmanager:innen ergeben sich daraus neue Vorgaben für Kreditvergabe, Liquiditätsmanagement, Delegationen und Meldepflichten.

Die Änderungen betreffen insbesondere das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG) und das Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011).

Kreditvergebende AIF erhalten erstmals einen eigenen Rechtsrahmen

Die größte materielle Neuerung findet sich im AIFMG. Mit den neuen Definitionen in § 2 Abs 1 Z 46 bis 48 AIFMG werden die Begriffe „Kreditvergabe“, „Gesellschafterdarlehen“ und „kreditvergebender AIF“ erstmals ausdrücklich geregelt. Ein Fonds gilt dann als kreditvergebender AIF, wenn seine Anlagestrategie hauptsächlich auf die Kreditvergabe ausgerichtet ist oder der Nominalwert der von ihm vergebenen Kredite mindestens 50 % seines Nettoinventarwerts beträgt.

Gleichzeitig wurden im § 13 AIFMG mit den Absätzen 3 (Z 4), 3b und 3c sowie 4a bis 4j umfangreiche Anforderungen an Kreditvergabeprozesse eingeführt. Fondsmanager müssen künftig dokumentierte Verfahren zur Kreditvergabe, Kreditrisikobewertung sowie laufenden Überwachung des Kreditportfolios einrichten. Die neuen Absätze enthalten insbesondere Konzentrationsgrenzen und erstmals gesetzliche Leverage-Obergrenzen für kreditvergebende AIF sowie Verbote der Kreditvergabe an bestimmte verbundene Parteien, etwa den AIFM selbst, die Verwahrstelle des AIF oder delegierte Unternehmen und ausdrücklich an Verbraucher:innen.

Die Neuregelungen sind mit 29. Juli 2026 in Kraft getreten. Für bereits vor dem 15. April 2024 aufgelegte kreditvergebende AIF gelten Übergangsbestimmungen nach § 67 Abs 10. Bis zum 16. April 2029 wird von der Einhaltung des § 13 Abs 4a bis 4d und § 14 Abs 3 ausgegangen.

Liquiditätsmanagement wird umfassend harmonisiert

Ein weiterer Kernpunkt der Reform betrifft das Liquiditätsmanagement offener Fonds. AIFM, die einen offenen AIF verwalten, bzw. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) müssen künftig mindestens zwei geeignete Liquiditätsmanagement-Instrumente auswählen und in ihren Vertragsbedingungen oder Fondsbestimmungen vorsehen. Die zulässigen Instrumente ergeben sich aus Anlage 5 zum AIFMG bzw. Anlage II zum InvFG. Die Finanzmarktaufsicht (FMA) kann künftig unter bestimmten Voraussetzungen die Aktivierung oder Deaktivierung einzelner Liquiditätsmanagement-Instrumente verlangen. Zudem muss der AIFM sowohl die FMA als auch die Anleger:innen informieren, wenn Liquiditätsmanagement-Instrumente aktiviert oder deaktiviert werden.

Die entsprechenden Regelungen wurden für AIF im § 14 AIFMG in den Absätzen 3 bis 10 sowie in der neuen Anlage 5 zum AIFMG eingeführt. Für OGAW wurden mit § 55a InvFG („Liquiditätsmanagement“) und § 56 InvFG („Aktivierung und Deaktivierung von Liquiditätsmanagement-Instrumenten“) erstmals eigene Regelungskomplexe eingeführt.

Die neuen Liquiditätsmanagement-Vorgaben für AIF und OGAW sind grundsätzlich mit 29. Juli 2026 in Kraft getreten. Für vor dem 15. April 2024 aufgelegte kreditvergebende AIF gilt hinsichtlich § 14 Abs. 3 AIFMG eine Übergangsregelung, wonach bis zum 16. April 2029 von der Einhaltung dieser Bestimmung ausgegangen wird.

Neue aufsichtsrechtliche Berichtspflichten

Die Umsetzung der AIFMD II führt außerdem zu einer Ausweitung des regulatorischen Reportings. Im AIFMG wurde dazu § 22 AIFMG neu gefasst. AIFM haben künftig detailliertere Informationen über Märkte, Instrumente, Risiken, Delegationen und Vertriebsländer an die FMA zu melden. Künftig müssen Fondsmanager detaillierte Informationen über Delegierte und Subdelegierte, die eingesetzten personellen Ressourcen sowie die Überwachung der ausgelagerten Tätigkeiten bereitstellen.

Gleichzeitig stellen § 18 Abs 3 AIFMG und § 28 Abs 2 InvFG ausdrücklich klar, dass AIFM und Verwaltungsgesellschaften ihre Tätigkeiten nicht in einem Ausmaß delegieren dürfen, das sie faktisch zu bloßen Briefkastenfirmen werden lässt. Die erweiterten Meldeinhalte finden sich insbesondere in § 22 Abs 1 sowie § 22 Abs 2 Z 3 bis 6 AIFMG.

Für OGAW wurde mit § 38a InvFG ein neuer Abschnitt über Informationspflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden eingeführt. Die neuen Meldepflichten umfassen insbesondere Angaben zur Liquiditätssteuerung, zum Risikoprofil, zu Stresstests sowie zu Delegationsvereinbarungen. Die entsprechenden Anforderungen finden sich in § 38a Abs 1 und 2 InvFG.

§ 22 Abs 1 und Abs 2 Z 3 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2026 treten mit 16. April 2027 in Kraft.

Fazit

Die Umsetzung der AIFMD II bringt wesentliche Neuerungen für die österreichische Fondsbranche. Neben einem neuen Rechtsrahmen für kreditvergebende AIF werden insbesondere die Anforderungen an Liquiditätsmanagement, Risikosteuerung, Delegationen und aufsichtsrechtliche Transparenz deutlich erweitert. Für AIFM und Verwaltungsgesellschaften gilt es daher, die neuen Vorgaben rechtzeitig in Fondsstrukturen und interne Prozesse zu integrieren.

Gerne unterstützen wir Sie bei der praxisgerechten und effizienten Umsetzung der neuen regulatorischen Anforderungen.