
Nach Verhandlungen zwischen Delegationen beider Staaten im Jahr 2026 wurde das Änderungsprotokoll am 30. Juli 2026 von der österreichischen Finanzstaatssekretärin Barbara Eibinger-Miedl und der Schweizer Botschafterin Salome Meyer unterzeichnet. Das genaue Inkrafttreten steht noch aus, wird jedoch frühestens für das Jahr 2028 erwartet. Die Änderungen sollen die steuerliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern weiter modernisieren und an aktuelle internationale Entwicklungen anpassen.
Ansässigkeit
Eine wesentliche Änderung betrifft die Ansässigkeit natürlicher Personen. Der bisherige Artikel 4 Abs. 3 DBA AT-CH entfällt. Dadurch wird die steuerliche Ansässigkeit bei einem Wohnsitzwechsel künftig nicht mehr fiktiv erst mit Ablauf des Kalendermonats verlagert, in dem der Wechsel erfolgt. Stattdessen erfolgt der Wechsel der steuerlichen Ansässigkeit bereits am tatsächlichen Tag des Umzugs.
Für juristische Personen bleibt die Grundregel unverändert: Ansässig ist eine Gesellschaft weiterhin in jenem Staat, in dem sich ihr Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Kann dieser Ort nicht eindeutig bestimmt werden, ist gemäß Art. 25 DBA AT-CH ein Verständigungsverfahren zwischen den zuständigen Behörden durchzuführen. Führt auch dieses Verfahren zu keiner eindeutigen Zuweisung der Ansässigkeit, können die Vorteile des Doppelbesteuerungsabkommens nur eingeschränkt gewährt werden.
Betriebsstätten und verbundene Unternehmen
In Anlehnung an Art. 5 Abs. 5 des OECD-Musterabkommens wird der Betriebsstättenbegriff mit der Vertreterbetriebsstätte im DBA AT-CH erweitert. Künftig kann bereits eine Person, die für ein Unternehmen eine wesentliche Rolle beim Abschluss von Verträgen spielt, eine Betriebsstätte für dieses Unternehmen begründen. Dies gilt auch dann, wenn die abhängige Person die Verträge nicht selbst unterzeichnet, sondern diese lediglich abschlussreif vorbereitet.
Darüber hinaus wird mit dem neuen Art. 5 Abs. 6 DBA AT-CH der Begriff der „engen Verbundenheit“ entsprechend dem OECD-Musterabkommen ausdrücklich definiert. Eine Person oder ein Unternehmen gilt als eng verbunden, wenn sie einander kontrollieren oder beide von denselben Personen bzw. Unternehmen kontrolliert werden. Die Klarstellung soll insbesondere der Verhinderung von Gestaltungen dienen, mit denen das Entstehen einer Betriebsstätte vermieden werden soll.
Dividenden und Zinsen
Der Quellenstaat bleibt weiterhin berechtigt, Dividenden mit einer Quellensteuer von bis zu 15 % des Bruttobetrags zu besteuern. Das Besteuerungsrecht für den darüber hinausgehenden Teil der Dividendeneinkünfte steht dem Ansässigkeitsstaat des Empfängers zu.
Im Gegensatz zur derzeit geltenden Fassung sieht das neue DBA AT-CH für bestimmte Dividendenzahlungen eine vollständige Befreiung von der Quellensteuer vor. Voraussetzung ist, dass die empfangende Gesellschaft im anderen Vertragsstaat ansässig ist und mindestens 10 % der Anteile an der ausschüttenden Gesellschaft hält. Diese Beteiligung muss für mindestens 365 Tage bestehen. Die Neuregelung erleichtert damit Dividendenausschüttungen zwischen verbundenen Unternehmen und innerhalb von Konzernstrukturen.
Für Zinszahlungen gilt künftig: Das Besteuerungsrecht steht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat des Empfängers zu, sofern dieser auch der tatsächliche wirtschaftliche Berechtigte der Zinsen ist. Damit wird klargestellt, dass die Vorteile des Doppelbesteuerungsabkommens nur Personen oder Unternehmen zustehen, die die Zinseinkünfte tatsächlich erhalten und wirtschaftlich nutzen können.
Ruhegehälter (öffentlicher Dienst)
Bei Art. 19 DBA Österreich–Schweiz kommt es künftig zu einem Wechsel von der Befreiungsmethode zur Anrechnungsmethode. Schweizerische Ruhegehälter werden daher in Österreich künftig nicht mehr steuerfrei gestellt, sondern in die österreichische Besteuerung einbezogen. Die in der Schweiz entrichtete Steuer wird dabei auf die österreichische Steuer angerechnet.
Für Personen, die bereits bis spätestens Ende 2025 einen Anspruch auf ein entsprechendes Ruhegehalt erworben haben, wird die neue Besteuerungsmethode jedoch erst ab dem 1. Jänner 2036 angewendet.
Berufliche Vorsorgeleistungen aus der Schweiz fallen laut Z 7 des Schlussprotokolls nur dann unter Art. 19 DBA Österreich–Schweiz, wenn der/die letzte Arbeitgeber:in vor Beginn des Leistungsbezugs ein:e öffentliche:r Arbeitgeber:in im Sinne von Art. 19 war.
Z 7 des Schlussprotokolls stellt darüber hinaus klar, dass auch Einmalzahlungen als Ruhegehälter im Sinne der Art. 18 und 19 DBA Österreich–Schweiz qualifiziert werden können.
Österreich hat künftig das Besteuerungsrecht für Renten aus der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), sofern die betreffende Person in Österreich ansässig ist.
Dies ergibt sich aus Z 8 des Schlussprotokolls, wonach AHV-Renten künftig unter Art. 21 DBA Österreich–Schweiz fallen. Damit unterliegen diese Einkünfte aus einer früheren Tätigkeit grundsätzlich ausschließlich dem Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates. Das gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit im privaten oder öffentlichen Sektor ausgeübt wurde.
Anrechnungsmethode vs. Befreiungsmethode
Prinzipiell gibt es zwischen Österreich und der Schweiz die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt. Nun wird jedoch künftig die Anrechnungsmethode gem. Art. 23 (2) DBA AT-CH auf Ruhegehälter aus öffentlichem Dienst sowie Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen ausgeweitet. Auf Gehälter für schweizerische Diplomaten auf österreichischem Boden wird weiterhin die Befreiungsmethode angewandt.
Der neue Art. 23 Abs. 4 soll zukünftig Fälle regeln, in denen beide Staaten aufgrund unterschiedlicher Auffassungen besteuern, z.B. weil beide Staaten die Person als in ihrem Land ansässig sehen. In solchen Fällen soll keines der beiden Länder die Einkünfte nicht einfach steuerfrei stellen müssen, falls es sonst zu einer Nichtbesteuerung kommen sollte.
Weitere Anpassungen
- In Zukunft werden natürliche Personen im Rahmen der Wegzugsbesteuerung im Zuge eines Umzugs zwischen der Schweiz und Österreich behandelt, wie ein Umzug zwischen zwei EU-Ländern. Das gilt, sofern eine Sicherheitsleistung vorhanden ist.
- Für Verständigungsverfahren gilt künftig eine Antragsfrist von drei Jahren ab Mitteilung der abkommenswidrigen Besteuerungsmaßnahme.
- Zukünftig wird sich der Informationsaustausch der beiden Länder nicht mehr nur auf Art. 2 DBA AT-CH beschränken. Informationen, die voraussichtlich relevant sind, das Steuerrecht anzuwenden, können zukünftig auch mittels OECD-Standards kommuniziert werden.
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