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WiEReG: Neuerungen bei Stiftungen und Nominee-Vereinbarungen

Von:
Gerlinde Haider
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Ab Herbst 2025 kommt es aufgrund der WiEReG-Novelle (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz) für Stiftungen und bei Vorliegen von Nominee-Vereinbarungen zu deutlichen Verschärfungen der WiEReG-Meldeverpflichtungen.

1. Neuerungen bei Meldungen von Stiftungen  

Bei Meldungen von Stiftungen oder Trusts an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer sind ab 1. Dezember 2025 verpflichtend juristische Personen zu melden, die Funktionsträger der meldepflichtigen (Privat)Stiftung oder Trusts sind (Beispielsweise stiftende Privatstiftung oder Kapitalgesellschaft, GmbH als Begünstigte oder Substiftungen).

  • Bei inländischen juristischen Personen ist die Meldung der juristischen Person unter Zuordnung der Funktion (Stifter/Settlor/Begünstigter) und der Privatstiftung bzw. des Trusts als zugehörigen Rechtsträger ausreichend, da die wirtschaftlichen Eigentümer – d.h. die natürliche(n) Person(en)  der nunmehr zu meldenden inländischen juristischen Person aus den gemeldeten Daten der juristischen Person selbst übernommen werden können.  
  • Bei ausländischen juristischen Personen, die Funktionsträger (Stifter/Settlor, Begünstigter) einer Privatstiftung bzw. eines Trusts sind, sind hingegen die wirtschaftlichen Eigentümer (natürliche Person(en)) der juristischen Person separat und manuell anzugeben. Das bedeutet, dass jene natürlichen Personen, die eine ausländische, juristische Person, die Funktionsträger einer Privatstiftung bzw. eines Trusts ist, im Sinne des WiEReG kontrollieren mit „Ausübung von Kontrolle auf andere Weise“ zu melden sind.  

Anders als bisher ist nunmehr auch die juristische Person, über die Kontrolle ausgeübt wird, an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu melden, zusätzlich zu den natürlichen Personen, die Kontrolle über die juristische Person innehaben.

Stets zu melden sind die von der juristischen Person ausgeübte Funktion (Stifter/Settlor/Begünstigter) sowie die Stiftung bzw. der Trust als zugehöriger Rechtsträger.

Die neue Meldeverpflichtung gilt sowohl für Privatstiftungen als meldepflichtige Rechtsträger selbst sowie bei der Meldung von ausländischen Stiftungen/Trusts oder von vergleichbaren Rechtsträgern als oberste Rechtsträger. Bei der Meldung von inländischen Privatstiftungen als Funktionsträger (Stifter, Begünstigter) werden deren Funktionsträger, d.h. die wirtschaftlichen Eigentümer, aus den Meldedaten der Funktion-innehabenden Privatstiftung automatisch übernommen.  

Mit der neuen Verpflichtung zur Meldung von juristischen Personen sowie der dahinterstehenden natürlichen Personen, die Funktionen bei einer (Privat-)Stiftung bzw. eines Trusts ausüben, soll ein wesentlicher Beitrag zur Erhöhung der Transparenz geschaffen werden.

2. Meldung von Nominee-Vereinbarungen  

Seit 1. Oktober 2025 sind verpflichtend bestehende Nominee-Vereinbarungen an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu melden. Diese betreffen den zu meldenden Rechtsträger, unabhängig von der Höhe des gegenständlichen treuhändisch gehaltenen Anteils.  

Eine Nominee-Vereinbarung ist eine formelle oder informelle Vereinbarung, bei der sich ein Nominee oder ein Nominee-Direktor verpflichtet, für einen Nominator zu handeln.  

  • Nominator (Treugeber) ist eine natürliche Person, ein Rechtsträger oder eine Gruppe der Vorgenannten, die/der einem Nominee direkt oder indirekt Anweisungen erteilt, als Eigentümer oder in einer Funktion für den Nominator zu handeln. z.B. Treugeber, faktischer Geschäftsführer
  • Nominee (Treuhänder) ist eine natürliche Person, ein Rechtsträger oder eine Gruppe der Vorgenannten, die/der von dem Nominator beauftragt wird, als Eigentümer oder in einer Funktion für den Nominator zu handeln. z.B. Anteilseigner, Stifter, Begünstigter
  • Nominee-Direktor ist eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, die/der routinemäßig die Funktion der Geschäftsführung eines Rechtsträgers im eigenen Namen und vorbehaltlich der direkten oder indirekten Anweisungen des Nominators ausübt. z.B. faktischer Geschäftsführer

Auf Treuhandschaftsverhältnisse, bei denen der Treuhänder als Eigentümer oder in einer Funktion für den Rechtsträger handelt, sind die Bestimmungen über Nominee-Vereinbarungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Treuhänder als Nominee und der Treugeber als Nominator anzusehen ist. Somit sind Treuhandschaften  im Sinne des WiEReG auch Nominee-Vereinbarungen.

Die neue zusätzliche Meldeverpflichtung besteht nur für den zu meldenden Rechtsträger selbst, nicht jedoch für übergeordnete Rechtsträger.

Zu beachten ist, dass eine natürliche Person nicht schon alleine auf Grund des Umstandes, dass sie Nominee, Nominator oder Nominee-Direktor ist, auch gleichzeitig ein wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des WiEReG ist, sondern erst, wenn die Kriterien gemäß dem Wirtschaftlichen Eigentümer Gesetz erfüllt sind (Kontrolle, Eigentum).  

Wie bisher schon bei Treuhandvereinbarungen führen Nominee-Vereinbarungen zum Wegfall der bestehenden Meldebefreiung. Die gilt nunmehr auch bei Nominee-Vereinbarungen, die kein wirtschaftliches Eigentum begründen.

Korrespondierend mit den angeführten Änderungen wurden u.a. entsprechende Sanktionsbestimmungen ergänzt sowie Sorgfalts-, Aufbewahrungs-, Vorlage- und Meldepflichten erweitert und verschärft.

Weites wurden anlässlich der WiEReG-Novelle vom BMF Anfang Oktober 2025 eine Neufassung des WiEReG-Erlasses sowie der WiEReG-Fallbeispiele veröffentlicht.

Unser Experte unterstützt Sie gerne bei allen Fragen rund um das Thema WiEReG.