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WiEReG: Neue Funktion im Meldeformular und Einschränkung der Einsicht bei Nominee-Vereinbarungen

Von:
Gerlinde Haider
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Ab 1. Dezember 2025 gelten neue Pflichten im Meldeformular des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG). Funktionsträger bei stiftungsähnlichen Rechtsträgern müssen zwingend eingetragen werden, um die Transparenz zu erhöhen. Zudem gibt es klare Vorgaben zur Einschränkung der Einsicht bei Nominee-Vereinbarungen, bis die technische Umsetzung vollständig verfügbar ist.

Eintragung von Funktionsträgern bei stiftungsähnlichen Rechtsträgern 

Seit 1. Dezember 2025 sind juristische Personen, die bei stiftungsähnlichen Rechtsträgern eine Funktion ausüben, im Meldeformular unter Angabe ihrer Funktion zu erfassen. Beispiele hierfür sind stiftende Privatstiftungen oder Vereine als Begünstigte.

Bei der Anlage des Rechtsträgers ist hierfür der Button „+ Funktion neu hinzufügen“ auszuwählen. Anschließend erscheint ein Drop-down-Menü, aus dem der Rechtsträger, für welchen ein Funktionsträger angelegt werden soll, ausgewählt wird. Aus einem weiteren Drop-down-Menü ist die entsprechende Funktion (beispielsweise Stifter, Settlor oder Begünstigter) auszuwählen.

Abschließend sind durch die Buttons „Funktion – Eintrag übernehmen“ und „Rechtsträger –Eintrag übernehmen“ die hinterlegten Daten zu übernehmen.

In diesem Zusammenhang wurde das Handbuch für Verpflichtete und berufsmäßige Parteienvertreter erweitert bzw. aktualisiert.

Vorgehensweise bei der Einschränkung der Einsicht bei Nominees und Nominatoren

Auf Grund von Verzögerungen in der technischen Umsetzung kann zurzeit die Einsicht in Daten von Personen, die als Teil einer Nominee-Vereinbarung gemeldet sind (Nominee, Nominator, Nominee-Direktor), nicht eingeschränkt werden. Besteht ein schutzwürdiges Interesse (§ 10a WiEReG), auf Grund dessen die Einsicht eingeschränkt werden soll, ist zurzeit folgendermaßen vorzugehen, damit die schutzwürdigen Daten nicht aus dem WiEReG-Auszug ersichtlich sind:

  • Fristgerechter Antrag auf Einschränkung der Einsicht (vor der Einreichung der Meldung bzw. vor Ende der Meldefrist) bei der Registerbehörde
  • Natürliche Personen, die nur im Rahmen einer Nominee-Vereinbarung zu melden wären, sind aktuell nicht zu melden
  • Bei Personen, die auch direkte wirtschaftliche Eigentümer sind, ist die Nominee-Vereinbarung zurzeit nicht zu melden. Beim wirtschaftlichen Interesse ist ungeachtet dessen weiterhin „Kontrolle“ zu melden. Das Vorliegen einer Treuhandvereinbarung ist aber trotz Vorliegens aktuell bei den Angaben zum wirtschaftlichen Interesse zu verneinen. Dagegen hat die Angabe, ob bzw. dass eine relevante Treuhandschaft vorliegt (am Anfang des Meldeformulars), zu erfolgen.
  • Bei Personen, die auch indirekte wirtschaftliche Eigentümer sind, ist analog die Nominee-Vereinbarung selbst nicht zu melden. Das heißt, es erfolgt keine Erfassung von Daten im Register „Nominee-Vereinbarungen“. Bei dem wirtschaftlichen Interesse sind die Nominee-Vereinbarung und die Funktion der Person anzugeben. Auch hat die Angabe, ob eine relevante Nominee-Vereinbarung vorliegt, zu erfolgen.

Sobald die technische Möglichkeit besteht, lebt die Meldeverpflichtung wieder auf. Die zwischenzeitlich unterlassene Meldung bleibt sanktionslos. 

Unser Experte steht Ihnen bei Fragen zum Thema gerne beratend zur Seite.