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Geplante Änderungen: Abgabenänderungsgesetz 2025 und Umsatzsteuerrichtlinien Wartungserlass 2025

Von:
Elif Baysal
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Am 17. Oktober 2025 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) den Begutachtungsentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) veröffentlicht. Der Entwurf sieht unter anderem mehrere Änderungen im Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) vor. Ende Oktober hat das BMF außerdem den Entwurf des Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) Wartungserlasses 2025 veröffentlicht. Neben der laufenden Wartung wurden auch inhaltliche Änderungen und Neuerungen vorgenommen, von denen hier einige kurz dargestellt werden.
INHALTE

Überblick über die geplanten Änderungen

UStG:

  • Ausschluss Nordirlands von der grenzüberschreitenden Kleinunternehmer:innenregelung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG
  • Erweiterung der Einfuhrbefreiung um zusätzliche Tatbestände gemäß § 6 Abs. 1 Z 5b UStG ab 1. Jänner 2026
  • Anpassung der Umsatzsteuerschuld kraft Rechnung (§ 11 Abs. 12 UStG): künftig soll diese nur mehr für Rechnungen an Unternehmer:innen gelten
  • Verlagerung der Regelung zur elektronischen Zustellung bei Vorsteuererstattungen aus dem UStG (§ 21 Abs. 11) in die BAO (§ 99 Abs. 3) ab 1. Jänner 2027

UStR-Wartung:

  • Entgelt trotz nicht fertiggestellter Leistung
  • Ausbildungskostenrückersatz
  • Aufladen eines E-Fahrzeugs
  • teilweise Steuerschuld kraft Rechnungstellung
  • Zeitpunkt des Eintritts einer Änderung der Bemessungsgrundlage
  • Zusammenfassende Meldungen (ZM) – nur ganze Eurobeträge

Details zu den Änderungen im UStG

Ausschluss Nordirlands von der Kleinunternehmer:innenbefreiung (§ 1 Abs. 3): 

Die geplante Änderung regelt, dass die grenzüberschreitende Kleinunternehmer:innenbefreiung nicht auf Unternehmer:innen anwendbar ist, die ihren Sitz in Nordirland haben.

Darüber hinaus soll klargestellt werden, dass Umsätze, die in Nordirland ausgeführt werden, bei der

Berechnung des unionsweiten Jahresumsatzes nach Art. 6a Abs. 1 UStG nicht zu berücksichtigen sind.

Ergänzung Steuerbefreiung (§ 6 Abs. 4 Z 1): 

Parallel zu der ab 1. Jänner 2026 geltenden Umsatzsteuerbefreiung für die Lieferungen von chemischen, hormonellen und mechanischen Verhütungsmitteln sowie von Waren der monatlichen Damenhygiene aller Art wird auch eine Einfuhrumsatzsteuerbefreiung für diese Gegenstände beschlossen. Die Befreiung soll ebenfalls für Einfuhren ab dem 1. Jänner 2026 gelten.

Umsatzsteuerschuld kraft Rechnung (§ 11 Abs. 12 UStG): 

Auf Grundlage des EuGH-Urteils vom 1. August 2025 (C-794/23) soll zudem § 11 Abs. 12 UStG angepasst werden.

Demnach soll bei einer unrichtig ausgewiesenen Umsatzsteuer i.S.d. § 11 Abs 12 UStG eine Steuerschuld kraft Rechnung künftig nur bei Rechnungen an Unternehmer:innen entstehen. 

Bei Rechnungen an Endverbraucher:innen soll ein unrichtiger Steuerausweis hingegen keine Steuerschuld nach § 11 Abs. 12 UStG auslösen.

Details zu einigen Änderungen und Neuerungen im Entwurf des UStR-Wartungserlasses

Rz 15: Entgelt trotz nicht fertiggestellter Leistung

Beginnt ein:e Unternehmer:in (Leistungserbringer:in) aufgrund eines wirksamen Vertrages mit der Ausführung einer Leistung an den/die Auftraggeber:in, kann er/sie diese aber nicht abschließen, weil der/die Auftraggeber:in das Auftragsverhältnis vorher beendet, dann handelt es sich bei der von dem/der Auftraggeber:in für die bis dahin erbrachte Leistung geschuldete Zahlung (§ 1168 Abs. 1 ABGB) um umsatzsteuerbares Entgelt (und unterliegt somit grundsätzlich der Umsatzsteuer).

Rz 19a: Ausbildungskostenrückersatz

Ein aufgrund einer Kündigung von dem/der Arbeitnehmer:in zu zahlender Ausbildungskostenrückersatz ist nicht umsatzsteuerbar (und unterliegt somit nicht der Umsatzsteuer). Es besteht kein direkter Zusammenhang zwischen der Zahlung des Rückersatzes und einer Leistung des/der Arbeitgeber:in (siehe EuGH 18.7.2007, Rs C-277/05, Société thermale d’Eugénie-les-Bains).

Für weiter Informationen
Umsatzsteuerliche Behandlung eines Ausbildungskostenrückersatzes
zum Beitrag

Rz 348: Aufladen eines E-Fahrzeugs

Hat ein:e Kund:in (Nutzer:in) mit einem/einer Unternehmer:in, der/die nicht selbst Netzbetreiber:in ist, einen Vertrag geschlossen, durch den er/sie Zugang zu einem Netz öffentlicher Ladepunkte hat und dort sein/ihr Elektrofahrzeug aufladen kann, dann wird die verbrauchte Elektrizität in einem ersten Schritt von dem/der Netzbetreiber:in an den/die Unternehmer:in, der/die den Zugang zu diesem Netz anbietet, und in einem zweiten Schritt von diesem/dieser Unternehmer:in an den/die Kund:in (Nutzer:in) geliefert. Das gilt auch dann, wenn der/die Kund:in (Nutzer:in) über Menge, Zeitpunkt und Ort der Aufladung sowie über die Art der Verwendung der Elektrizität entscheidet, sofern der/die Unternehmer:in im Rahmen eines Kommissionsvertrags im eigenen Namen, aber für Rechnung des/der Kund:in (Nutzer:in) tätig wird (vgl. EuGH 17.10.2024, Rs C-60/23, Digital Charging Solutions GmbH).

Anmerkung: Damit wird klargestellt, dass es in diesen Fällen zunächst zu einer Lieferung der Elektrizität von dem/der Netzbetreiber:in an den/die Unternehmer:in und erst von diesem/dieser an den/die Kund:in kommt (und nicht bereits zu einer direkten Lieferung des/der Netzbetreiber:in an den/die Kund:in).

Rz 1733: teilweise Steuerschuld kraft Rechnungstellung

Wurde in einer Rechnung von dem/der Unternehmer:in ein Teil der Umsatzsteuer zu Unrecht in Rechnung gestellt (z.B. weil er/sie versehentlich den Steuersatz von 20 % statt 10 % angewendet hat), kommt es nur bezüglich des Teils der Mehrwertsteuer zur Steuerschuld kraft Rechnungstellung (§ 11 Abs. 12 UStG 1994), der den zutreffenden (aufgrund der Leistung) in Rechnung gestellten Betrag übersteigt (vgl. VwGH 11.12.2024, Ra 2024/13/0067 mVa EuGH 8.12.2022, Rs C-378/21 Finanzamt Österreich). 

Anmerkung: Aufgrund der Änderung des UStG im Rahmen des AbgÄG 2025 soll eine Steuerschuld kraft Rechnung i.S.d. § 11 Abs 12 UStG künftig nur mehr bei Rechnungen an Unternehmer:innen entstehen (siehe oben). Dementsprechend kann sich diese Regelung sinngemäß auch nur auf solche Rechnungen beziehen.

Rz 2386: Zeitpunkt des Eintritts einer Änderung der Bemessungsgrundlage

Kommt es zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage, hat die Berichtigung jeweils für den Veranlagungszeitraum (Voranmeldungszeitraum) zu erfolgen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Eine im Veranlagungszeitraum des Eintritts der Änderung unterlassene Berichtigung, kann nicht in einem späteren Zeitraum nachgeholt werden (vgl. VwGH 27.9.2024, Ra 2023/15/0075 sowie VwGH 4.8.2022, Ra 2022/13/0070). 

Rz 4171: Zusammenfassende Meldungen (ZM) – nur ganze Eurobeträge 

In der ZM können nur Eurobeträge angegeben werden; die Eintragung von Centbeträgen ist nicht vorgesehen, es ist nicht zu runden.

Beispiel: Bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 2.708.892,75, ist in der ZM der Betrag EUR 2.708.892 anzugeben.