
Warum wurde die neue Regelung geschaffen?
Bislang konnten Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb Österreichs keine Beschäftigungsbewilligung erhalten, wenn sie keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG vorweisen konnten. Aufgrund des fehlenden Wohnsitzes in Österreich konnte jedoch kein Aufenthaltstitel erteilt werden.
Das führte dazu, dass qualifizierte Fachkräfte aus Nachbarstaaten – etwa aus Tschechien, Ungarn oder der Slowakei – nicht als Grenzgänger:innen in Österreich tätig werden durften, obwohl keine Ersatzkraft in Österreich vorhanden war.
Mit der neu geschaffenen Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“ wird solchen Personen nun der Aufenthalt für die Ausübung einer Beschäftigung ohne Wohnsitz im Bundesgebiet erlaubt.
Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“ (§ 12e AuslBG)
Für die Erteilung des neuen Aufenthaltstitels gelten folgende Bedingungen:
- Ein positives Gutachten des AMS, wonach
- keine geeignete Ersatzarbeitskraft vermittelt werden kann, und
- alle übrigen Voraussetzungen für eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4 Abs. 1 AuslBG) erfüllt sind.
- Der/die Arbeitnehmer:in muss im Nachbarstaat über einen Daueraufenthaltstitel mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang verfügen.
Die Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“ kann nicht erteilt werden, wenn die Arbeitskraft, die im Nachbarstaat einen Wohnsitz begründet hat und Drittstaatsangehörige:r ist, nur eine Arbeitsbewilligung haben als
- Saisonarbeitskraäfte,
- Betriebsentsandte:r,
- oder generell einen eingeschränktenm Arbeitsmarktzugang hathaben.
Bei positiver Beurteilung stellt die zuständige Aufenthaltsbehörde eine Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“ aus, die zur regelmäßigen Einreise und Beschäftigung in Österreich berechtigt.
Erfüllt der/die Antragsteller:in die Voraussetzungen nicht, hat das AMS den Antrag per Bescheid abzulehnen.
Anpassungen im Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Änderung der Definition des Begriffs „Grenzgänger“ (§ 2 Abs. 7 AuslBG)
Um die neue Regelung auch auf Personen anzuwenden, die nicht täglich, sondern regelmäßig in ihren Wohnsitzstaat zurückkehren (z. B. bei 24-Stunden-Diensten), wird der Begriff angepasst.
Bisher: „… die täglich in ihren Wohnsitzstaat zurückkehren“
Neu: „… die regelmäßig in ihren Wohnsitzstaat zurückkehren“
Damit werden auch Berufsgruppen mit längeren Dienstintervallen – etwa Ärzt:innen, Pflegekräfte oder Schichtarbeiter:innen – von der Grenzgänger:inen-Rregelung umfasst.
Übergangsregelung für bestehende Grenzgänger:innen (§ 32 Abs. 13 AuslBG)
Für bereits beschäftigte Grenzgänger:innen, die derzeit über eine gültige oder verlängerte Beschäftigungsbewilligung verfügen, gilt eine Übergangsregelung:
- Antragstellung auf den neuen Aufenthaltstitel bis 31.12. Dezember 2025
- Voraussetzung: ein laufendes Dienstverhältnis (vom AMS anhand der SV-Daten zu prüfen)
Bundesweit betrifft diese Übergangsregelung laut AMS nur etwa 120 Personen.
Anpassungen im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
Das NAG wird durch die Einführung des neuen § 68 NAG ergänzt. Damit wird ein eigenständiger Aufenthaltstitel „Grenzgänger“ geschaffen, der es Drittstaatsangehörigen erlaubt, ohne Wohnsitz in Österreich für die Dauer ihrer Arbeitszeit im Bundesgebiet tätig zu sein.
Zuständige Behörde (§ 4 Abs. 1 NAG):
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Betriebssitz des/der Arbeitgeber:ins, da Grenzgänger:innen keinen Wohnsitz in Österreich haben.
Das betrifft sowohl Erstanträge durch den/die Arbeitgeber:in (§ 20d Abs. 1 AuslBG) als auch Verlängerungsanträge.
Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels (§ 68 NAG)
Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
- Grundsätzliche Erfüllung aller allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach dem 1. Teil des NAG
- Kein Nachweis einer Unterkunft erforderlich (§ 11 Abs. 2 Z 2 NAG), da kein Wohnsitz im Bundesgebiet begründet wird
- Keine finanzielle Belastung für Gebietskörperschaften (§ 11 Abs. 2 Z 4 NAG) – Grenzgänger:innen haben keinen Anspruch auf Sozialleistungen in Österreich
- AMS-Bestätigung gemäß § 20d Abs. 1 Z 7 AuslBG über den arbeitsmarktpolitischen Bedarf
Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels (§ 68 Abs. 4 NAG)
- Ausstellung für die Dauer des zugrunde liegenden Arbeitsvertrags, mindestens 6 Monate
- Maximalgültigkeit: 1 Jahr, Verlängerung mehrfach möglich (§ 24 NAG)
Familienangehörige (§ 69 Abs. 2 NAG)
Die neue Aufenthaltsbewilligung gilt ausschließlich für den/die Grenzgänger:in selbst.
Ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht für Familienangehörige ist nicht vorgesehen, da sich der/die Grenzgänger:in nur vorübergehend während der Arbeitszeit im Bundesgebiet aufhält.
Ziel der Neuregelung
Die Einführung des Aufenthaltstitels „Grenzgänger“ soll
- den Zugang qualifizierter Drittstaatskräfte zum österreichischen Arbeitsmarkt erleichtern,
- Betriebe in Grenzregionen bei der Personalgewinnung unterstützen,
- und damit zur Fachkräftesicherung und wirtschaftlichen Stabilität beitragen.
Diese Maßnahme ist Teil eines breiteren arbeitsmarktpolitischen Ansatzes zur gezielten Öffnung des Arbeitsmarkts für dringend benötigte Fachkräfte aus Drittstaaten.
Fazit
Ab 01.12. Dezember 2025 können Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz in einem Nachbarstaat als Grenzgänger:innen in Österreich beschäftigt werden – auch ohne Wohnsitz im Inland.
Damit wird eine bisherige Gesetzeslücke geschlossen und ein klarer Rechtsrahmen geschaffen, der sowohl Betrieben als auch Arbeitnehmer:innen Rechtssicherheit bietet.
Unser Tipp:
Arbeitgeber:innen in Grenzregionen sollten rechtzeitig prüfen, ob diese neue Möglichkeit für bestehende oder künftige Beschäftigungsverhältnisse relevant ist.
Wir beraten Sie gern zu den Voraussetzungen, Verfahren und Übergangsfristen rund um den neuen Aufenthaltstitel „Grenzgänger“.
Quelle: WIKU Premium Blog | Änderung der Grenzgängerregelung