
Im Rahmen des 6. LSWH ONLINE-Events vom 09.10.2025 wurden von Vertreter:innen der Statistik Austria häufige Praxisfragen zur „AdA“-Meldung (Adresse der Arbeitsstätte) über den Jahreslohnzettel L16 beantwortet.
Meldung bei unterjähriger Beendigung eines Dienstverhältnisses
Da es keine Verpflichtung zur unterjährigen Ausstellung des Jahreslohnzettels (L16) mehr gibt, ist es zulässig, die Adresse der Arbeitsstätte-Meldung erst nach Abschluss des Kalenderjahres zu übermitteln.
Alternativ kann sie auch bereits bei Beendigung des Dienstverhältnisses erstellt und unterjährig versendet werden.
Beide Varianten sind laut Statistik Austria zulässig.
Beschäftigte ohne fixen Arbeitsort
Für Personen mit wechselndem oder nicht-fixem Arbeitsort (z. B. in der Arbeitskräfteüberlassung oder im Außendienst) ist die Adresse jener Arbeitsstätte anzugeben, bei der sie organisatorisch geführt werden – nicht der tatsächliche Einsatzort.
Beschäftigte in Telearbeit (Homeoffice)
Auch für Arbeitnehmer:innen, die ausschließlich in Telearbeit tätig sind, ist nicht die Privatadresse, sondern die Adresse der Arbeitsstätte des/der Arbeitgeber:in zu melden, bei der sie formell beschäftigt sind.
Arbeitnehmer:innen mit Tätigkeit im Ausland
Bei Personen, die im Ausland arbeiten, ist zumindest der Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, in der Adresse der Arbeitsstätte-Meldung anzugeben.
Wenn möglich, kann sollte auch die genaue Auslandsadresse ergänzt werden.
Personen ohne österreichische Sozialversicherungsnummer
Wenn für eine Person ein L16 zu übermitteln ist, muss auch die Adresse der Arbeitsstätte-Meldung erfolgen – unabhängig davon, ob eine österreichische SV-Nummer vorhanden ist.
In diesen Fällen darf folgende Ersatzkennzeichnung verwendet werden: „0000“ + Geburtsdatum (TTMMJJJJ)
Arbeitsstätten ohne Hausnummer oder mit sehr langen Hausnummern
Die Adressdaten werden mit dem österreichischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) abgeglichen.
Es sollte daher möglichst die offizielle Schreibweise der Adresse verwendet werden. Falls Unklarheiten bestehen, kann diese bei der zuständigen Gemeinde erfragt werden.
Arbeitgeber:in mit Sitz im Ausland
Wenn ein:e Dienstgeber:in im Ausland ansässig ist (z. B. in Deutschland) und der/die Arbeitnehmer:in in Österreich arbeitet (etwa im Homeoffice oder Außendienst), gilt:
- Ist ein L16 zu übermitteln, muss zumindest der Staat des/der Arbeitgeber:in angegeben werden
- Falls bekannt, kann auch die vollständige Auslandsadresse ergänzt werden.
Unser Team unterstützt Sie gerne bei der korrekten Umsetzung der Adresse der Arbeitsstätte-Meldung im Rahmen der Jahreslohnzettelerstellung.
Quellen:
AdA-Meldung im Rahmen der Jahreslohnzettel-Meldung (Statistik Austria)