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Österreich löst DBA mit Russland auf

Von:
Petra Haimberger,
Felix Raumauf
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Nachdem Russland im Sommer 2023 große Teile des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Russland und Österreich suspendiert hatte, reagierte nun das Bundesministerium für Finanzen (BMF) mit einer Gegensuspendierung.
INHALTE

Betroffene Artikel des DBAs

Am 06.12.2023 teilte das österreichische Finanzministerium im Rahmen einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt mit, dass die im Sommer 2023 von Russland ausgesetzten Teile des DBAs nun auch gegensuspendiert seien.

Betroffen sind sowohl Artikel 5, sowie die dazugehörigen Protokollbestimmungen, welche Bestimmungen für Betriebsstätten enthalten, als auch die Verteilungsnormen Artikel 6 bis 22. Diese regelten welcher Staat das Recht auf Besteuerung hat. Auch suspendiert wurden der Artikel 24, Artikel 26.1 und 26.2, dabei handelt es sich um die Regelungen zur Gleichbehandlung, zur Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuern und zur Beschränkung von Vergünstigungen.

Durch das Bestehenbleiben des Art. 1 i.V.m Art. 4 kann die Ansässigkeit einer Person jedoch weiterhin mit Hilfe des DBAs bestimmt werden.

Auswirkungen auf die Praxis

Auch wenn Arbeitnehmer:innen ihre Tätigkeit nur teilweise in Österreichs ausüben (konkret weniger als 183 Tage), wird es bei Löhnen und Gehältern möglicherweise zu einer Doppelbesteuerung kommen.

Des Weiteren wird es keinen Entfall von Betriebsstätten gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen mehr geben. Das hat zur Folge, dass es für bestimmte Betriebsstätten (zum Beispiel Hilfsbetriebsstätten oder Betriebsstätten zur Informationsbeschaffung) keine Ausnahmen mehr gibt.

Für Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren wird es aufgrund des fehlenden Informationsaustausches, an Empfänger:innen aus Russland keine Reduktion der Quellensteuersätze und somit keinen Schutz vor Doppelbesteuerung mehr geben. Außerdem wird es bei der Vollstreckung von Abgabenansprüchen keine Amtshilfe geben.

Möglichkeiten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Zwar wurde der Methodenartikel nicht suspendiert, jedoch ist dieser de facto nicht mehr anwendbar. Im BMF-Schreiben vom 06.12.2023, 2323-0.855.354 wird darauf hingewiesen, dass zwar die Voraussetzungen für eine umfassende Amtshilfe mit Russland weiter gegeben sind, allerdings der Informationsaustausch bereits seit März 2022 faktisch ausgesetzt ist.

Somit bleibt für in Österreich ansässige Personen grundsätzlich nur noch die Möglichkeit, sich auf die Verordnung des BMF zur unilateralen Entlastung von Einkünften (BGBl II 2002/474) zu berufen, mit der Argumentation, dass für russische Einkünfte wegen der Suspendierung kein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen mehr besteht.

Die Berufung auf die oben genannte Verordnung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung hätte für Einkünfte aus einer im Ausland ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit zur Folge, dass diese bei Vorliegen einer der österreichischen Einkommensteuer vergleichbaren Besteuerung, deren Durchschnittssteuerbelastung mehr als 15 % beträgt, in Österreich von der Besteuerung ausgenommen werden. Die Anwendung des Progressionsvorbehaltes wäre vorzunehmen.

Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung diese Fälle künftig behandeln wird, da es noch keine eindeutige Rechtsprechung dazu gibt. In konkreten Fällen beraten unsere Expert:innen Sie gerne zu diesem Thema.