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Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikmodule

By:
Raimund Heiss
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Im bereits vom Parlament beschlossenen Budgetbegleitgesetz 2024 ist eine befristete Senkung der Umsatzsteuer auf 0 % für Photovoltaikmodule vorgesehen. Mit dieser Maßnahme soll ein weiterer Schritt im Kampf gegen CO2-Emissionen und die Energiekrise gesetzt werden.
In diesem Artikel

Steuersatz von 0 % für Photovoltaikmodule

Vorgesehen ist ein temporärer Nullsteuersatz für Lieferungen von PV-Modulen an den/die Betreiber:in sowie für innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren dieser Photovoltaikmodule durch den/die Betreiber:in. Gleiches soll auch für die Installation von Photovoltaikmodulen gelten. Die Steuerbefreiung gilt für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren bzw. für Installationen, welche nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Januar 2026 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Die geplante Umsatzsteuerbefreiung ist als echte Steuerbefreiung konzipiert und schließt damit das Recht auf Vorsteuerabzug nicht aus.

Der Nullsteuersatz soll nur für Lieferungen an den/die Betreiber:in einer Photovoltaikanlage zu Zwecken des (geplanten) Betriebs durch den/die Betreiber:in gelten. Die in der Lieferkette vorausgehenden Lieferungen (z.B. an Zwischenhändler:innen) unterliegen hingegen unverändert dem Normalsteuersatz. Weitere Voraussetzung ist, dass

  • die Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird und
  • die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Gebäuden betrieben wird oder betrieben werden soll, die Wohnzwecken dienen, von Körperschaften öffentlichen Rechts oder von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, genutzt werden.

Weiters gilt es zu beachten, dass für die betreffende Photovoltaikanlage bis zum 31. Dezember 2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, eingebracht worden sein darf.

 

Begriff der Betreiber:innen

Als Betreiber:in einer Photovoltaikanlage sollen nach den erläuternden Bemerkungen jene Personen gelten, die in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Anlage betreiben. Dies gilt auch, wenn diese die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG in Anspruch nehmen oder Nichtunternehmer (z.B. Inselbetrieb, bei dem der gewonnene Strom ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt wird) sind.

 

Qualifizierte Gebäude und Nähe

Die Photovoltaikanlage muss auf oder in der Nähe von Gebäuden betrieben werden, die Wohnzwecken dienen, von Körperschaften öffentlichen Rechts oder von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, genutzt werden.

Eine Photovoltaikanlage gilt nach den erläuternden Bemerkungen als in der Nähe der genannten Gebäude gelegen, wenn sie auf dem Grundstück installiert ist, auf dem sich auch die betreffende Wohnung bzw. das betreffende Gebäude befindet. Dies gilt auch, wenn sich die Photovoltaikanlage beispielsweise auf einer auf diesem Grundstück befindlichen Garage, einem Gartenschuppen oder einem Zaun befindet. Von einer Nähe ist auch auszugehen, wenn zwischen dem Grundstück und der Photovoltaikanlage ein räumlicher Nutzungszusammenhang besteht (z.B. einheitlicher Gebäudekomplex).

 

Unselbständige Nebenleistungen

Lieferungen und sonstige Leistungen, die für die/den Leistungsempfänger:in keinen eigenen Zweck, sondern ein Mittel darstellen, um das Photovoltaikmodul zum Betrieb einer Photovoltaikanlage in Anspruch zu nehmen stellen nach den erläuternden Bemerkungen unselbständige Nebenleistungen zur Lieferung der Photovoltaikanlage dar. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Lieferung der Photovoltaikmodule samt Zubehör und Speicher erfolgt und die Module auch gleich vom Lieferanten montiert werden. Diese teilen nach den allgemeinen Grundsätzen der Einheitlichkeit der Leistung das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung. Dementsprechend gilt der befristete Nullsteuersatz auch für die unselbständigen Nebenleistungen zur Lieferung einer Photovoltaikanlage.

 

Sie haben ergänzende Fragen? Unsere Expertin Claudia Modarressy beantwortet diese gerne!