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Kurzarbeit: Diese Neuerungen sind seit 1. Oktober gültig

Von:
Sarah Rihacek
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In diesem Beitrag informieren wir Sie über Neuerungen bezüglich der Kurzarbeit (nach der Beendigung der Corona-Kurzarbeit), die seit 01.10.2023 gültig sind.
In diesem Beitrag

Voraussetzungen für die Kurzarbeit ab 01.10.2023

Kurzarbeit können grundsätzlich alle Unternehmen beantragen, die in vorübergehende nicht saisonbedingte, wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten müssen vorübergehend und auf externe Umstände zurückzuführen sein, wie Auftragsausfälle oder Lieferengpässe. Energiekosten oder versäumte Strukturanpassungen sind beispielsweise keine gerechtfertigten Gründe. Bei Naturkatastrophen gilt ein vereinfachtes Verfahren. Insolvente Unternehmen in Konkurs- oder Sanierungsverfahren erhalten keine Kurzarbeitsbeihilfe vom AMS (Arbeitsmarktservice), ebenso wenig ausländische Unternehmen.

Der entscheidende Punkt für die Genehmigung der Kurzarbeit ist die Begründung der vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Folgendes wird überprüft:

  • Kann das Unternehmen die Kurzarbeit mit anderen Maßnahmen, wie z.B. Abbau von Alturlauben und Zeitguthaben, abwenden?
  • Besteht die Möglichkeit von Förderungen seitens des AMS oder der AWS (Austria Wirtschaftsservice)?
  • Gibt es in der Region andere gleichwertige offenen Stellen, durch welche anzunehmen wäre, dass die entlassenen Arbeitnehmer: innen schnell wieder beschäftigt wären?

Diese vertiefte Prüfung ist bei einer voraussichtlichen Dauer der Kurzarbeit von über 3 Monaten verpflichtend. Auch dann, wenn ein Unternehmen im Rahmen eines oder mehrerer parallellaufender Projekte für nicht mehr als 10 Personen Kurzarbeit beantragen möchte.

Kurzarbeit ist für alle Arbeitnehmer: innen möglich, die ein Dienstverhältnis mit mindestens einem vollentlohnten Monat vorlegen können und auch der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen, bevor sie in Kurzarbeit gehen. Für Mitarbeiter: innen, die die Grundvoraussetzungen vorerst nicht erfüllen, muss, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind, ein eigener Kurzarbeitsantrag mit einer gesonderten Sozialpartnervereinbarung eingebracht werden. Ausgenommen sind auch Lehrlinge und Familienangehörige der Arbeitgeber:innen bzw. der Unternehmenseigentümer:innen.

 

Ablauf der Kurzarbeitsbeantragung

Die Genehmigung des Kurzarbeitsantrags erfolgt nach einer mehrstufigen Prüfung der vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Beabsichtigt ein Unternehmen Kurzarbeit zu beantragen, muss es die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS mindestens 3 Wochen vor dem geplanten Beginn über das e-AMS-Konto informieren und ein Beratungsgespräch durchlaufen. In diesem Beratungsgespräch wird geprüft, ob plausible Begründungen für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten daliegen, ob es alternative Lösungswege gibt und ob es alternative Arbeitsmöglichkeiten für die betroffenen Mitarbeiter: innen gibt. Das Unternehmen muss die abgeschlossene Sozialpartnervereinbarung, das Beratungsprotokoll, sowie die wirtschaftliche Begründung direkt am e-AMS Konto hochladen und gleichzeitig das Kurzarbeitsbegehren stellen. Kurzarbeit kann für eine Dauer von maximal 6 Monaten bewilligt werden.

Im Rahmen der Begehrensstellung sind für das AMS folgende Punkte von Bedeutung:

  • genauer Beschäftigungsstand
  • geplante Dauer der Kurzarbeit
  • Anzahl der betroffenen Mitarbeiter: innen
  • durchschnittliches Einkommen in den jeweiligen Einkommensgruppen
  • geplante maximale Arbeitszeitreduktion und
  • Kennzahlen zur wirtschaftlichen Begründung der Kurzarbeit.

 

Entgelt bei Kurzarbeit und Arbeitszeitreduktion

Wird die Kurzarbeit bewilligt, erhalten die betroffenen Arbeitnehmer: innen 88 % des Bruttogehalts, zuvor wurde dies vom Nettogehalt berechnet. Die Bemessungsgrundlage ist der Gesamtdurchschnitt des Bruttogehalts der drei letzten Kalendermonate inklusive Zuschläge und Zulagen. Sind weniger als drei vollentlohnte Kalendermonate als Bemessungsgrundlage vorhanden, so werden nur diese verringerten Zeiträume, jedoch mindestens ein Kalendermonat, herangezogen. Bei Provisionen ist der Schnitt der letzten zwölf Monate heranzuziehen, wenn die letzten drei Monate nicht repräsentativ sind. Das Entgelt bei Urlaub ist jedoch so hoch wie ohne Kurzarbeit.

Wenn Lehrlinge nach Vollendung derer Lehrzeit Kurzarbeit leisten, gilt als Basis nur die Lehrlingsentschädigung. Dies kann nur umgangen werden, wenn sie nach Ende der Lehrzeit drei volle Monate als Facharbeiter: innen gearbeitet haben.

Im Durchrechnungszeitraum ist es möglich, die Arbeitszeit zwischen 10 % und 90 % zu reduzieren. Beihilfenrechtlich ist es erforderlich, dass die tatsächlich geleistete Arbeitszeit im Gesamtdurchschnitt der beantragten Reduktion entspricht. Sowohl der Gesamtdurchschnitt als auch der Durchschnitt der individuellen Arbeitszeit müssen mindestens 10 % betragen. Die Aufteilung der Arbeit kann auch so erfolgen, dass über einen längeren Zeitraum arbeitsfreie Tage vereinbart werden können, die an anderen Tagen wieder eingearbeitet werden. Somit entspricht die Arbeitszeit wieder dem beihilfenrechtlichen Gesamtdurchschnitt.

 

Kurzarbeitsbeihilfe

Das AMS ersetzt dem arbeitgebenden Unternehmen einen Teil der Kosten für die Ausfallstunden. Die Kurzarbeitsbeihilfe orientiert sich an den anteiligen Aufwendungen, die auftreten würden, wenn die Betroffenen arbeitslos wären, zuzüglich Kranken- und Pensionsversicherung. Ab dem vierten Monat erhöht sich der Betrag, um die erhöhten Aufwendungen der Arbeitgeber:innen für die Beiträge zur Sozialversicherung.

 

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