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Innovationssturm im Gesellschafts- und Steuerrecht für Start-ups

By:
Mohamed Hemdan
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Österreich plant ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Förderung der Start-up-Branche. Ende Mai 2023 wurden das Start-up-Förderungsgesetz und das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 (GesRÄG 2023) zur Begutachtung vorgelegt. Die in der Start-ups-Szene begehrten Mitarbeiter:innen-Beteiligungen werden durch weitgehende steuerrechtliche Maßnahmen attraktiver.
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„Dry Income“ wird Geschichte

Bisher führte die Übertragung von Kapitalanteilen zu einer sofortigen Besteuerung des geldwerten Vorteils, was zu zusätzlichem Liquiditätsbedarf bei den betroffenen Arbeitnehmer:innen führte. Dieses Phänomen, oft als "Dry Income" bezeichnet, tritt auf, wenn Arbeitnehmer:innen keinen tatsächlichen Geldzufluss erhalten, aber dennoch Steuern auf die bereits gewährten Anteile entrichten müssen, die über die bestehende Steuerbefreiung hinausgehen.

Nun soll im Rahmen des geplanten Start-up-Förderungsgesetzes unter bestimmten Bedingungen eine Aufschiebung der Besteuerung bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile ermöglicht werden. Um die Steuerbelastung der Mitarbeiter:innen zu vereinfachen, ist zudem eine Pauschalregelung vorgesehen. Zusätzlich sind Vergünstigungen im Bereich der Sozialversicherung und der Lohnnebenkosten geplant.

Kern der neuen Start-up-Mitarbeiter:innen-Beteiligung

Im Mittelpunkt der neuen Mitarbeiter:innen-Beteiligung stehen die bisher im österreichischen Gesellschaftsrecht unbekannten „Unternehmenswert-Anteile“ einer flexiblen Kapitalgesellschaft (siehe unten). Der neu eingeführte Besteuerungsaufschub soll unter anderem nur für die unentgeltliche (nicht für die vergünstigte) Übertragung von Kapitalanteilen gelten. Die Besteuerung wird in folgenden Fällen ausgelöst:

  • Verkauf der Anteile durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer
  • Beendigung des Dienstverhältnisses (außer bei Unternehmenswert-Anteilen einer flexiblen Kapitalgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen)
  • Aufhebung der Vinkulierung (Übertragungsbeschränkung) der Anteile
  • Erreichen einer Beteiligung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers von mehr als 10 % am Kapital
  • Liquidation des Arbeitgebers oder Tod der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers
  • Auftreten von Umständen, die zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts Österreichs führen würden

Für den Fall von Unternehmenswert-Anteilen soll es der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber ermöglicht werden, die sofortige Besteuerung zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zu vermeiden. Dafür hat diese:r dies auf dem Lohnzettel zu erklären und weiters anzugeben, dass sie bzw. er für die Entrichtung der Steuer haftet. Der Zufluss erfolgt dann erst bei späterem Verkauf der Anteile, Aufhebung der Vinkulierung, dem Tod der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers oder bei Wegzug seitens der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers.

Die steuerlichen Vergünstigungen greifen nur unter der Voraussetzung, dass die Anteile mindestens fünf Jahre lang gehalten wurden und das Dienstverhältnis mindestens drei Jahre dauerte. Die Fünf-Jahres-Frist entfällt, wenn die Besteuerung aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt. Der geldwerte Vorteil aus der Beteiligung wird zu 75 % mit einem festen Satz von 27,5 % besteuert. Die restlichen 25 % unterliegen dem progressiven Steuersatz.

Zusätzlich ist eine Befreiung von 75 % der Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag) geplant. Die verbleibenden 25 % sollen regulär eingehoben werden. Weitere begünstigende Bestimmungen im Beitragsrecht der Sozialversicherung sind ebenso vorgesehen.

Wer darf die neuen Regelungen in Anspruch nehmen?

Um die neuen Regelungen der Start-up-Mitarbeiter:innen-Beteiligungen anzuwenden, dürfen folgende Größenmerkmale nicht überschritten werden:

  • 100 Beschäftigte im Unternehmen
  • 40 Millionen Euro Umsatz im Jahr
  • 10 Jahre dürfen seit der Gründung nicht vergangen sein

Diese Regelung gilt für Anteile, die erstmals ab dem 1. Jänner 2024 abgegeben werden.


Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz

Neben den steuerlichen Maßnahmen plant Österreich auch gesellschaftsrechtliche Änderungen, um die Bedürfnisse von Start-ups zu erfüllen. Das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz sieht verschiedene Maßnahmen vor, darunter die Einführung einer neuen Kapitalgesellschaftsform, die Flexible Kapitalgesellschaft („FlexKap“), die insbesondere Start-ups und Gründer:innen in der Frühphase eine international wettbewerbsfähige Option bieten soll. Gleichzeitig soll das Mindeststammkapital für GmbHs nun dauerhaft auf EUR 10.000 reduziert werden, um die Gründung von Unternehmen zu erleichtern.

Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKap)

Die FlexKap soll Start-ups eine individuelle Anpassung des Gesellschaftsvertrags ermöglichen. Daher bleibt es nicht nur bei der Anwendung von GmbH-Recht auf die FlexKap, sondern werden auch Bestimmungen aus dem Aktiengesetz übernommen und entsprechend angepasst, um den Anforderungen der FlexKap gerecht zu werden. Dazu zählen Bestimmungen über den Erwerb und das Halten von eigenen Gesellschaftsanteilen, genehmigtes Kapital und bedingte Kapitalerhöhungen. Ferner soll es möglich sein FlexKaps bei Bedarf einfach und unkompliziert in eine AG oder GmbH umzuwandeln.

Letztendlich bleibt abzuwarten, wie das Start-up-Paket umgesetzt wird und welche Auswirkungen es auf die österreichische Start-up-Branche haben wird.

 

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag keine individuelle Rechtsberatung ersetzt und Sachverhalte ggfs. verkürzt oder auf Grundlage derzeitiger Einschätzungen dargestellt werden. Grant Thornton übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit oder Richtigkeit der dargestellten Informationen.