
Gesetzesakt zur Entlastung
Die Anpassung erfolgt grunsätzlich durch zwei Maßnahmen: 1. Es gibt eine automatische Anpassung der Steuertarife um zwei Drittel der Inflationsrate. 2. Das verbleibende Drittel wird durch einen Gesetzesakt (gemäß § 33a Absatz 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes) zusätzlich angepasst. Die Inflationsanpassungsverordnung 2024 verkündet die angepassten Beträge für das Jahr 2024, die zwei Drittel der positiven Inflationsrate entsprechen. Die maßgebliche Inflationsrate beträgt 9,9 %, daher werden die Beträge für das Jahr 2023 um 6,6 % erhöht. Die Maßnahmen zur Entlastung mit dem restlichen Drittel der Inflationsrate wurden von der Bundesregierung am 15.09. beschlossen.
Steuertarifstufen

Alleinverdienerabsetzbetrag/Alleinerzieherabsetzbetrag

Unterhaltsabsetzbetrag
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Verkehrsabsetzbetrag

Pensionistenabsetzbetrag

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