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Erleichterungen bei der abgabenfreien Rückerstattung von E-Auto-Ladekosten

By:
Felix Raumauf
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Das Firmen-E-Auto privat nutzen und die Ladekosten abgabenfrei ersetzt bekommen? Ist möglich, war bisher jedoch ein hürdenreiches Unterfangen. Das soll sich jetzt ändern. Erfahren Sie in unserem Beitrag mehr Details dazu.

Geplante Änderung bei der Sachbezugswerteverordnung

Grundsätzlich ist es für Mitarbeiter:innen möglich, Ladekosten, die an öffentlichen Ladestationen durch das Aufladen von Firmen-E-Autos entstehen, abgabenfrei vom Arbeitgeber rückerstattet zu bekommen. Das aktuelle Steuergesetz verlangt jedoch, dass die Lademenge mit Hilfe des von der/dem Arbeitnehmer:in verwendeten Ladegeräts eindeutig dem Kraftfahrzeug zugeteilt wird, um abgabenfreie Ladekostenersätze beziehen zu dürfen. Die dafür notwendigen „intelligenten Ladegeräte“ erwiesen sich in der Vergangenheit als vergleichsweise sehr teuer und werden daher auch nicht häufig eingesetzt, weshalb dieser abgabenrechtliche Ansatz in der Praxis nur sehr selten Anwendung findet.

In Zukunft treten für Arbeitnehmer:innen Erleichterungen ein, denn es wird ausreichen „sicherzustellen“, dass die Lademenge auch wirklich dem jeweiligen Auto zuteilbar ist. Dies kann zwar noch mit Hilfe des „intelligenten Ladegeräts“ passieren, soll künftig aber auch über andere Wege möglich sein, etwa:

  • Das Auto selbst dokumentiert mit Hilfe einer App oder einer sogenannten „Charging history“ Lademenge und Ladeort
  • Ein Chip oder ein(e) Schlüssel(karte) können dazu verwendet werden, sich an den Ladestationen als Besitzer:in eines bestimmten Autos zu identifizieren. Lademenge und Ladeort werden dann auf den „Account“ der/des Eigentümerin/Eigentümers gebucht und sind somit zuordenbar
  • Eine weitere Option wäre, die Nutzung des Ladegeräts durch andere Fahrzeuge zu verbieten. Dies könnte im Rahmen einer entsprechenden Vereinbarung passieren und müsste folgendermaßen nachgewiesen werden: Innerhalb eines vorher definierten Zeitraums werden die Lademengen aus den Aufzeichnungen des Autos mit jenen des Ladegeräts verglichen und sollten übereinstimmen.

Eine Pauschale von maximal EUR 30,00 monatlich kann dann in Anspruch genommen werden, wenn „die für das Aufladen des Kraftfahrzeuges von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer verwendete Ladeeinrichtung nachweislich nicht in der Lage ist, die Lademenge diesem Kraftfahrzeug zuzuordnen“. Auch hier soll das Ladegerät bei der eindeutigen Zuordnung in Zukunft nicht mehr die zentrale Rolle spielen.

Entwarnung bei Treibstoffkostenersätzen von privat genutzten Firmen-PKW

Im Jahr 2022 wurde angedacht, dass Treibstoffkostenersätze von privatgenutzten Firmen-PKW als abgabenpflichtige Aufwandsersätze gewertet werden. Diesbezüglich gibt es nun Entwarnung: Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass der Sachbezug auch die Finanzierung von Treibstoffkosten umfasst, insbesondere die vom Arbeitgeber vorfinanzierten Beträge, die durch entsprechende Belege nachgewiesen werden. Eine zusätzliche Abgabenpflicht in diesem Zusammenhang wäre daher als unangemessen anzusehen.