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Ausblick: Geplante Änderung der Grenzgängerregelung zwischen Deutschland und Österreich

By:
Mag. (FH) Nina Sonnleitner, MSc
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Homeoffice-Arbeitstage in Grenznähe sollen die Grenzgängereigenschaft in Zukunft nicht mehr berühren.
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Derzeit liegt der Begutachtungsentwurf eines Abänderungsprotokolls zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich vor (insbesondere betreffend Art 15 Abs 6 DBA). Die Neuerungen treten voraussichtlich ab 2024 in Kraft. 

Grundsätzlich weist das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) das Besteuerungsrecht hinsichtlich Gehälter, Löhne und ähnlicher Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, dem Ansässigkeitsstaat zu. Dies trifft allerdings nicht zu, wenn die Arbeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. In diesem Fall dürfen die dafür bezogenen Vergütungen grundsätzlich im anderen Staat versteuert werden. 

Gemäß der aktuellen Grenzgängerregelung können Vergütungen trotzdem im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Die Person hat ihren Wohnsitz in der Nähe der Grenze in einem Vertragsstaat und ihren Arbeitsort in der Nähe der Grenze im anderen Staat. Außerdem muss die Person täglich von ihrem Arbeitsort zu ihrem Wohnsitz zurückkehren. Als Grenznähe wird dabei definiert, dass sich der Wohnsitz und der Arbeitsort innerhalb einer Entfernung von jeweils 30 Kilometern Luftlinie beidseits der Grenze befinden.

Eine Toleranzvereinbarung mit Deutschland legt fest, dass bis zu 45 Nichtrückkehrtage (Arbeitstage) pro Jahr die Anwendbarkeit der Grenzgängerregelung nicht berühren, wobei grundsätzlich auch Homeoffice-Tage im Ansässigkeitsstaat als (potentiell schädliche) Nichtrückkehrtage zu zählen sind. (Ausnahmen bestanden aufgrund von Konsultationsvereinbarungen während der COVID-19-Pandemie für pandemiebedingte Homeoffice-Tage.)

Der Begutachtungsentwurf legt fest, dass Grenzgängerinnen bzw. Grenzgänger ihre unselbstständige Tätigkeit nunmehr bloß „üblicherweise in der Nähe der Grenze“ ausüben müssen und sieht somit von der Notwendigkeit eines täglichen Pendelns zum Arbeitgeber in Grenznähe des Nachbarlandes ab. Für etwaige Dienstreisen außerhalb des definierten Grenzgebietes gilt weiterhin die 45-tägige Schädlichkeitsgrenze.

Bei Fragen sowie für eine Beratung stehen wir sehr gerne zur Verfügung!

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