
Anrechnung von Vordienstzeiten
Grundsätzlich wird zwischen facheinschlägigen (branchenspezifischen) und nicht-facheinschlägigen Vordienstzeiten unterschieden. Die Anrechnung von nicht-facheinschlägigen Vordienstzeiten wurde von bisher 8 Jahre auf 10 Jahre erhöht. Diese Zeiten sind im Ausmaß von 50 % (somit neu max. 5 Jahre) anzurechnen.
Zukünftig werden auch Zeiten des Zivildienstes und des Freiwilligen Sozialen Jahres angerechnet, sofern diese im Sozialbereich erbracht wurden. Die gemeinsame Obergrenze von facheinschlägigen und nicht-facheinschlägigen Vordienstzeiten beträgt weiterhin 10 Jahre.
Änderung der Einstufung von Fachkräften
Die Einstufung von sozialpädagogischen Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe im Bereich der vollen Erziehung und der Unterstützung der Erziehung wurde von Verwendungsgruppe 7 auf Verwendungsgruppe 8 verbessert.
Änderung der Durchschnittsberechnung bei Sonderzahlungen
Die Berechnungsformen und Vorgangsweisen zur Ermittlung der halbjährlichen Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) wurden leicht angepasst.
Sofern geänderte Arbeitszeiten, geändertes Entgelt oder auch Zulagen beachtet wurden, können Betriebe künftig bei Errechnung der Sonderzahlungen zwischen den letzten drei Monaten inklusive Auszahlungs-/Fälligkeitsmonat oder den letzten drei Monaten vor dem Monat der Auszahlung als Grundlage wählen.
Es darf für den gesamten Betrieb nur eine Berechnungsmethode gewählt werden.
Aliquotierung Urlaubszuschuss
Der OGH (OGH 8 ObA 88/22g vom 25.01.2023) bestätigt, dass eine Aliquotierung des fälligen Urlausbzuschusses dann möglich ist, wenn zum Zeitpunkt der Auszahlung bereits feststeht, dass sich das Dienstverhältnis im Beendigungsstadium befindet und noch vor dem Jahresende aufgelöst wird.
Zusatz zum SWÖ-Kollektivvertrag: Pflegezuschuss
Quelle: SWÖ KV 2023