Terminkalender 2022

Nicht verpassen! Wichtige Termine und Fristen bis Dezember 2022

insight featured image
Damit Sie keine Fristen übersehen, finden Sie hier einen Überblick über die wichtigsten kommenden Termine bis Ende Dezember.
Überblick

Firmenbuch - Offenlegung des Jahresabschlusses 31.12.2021

Die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften, verdeckten Kapitalgesellschaften, Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften und bestimmten Genossenschaften mit dem Bilanzstichtag 31.12.2021 sind elektronisch beim Firmenbuch einzureichen und offenzulegen. Erneut wurden die Fristen der Aufstellung und Offenlegung für den Jahresabschluss zum 31.12.2021 um drei Monate – somit bis zum 31.12.2022 - verlängert. Eine anschauliche Übersichtstabelle finden Sie dazu in der KlientenINFO Ausgabe 3/2022. Für Gesellschaften mit einem Bilanzstichtag ab dem 31.03.2022 gilt wieder die gewohnte 9-Monatsfrist.

Wer es dennoch nicht schafft, fristgerecht einzureichen, dem droht eine automatische Zwangsstrafe von mindestens € 700 pro Geschäftsführer:in (Vorstand) und Gesellschaft sowie alle zwei Monate weitere automatische Zwangsstrafen bis der Jahresabschluss beim Firmenbuch hinterlegt ist. Bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften erhöht sich die Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren auf das Dreifache, also mindestens € 2.100 pro Organ und Gesellschaft. Bei großen Kapitalgesellschaften sogar auf das Sechsfache, also mindestens € 4.200 pro Organ und Gesellschaft. Bei Kleinstkapitalgesellschaften halbiert sich der Strafrahmen und beträgt € 350.

Hinweis: Für die Fristeinhaltung ist das Einlangen bei Gericht relevant. Da es erfahrungsgemäß bei der elektronischen Einreichung durchaus zu Verzögerungen wegen Überlastung der Server kommen kann, empfiehlt es sich, einen Zeitpuffer einzuplanen.

image42gj.png

Bestätigung für Spendenbegünstigung und Spendengütesiegel

Der Verbleib in der vom BMF geführten Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen ist an die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers bzw. einer Wirtschaftsprüferin geknüpft, die jährlich binnen 9 Monaten dem Finanzamt vorzulegen ist. Letztmalig für das Jahr 2021 kann die Fristverlängerung für die Vorlage der Bestätigung auf die sinngemäße Anwendung des § 3a des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes gestützt werden. Diese Bestimmung tritt mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft und ist auf Unterlagen der Rechnungslegung für Bilanzstichtage letztmalig anzuwenden, die vor dem 01.01.2023 liegen. Die WP-Bestätigungen betreffend das Kalenderjahr 2021 können daher nach Ansicht des BMF auch noch analog unter die Verlängerung der Abgabe bis 31.12.2022 subsumiert werden.

Für sämtliche noch heuer durchzuführende Spendengütesiegel-Verlängerungen wurde die Frist ebenfalls auf den 31.12.2022 verlegt. Die entsprechenden Unterlagen für die Verlängerung des Spendengütesiegels müssen bis spätestens Ende des Jahres in der KSW einlangen.

Sie haben noch Fragen? Unsere Expert:innen Judith Schützinger, Martin Pertl, Lisa Kallinger und Thomas Kauffmann unterstützen Sie gerne.