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COVID-19: Kurzarbeitsbonus

By:
Mag. Michael Koehler,
Thomas Kauffmann
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Durch den Kurzarbeitsbonus sollen sowohl Mehrkosten für Betriebe, die seit November 2020 durchgehend aufgrund der aktuellen COVID-Beschränkungen geschlossen halten müssen, als auch Einkommensverluste auf Seiten der Beschäftigten kompensiert werden.
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Die Geltendmachung des Kurzarbeitsbonus erfolgt durch die Anhebung der Bemessungsgrundlage um EUR 950 in der AMS-Kurzarbeitsbeihilfenabrechnung für den Monat März. Die daraus resultierende Kurzarbeitsbeihilfe gliedert sich in einen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberteil.

Wenn vom Kurzarbeitsbonus Gebrauch gemacht wird, ist in der Lohnabrechnung des Dienstnehmers das Bruttoentgelt für März 2021 (abhängig von der monatlichen Einkommenshöhe) um mindestens EUR 300 bis EUR 350 zu erhöhen (= Arbeitnehmerteil). Eine rückwirkende Berücksichtigung (Aufrollung) im April bzw. Mai ist möglich.

Der Kurzarbeitsbonus ist für jene Mitarbeiter entworfen worden, deren Arbeitszeit im März 2021 deutlich reduziert wird. Die Förderhöhe sinkt, sofern die Arbeitszeit des Mitarbeiters im besagten Monat ansteigt.

Eine Branchenaufzählung der Betriebe, die einen Kurzarbeitsbonus in Anspruch nehmen können, sowie eine FAQ-Übersicht finden Sie in der Informationsbroschüre des Bundesministeriums für Arbeit.

Die exakte Berechnung der Höhe des voraussichtlichen Kurzarbeitsbonus gestaltet sich in der Praxis äußerst kompliziert und kann daher nur im Einzelfall bestimmt werden.

Sie haben noch Fragen? Unsere Payroll-Experten Michael Koehler und Thomas Kauffmann stehen Ihnen gerne zur Verfügung. 

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