Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich im Urteil vom 11. März 2021 in der Rs C-812/19 Danske Bank mit der Frage befasst, ob eine Verrechnung von Leistungen zwischen Stammhaus und ausländischer Zweigniederlassung der Umsatzsteuer unterliegt, wenn das Stammhaus in einem anderen Mitgliedstaat einer Mehrwertsteuergruppe (Umsatzsteuer-Organschaft) angehört.
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EuGH Urteil

Die Danske Bank, eine Gesellschaft mit Stammhaus in Dänemark, verfügt über eine Zweigniederlassung in Schweden. Das Stammhaus gehört in Dänemark einer Umsatzsteuer-Organschaft an. Seine schwedische Zweigniederlassung ist kein Mitglied einer Organschaft. Im Rahmen seiner Tätigkeit verwendet das Stammhaus eine IT-Plattform, für dessen Nutzung durch die schwedische Zweigniederlassung Kosten anfallen. Diese verrechnet das Stammhaus an die schwedische Zweigniederlassung weiter.

Grundsätzlich sind Dienstleistungen, die zwischen Stammhaus und Zweigniederlassung erbracht werden, nicht steuerbar, weil es sich um bloße Innenumsätze innerhalb desselben Unternehmens handelt. Der EuGH vertritt in seiner Entscheidung jedoch die Ansicht, dass die Umsatzsteuer-Organschaft, der das Stammhaus angehört, wie ein eigenständiger Unternehmer anzusehen ist. Da die Wirkung der Organschaft auf die inländischen Unternehmensteile beschränkt ist, kann die schwedische Zweigniederlassung der dänischen Umsatzsteuer-Organschaft nicht angehören. Die Leistungen zwischen dem Stammhaus, das der Umsatzsteuer-Organschaft in einem EU-Mitgliedstaat angehört und dessen Zweigniederlassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat stellen daher umsatzsteuerbare und gegebenenfalls umsatzsteuerpflichtige Umsätze dar.

 

Auswirkungen in Österreich

Die Entscheidung des EuGH dürfte von der bisher von der österreichischen Finanzverwaltung in den Umsatzsteuerrichtlinien (UStR Rz 241) vertretenen Ansicht abweichen. Nach Auffassung des BMF sind nämlich grenzüberschreitende Leistungen zwischen dem Organträger (oder der Organgesellschaft) und seinen ausländischen Betriebsstätten als nicht steuerbare Innenumsätze zu beurteilen. Die Unternehmereigenschaft wird nach dem BMF also dem inländischen Organträger bzw den Organgesellschaften zugerechnet und nicht der Organschaft selbst.

Zum jetzigen Zeitpunkt liegt noch keine Reaktion seitens des BMF vor. Es ist aber davon auszugehen, dass aufgrund der Entscheidung des EuGH die bisherige Sichtweise in Österreich in dieser Form nicht beibehalten werden kann.

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