Ausweitung der Margenbesteuerung ab 01.01.2022 auch für unternehmerische Kunden im Parlament beschlossen
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Mit dem Urteil vom 27.01.2021, Rs C-787/19, hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass die österreichischen Regelungen für Reiseleistungen durch Reisebüros in der derzeit geltenden Fassung nicht den Vorgaben des Art. 306 ff der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG entsprechen und insofern angepasst werden müssen.

  • Erstens müssen zukünftig auch Reiseleistungen, die gegenüber Steuerpflichtigen erbracht werden, die sie für ihr Unternehmen nutzen, der Sonderregelung nach § 23UStG (Besteuerung von Reiseleistungen) unterworfen werden.
  • Zweitens wurde die pauschale Ermittlung der Bemessungsgrundlage (Marge), wie bisher umsatzsteuergesetzlich vorgesehen, als unzulässig beurteilt.

Der Nationalrat hat daher am 16.06.2021 beschlossen, die Sonderregelung für die Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen (Margenbesteuerung) an das Unionsrecht anzupassen und auf Reiseleistungen an jede Art von Kunden, d.h. auch gegenüber unternehmerischen Kunden im B2B-Bereich, auszuweiten. Die Margenbesteuerung kommt daher künftig unabhängig davon zur Anwendung, ob die Reiseleistung letztendlich einem unternehmerisch oder nichtunternehmerisch Reisenden zugutekommt (§ 23 Abs 4 UStG). Die Neuregelung ist auf Reiseleistungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 ausgeführt werden.

Mit der Neuregelung wird die ursprünglich beschlossene (aber noch nicht in Kraft getretene) Ausweitung der Margenbesteuerung auch auf Umsätze zwischen Unternehmern (z.B. zwischen Reiseveranstaltern und Reisebüros), sofern am Ende der Leistungskette der Empfänger der Reiseleistung diese nicht für sein Unternehmen in Anspruch nimmt, ersetzt.

Der Entfall der vereinfachten Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Margenbesteuerung mittels Gesamtermittlung bzw. nach der Gesamtdifferenzmethode bleibt von der jüngsten Gesetzesänderung unberührt und tritt daher weiterhin ab 01.01.2022 in Kraft.

Sie haben noch Fragen? Unsere ExpertInnen Claudia Modarressy und Christian Weber unterstützen Sie gerne.

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