article banner
Halbwahrheiten & Fake News?

COVID-19: Entschädigungen und Minderungsansprüche in der Corona-Krise

Mag. Georg H. Jeitler, BA MBA Mag. Georg H. Jeitler, BA MBA

Im Internet kursieren immer noch viele Halbwahrheiten rund um Ansprüche, die sich aus der aktuellen Coronavirus-Situation ergeben. In diesem Artikel versuchen wir, einige der diskutierten Aspekte besser zu beleuchten. 

Bitte beachten Sie: Die Rechtslage hinsichtlich Entschädigungsfragen und Minderungsansprüchen ist noch vielfach unklar und verändert sich derzeit auch laufend. Im Folgenden stellen wir unseren aktuellen Kenntnisstand zu einzelnen Fragen auf Grundlage von Recherchen und Abstimmungen mit spezialisierten Rechtsanwälten dar. Die folgenden Informationen beziehen sich vorwiegend auf Unternehmer.
Dieser Artikel wird ggfs. in Details aktualisiert, bezieht sich jedoch tendenziell auf das Publikationsdatum. Letzte Änderung: 25. Juni 2020

Übersicht

Das ist neu: Frist soll verlängert werden

Derzeit ist geplant, dass die Frist für Entschädigungsansprüche von 6 Wochen auf 3 Monate zu verlängernt wird. Hierfür muss der Initiativantrag allerdings noch das Parlament passieren (Stand: 25.6.2020).

 

1. Kann Schadenersatz im Zusammenhang mit den aktuellen Maßnahmen gegen COVID-19 geltend gemacht werden?

Immer wieder wird behauptet, es gäbe keinerlei Schadenersatz mehr oder das Epidemiegesetz sei gänzlich aufgehoben worden.

Zur Frage des Schadenersatzes kommt es darauf an, ob Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz erfolgt sind und dies auf einer entschädigungsfähigen Rechtsgrundlage erfolgt ist. Typisch ist dies eine Beschränkung oder Schließung per Verordnung oder Bescheid. Gerade in Tourismusregionen liegen derartige Fälle häufiger vor.

Eine solche Beschränkung oder Schließung erfolgt im Wesentlichen gemäß § 20 EpidemieG. Es gibt allerdings auch eine Reihe anderer Anspruchsgründe – die entschädigungsfähigen Rechtsgrundlagen finden Sie im § 32 EpidemieG. Wurde eine Veranstaltung gem. § 15 EpidemieG untersagt (vgl. die zu Beginn bestehende „100-Personen-Regelung“), besteht nach dem Gesetzestext z.B. kein Anspruch. Ob sich aus einer untersagten Veranstaltung allerdings nicht eine ersatzfähige de-facto-Betriebsbeschränkung nach § 20 EpidemieG ergibt, ist unklar und könnte ans Ansatzpunkt verfolgt werden.

Weitere Ansprüche auf Entschädigung bestehen u.a., wenn ein Dienstnehmer oder man selbst nach § 7 oder § 17 EpidemieG unter Quarantäne gestellt (also "abgesondert") wird oder Verkehrsbeschränkungen nach dem § 24 für in einem Ort wohnende oder berufstätige zu einem Vermögensnachteil geführt haben. Der § 29 sieht zudem Entschädigung für beschädigte oder vernichtete Gegenstände vor. 

Eine genaue Einordnung können wir vornehmen, indem wir uns das betreffende Behördendokument ansehen bzw. Verordnungen in Ihrem politischen Bezirk ausheben. Es kann sein, dass es eine Verordnung gibt, in die Sie fallen und die Sie aktuell noch nicht kennen. Für eine Analyse müssen wir weiters wissen, womit sich Ihr Betrieb befasst und welche Gewerbe Sie ausüben. 

Bite beachten Sie: Derzeit ist geplant, dass die Frist für Entschädigungsansprüche von 6 Wochen auf 3 Monate zu verlängernt wird. Hierfür muss der Initiativantrag allerdings noch das Parlament passieren (Ergänzung vom 25.6.2020).

 

Wichtig ist allerdings, dass die Maßnahmen nach EpidemieG und COVID-19-Maßnahmengesetz unterschieden werden: Die nunmehr vorhandenen Breitenmaßnahmen (v.a. Betretungsverbot für Kundenbereiche) erfolgen nicht auf Grundlage des Epidemiegesetzes, sondern auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes und sehen keine Entschädigung vor.

Die Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz haben eine tendenziell andere Charakteristik als dies bei Schließungen / Beschränkungen nach dem Epidemiegesetz der Fall ist. Die beiden Gesetze bestehen parallel weiter, allerdings besteht spätestens seit der kürzlich erfolgten Novellierung eine Bestimmung im COVID-19-Maßnahmengesetz, dass Bestimmungen des Epidemiegesetzes nicht zur Anwendung gelangen, sobald es im betreffenden Bereich eine Verordnung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz gibt.

Diese und andere Bestimmungen werden aktuell stark kritisiert. Hier kann ein Gewaltenteilungsproblem vorliegen, weil eine Verordnung ein Gesetz außer Kraft setzt. Das Epidemiegesetz ist allerdings prinzipiell weiterhin aufrecht und wurde nicht, wie manchmal behauptet, aufgehoben.

Wenn tatsächlich ein Anspruch gemäß Epidemiegesetz besteht, so besteht dieser unserer derzeitigen Ansicht nach trotzdem weiterhin. Vorwiegend trifft dies auf Schließungen von Tourismusbetrieben vor Inkrafttreten des COVID-19-Maßnahmengesetzes am 16.3.2020 zu, oder es kann auch jetzt noch der Fall sein, wenn weitergehende Schließungen angeordnet werden, als sie durch die Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes möglich sind (z.B. ev. Schließung eines Betriebes, die über ein Betretungsverbot hinausgehen soll).

Dies wären aber sehr spezielle und eher theoretische Fälle – derzeit muss man annehmen, dass Ansprüche für Schließungen nur bis 15.3. oder 22.3. nach dem EpidemieG vorliegen. Denkmöglich ist auch eine im Weiteren erfolgende Veränderung der Rechtslage, nach der dann das EpidemieG wieder für konkrete Schließungen vorrangig zur Anwendung kommt.

Für die vor 16.3. erfolgten Schließungen ist jedenfalls anzunehmen, dass wesentliche Entschädigungen nur bis 15.3. zugestanden werden, weil danach das COVID-19-Maßnahmengesetz in Geltung war und der Umsatz in den meisten Fällen aus diesem äußeren Umstand entfallen wäre; darüber hinaus setzt das COVID-19-Maßnahmengesetz – dies könnte aber ev. verfassungswidrig sein – nach einer am 22.3. in Kraft getretenen Novellierung die Bestimmungen nach dem EpidemieG aus.

§ 32 Abs 4 EpidemieG normiert zwar „Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.“ – nur muss eine korrekte Planungsrechnung auch von außen einwirkende, unvermeidliche Umstände mit umfassen (z.B. kann man nicht den Vorjahresumsatz eines Monats einfach so heranziehen, sondern muss es entsprechend um z.B. die anders liegende Osterwoche korrigieren).

Insofern werden die Entschädigungsrechnungen ab 16.3. wahrscheinlich den aus äußeren Gründen abseits des EpidemieG veranlassten Umsatzentfall aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes (z.B. in der Gastronomie) berücksichtigen müssen, was bedeutet, dass es in solchen Fällen ab 16.3. vermutlich auch kaum Entschädigungen geben wird – selbst nach dem EpidemieG.

Allerdings ist dies aus den beiden genannten Aspekten eine rechtlich nicht eindeutige Sache, auch weil es u.a. sein kann, dass für die Entschädigung eine Perspektive ex ante, also bereits zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme eingenommen werden muss. Wir würden in einem solchen Fall zwei oder gar drei Szenarien errechnen (bis 15.3., bis 22.3. und bis zum Ende der Maßnahme) und Ihnen zu Eventualanträgen raten. Vermutlich müssten Sie dann versuchen, die höhere Entschädigung im Instanzenzug durchzukämpfen.

Ansprüche für Entschädigungen, wenn ein Dienstnehmer oder man selbst auf Grundlage des Epidemiegesetzes abgesondert (unter Quarantäne gestellt) wurde, dürften unverändert weiter bestehen.

Bitte beachten Sie, dass die 6-wöchige Frist zur Beantragung ab Beendigung der Maßnahmen nicht durch die beschlossenen Fristunterbrechungen mit umfasst ist, und für alle Fälle weiterhin gilt. Weitere Informationen zum Vorgehen:
Informationen zur weiterhin aufrechten 6-Wochen-Frist nach EpidemieG

2. Mein Betrieb soll aktuell geschlossen werden, was tun?

Teils wird berichtet, dass Betriebe im informellen Weg ohne konkrete rechtliche Grundlage zur Schließung aufgefordert werden bzw. wurden.

Die meisten Betriebe sind derzeit von der generell gültigen und breit bekannten Verordungssituation rund um das COVID-19-Maßnahmengesetz betroffen. Sollte Ihr Betrieb darüber hinausgehend von einer behördlich konkret Ihnen gegenüber angeordneten Maßnahme betroffen sein, ist von formlosen Erledigungen dringend abzuraten.

Ein solcher Fall könnte eintreten, wenn Ihr Betrieb in die Ausnahmen der Verordnung zum COVID-19-Maßnahmengesetz fällt (z.B. Supermarkt), aber z.B. aufgrund von Erkrankungsfällen geschlossen wird. In so einem Fall ist es von Bedeutung, auf einen formellen Bescheid (oder die Information über eine ggfs. bereits bestehende zugrundeliegende Verordnung) zu bestehen. Zum Zeitpunkt der Verfassung dieses Dokuments wird wahrscheinlich auch hier das COVID-19-Maßnahmengesetz zur Anwendung kommen.

Viele Dinge sind jedoch aktuell in Veränderung: Je nach weiterer Entwicklung der Rechtslage kann es sein, dass auch (wieder) das Epidemiegesetz zur Anwendung kommt. Jedenfalls bietet nur eine konkret formal korrekt angeordnete Schließung nach dem Epidemiegesetz die allfällige Grundlage, um Entschädigungen für einen Verdienstentgang geltend machen zu können

Ebenso gilt, dass Sie oder Ihre Mitarbeiter umgehend einen Bescheid einfordern sollten, wenn Sie unter Quarantäne gestellt werden sollen. Hier gilt aus derzeitiger Sicht weiterhin das Epidemiegesetz mit seinen Bestimmungen zur Entschädigung.

Sollten Sie telefonisch zu Maßnahmen (z.B. Schließung des Betriebes, Quarantäne) aufgefordert werden, ist es im Sinne der Situation natürlich sinnvoll, diese sofort umzusetzen – aber fragen Sie genau nach und fordern Sie eine nachträgliche schriftliche Information ein. Dokumentieren Sie dabei alle Umstände wie Datum und Uhrzeit, den Namen und die Behörde der anrufenden Person, die telefonisch angegebenen Gründe und die Telefonnummer des Anrufenden (z.B. Screenshot am Handy).

3. Soll man versuchen, „zur Sicherheit“ einen Antrag auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz zu stellen?

In Social Media wird immer wieder empfohlen, sich "zur Sicherheit" mittels Entschädigungsanträgen nach dem Epidemiegesetz für den Fall einer angeblich absehbaren Aufhebung des COVID-19-Maßnahmengesetzes bereits fristgerecht "anzumelden". 

Wir raten für typische KMU-Betriebe tendenziell davon ab – jedenfalls sollten Sie sich intensiv mit den Folgen auseinandersetzen. Ausgenommen von dieser Empfehlung sind natürlich all jene Betriebe, denen Beschränkungen nach dem Epidemiegesetz nachweislich mittels Bescheid oder Verordnung auferlegt wurden oder deren Mitarbeiter abgesondert wurden.

In den letzten Tagen wurden leider Gerüchte durch Postings mancher Anwälte befeuert: Für viele Unternehmer wurde durch eine sehr verkürzte Darstellung der Eindruck erweckt, man könne sich auf einfachem Weg einen Anspruch nach dem Epidemiegesetz sichern, falls tatsächlich eine Aufhebung des COVID-19-Maßnahmengesetzes oder der Verordnungen erfolgt. Es wurde teils auch verbreitet, dass man einfach Entschädigungen nach dem EpidemieG geltend machen könne und dies zum Erfolg führen werde. In Wahrheit ist hier aber zu großer Vorsicht zu raten.

Wir möchten aufzeigen, dass Unternehmen eventuell zu einer Vorgehensweise verleitet werden, mit der sie zu Beginn einen problematischen Rechtsakt setzen, der sie im weiteren Verlauf zu unerwarteten Ausgaben zwingt, weil ansonsten Ansprüche verfallen. Die im Folgenden dargelegten Ansichten wurden von uns mit diversen spezialisierten Anwälten abgeklärt. Beachten Sie bitte dennoch, dass dies eine Rechtsansicht zum aktuellen Informationsstand darstellt und wir Ihnen für Details empfehlen, einen fachkundigen Rechtsanwalt zu konsultieren.

Vielfach wird in Postings auf Social Media suggeriert, ein Antrag auf Entschädigung gemäß Epidemiegesetz bei der Bezirksverwaltungsbehörde würde dazu führen, für zukünftige Ansprüche „mit im Boot zu sein“, falls Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes oder Verordnungen aufgehoben werden – nach dem Motto „Nutzt’s nix, schad’s nix“. 

Tatsächlich kommen Unternehmen dadurch in eine kostenintensive Spirale: Es wird ohne Not ein Verfahren angestoßen, in dem jedes Unternehmens selbst zum Verfassungsgerichtshof (VfGH) gehen muss – wofür auch Anwaltspflicht besteht. Tritt man diesen Weg nicht an, wird der (praktisch sicher ablehnend ausfallende) erstinstanzliche Bescheid rechtskräftig und die Sache steht endgültig mit negativem Ausgang fest. Genau deshalb ist es den Versuch nur wert, wenn Sie bereit sind, die Sache wirklich durchzustreiten. Entgegen mancher Behauptungen gibt es auch keine echten „Sammelklagen“ hierfür, denn jeder Antrag erfordert eine Einzelentscheidung.

Natürlich besteht eine nicht näher definierbare, aber wohl nicht zu große Chance, dass tatsächlich eine der COVID-19-Maßnahmen, die stark in die Grundrechte eingreifen, aufgehoben wird. Im Weiteren müssten dann noch das Epidemiegesetz und konkret seine Entschädigungs­bestimmungen ersatzweise zur Anwendung kommen, was eine weitere rechtliche Hürde darstellt. Sollte das allerdings der Fall sein, hat man mit einem angestoßenen Verfahren relativ zuverlässig Anspruch auf Entschädigung und wird früher entschädigt – im Gegenzug trägt man dafür ein nennenswertes Kosten- und Aufwandsrisiko.

Denken Sie also an den notwendigen Aufwand (Geld und Zeit), das tatsächliche Ertragspotenzial (wie viel Geld Sie bekommen könnten) und das Risiko, dass Ihr Versuch nicht erfolgreich sein könnte. Dabei sollte man auch pragmatische Aspekte bedenken: Eine allfällige Aufhebung der Gesetzeslage zu COVID-19 hat durch ihre Budgetauswirkungen eine enorme politische Dimension. Diese wird wohl nicht nur bereits informell auf die Entscheidungs­findung wirken, sondern im Ernstfall zu weitreichenden gesetzlichen Sanierungsmaßahmen führen müssen. Vor diesem Hintergrund sollte man selbst beurteilen, wie groß man die Chancen einschätzt, am Ende auch tatsächlich eine Entschädigung zu erhalten.

Überlegen Sie sich, ob es Ihnen dieses Risiko wert ist, und ob Sie die notwendigen Investitionen in das Verfahren für relativ lange Zeit vorfinanzieren wollen bzw. können. Bedenken Sie dabei auch, dass man den Schaden zu Beginn gegenüber der Behörde schlüssig darlegen muss – das allein ist bereits ein nennenswerter Aufwand. Natürlich wird es Fälle geben, in denen das mögliche Ertragspotenzial derart groß ist, dass man diesen Weg beschreiten möchte. Je größer Ihr möglicher Anspruch ist, desto geringer ist der Anteil des Verfahrensaufwandes.

Stellt man allerdings – wie in Social Media immer wieder empfohlen – nur „vorsichtshalber“ einen Antrag und unterlässt es im Weiteren, gegen den ablehnenden Bescheid fristgerecht (4 Wochen) vorzugehen, oder man gibt später auf, z.B. nach der zweiten Instanz, passiert wie bereits erwähnt eines: Die Ablehnung der Entschädigung erwächst in Rechtskraft. Die Ablehnung wird damit bindend und unumstößlich – selbst wenn sich später zeigt, dass die Situation rechtswidrig war.

Ist das vielleicht nicht so schlimm – „nutzt's nix, schad's nix“? Eher ergibt sich daraus ein möglicherweise besonders problematischer Effekt: Es kann sein, dass aufgrund eines rechtskräftigen ablehnenden Bescheids eine Amtshaftungsklage als der zweite mögliche Weg für Schadenersatz unmöglich wird. Für eine solche muss man den Rechtsweg ausgeschöpft haben. Dass ein rechtskräftig gewordener Antrag genau hierfür relevant ist, scheint eher wahrscheinlich. Ob wiederum eine Amtshaftungsklage auch wirklich möglich ist, wird derzeit kontroversiell diskutiert.

Wenn man also „nur zur Sicherheit“ den Antrag stellt, aber dann nicht bis zum Höchstgericht geht, versperrt man ohne jegliche Not einen Weg, der – sofern die Situation eintritt, dass das COVID-19-MaßnahmenG oder die Verordnung tatsächlich aufgehoben werden – ein risikoärmerer und einfacherer wäre: Die Amtshaftungsklage (sofern sie möglich ist). Für diese hat man an sich drei Jahre Zeit und könnte sich anhand erster Beispiele in Ruhe dafür entscheiden, sollte das Gesetz wirklich aufgehoben werden.

Solange es keinen Bescheid gegen Sie gibt, muss man diesen auch nicht vorsorglich für eine Amtshaftungsklage bekämpfen. Stellt man allerdings einen Antrag bei der Behörde, provoziert man einen Bescheid – und muss ihn dann auch bekämpfen.

Zusammenfassung:

  • Es besteht eine theoretische Chance, dass etwas um das COVID-19-Gesetz aufgehoben wird. Selbst wenn diese Situation eintritt, ist jedoch unsicher, ob nicht einfach zusätzliche gesetzliche Sanierungsmaßahmen erfolgen.
  • Die einfachste Variante ist, abzuwarten, ob eine Aufhebung erfolgt und anschließend den Weg einer Amtshaftungsklage zu prüfen. Hierfür haben Sie drei Jahre ab Schadensdatum Zeit, allerdings birgt auch dieses Vorgehen juristische Unsicherheiten, etwa weil das Vorgehen nicht gesichert möglich ist. Jedoch minimieren Sie Ihr Risiko stark.
  • Wird ein Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz gestellt, muss jedes Unternehmen die Sache selbst bis zum VfGH auf eigenes Risiko und eigene Kosten durchfechten, alle Schritte müssen fristkonform abgewickelt werden. Sollten Mängel im Gesetz vorliegen und das Epidemiegesetz und konkret seine Entschädigungsbestimmungen als das tatsächlich anzuwendende Gesetz gesehen werden, ist dieses Vorgehen nicht nur vermutlich das aussichtsreichste, sondern ev. auch tatsächlich notwendig, um einen solchen Anspruch geltend zu machen. In den meisten KMU-Fällen scheint das Kosten-Nutzen-Risiko-Verhältnis unserer Ansicht nach jedoch nicht ideal, vor allem wenn man die sonstigen Abfederungsmaßnahmen wie Kurzarbeit bedenkt.
  • Nur „vorsichtshalber“ einen Antrag zu stellen, um „mit im Boot zu sein“ und dann keine weiteren Schritte zu setzen ist mit Abstand der schlechteste Weg: Es verhindert wahrscheinlich weitere Möglichkeiten des Vorgehens, selbst wenn sich herausstellt, dass das Gesetz oder die Verordnung mangelhaft war, weil die Ablehnung des Anspruches bereits davor rechtskräftig wird.
  • Sollte Ihnen nachweislich nach dem Epidemiegesetz eine Beschränkung auferlegt worden sein (via Bescheid oder Verordnung) oder wurden Mitarbeiter oder Sie selbst abgesondert, so sollten Sie natürlich weiterhin einen Entschädigungsantrag stellen.

4. „Sammelklage“: Ein Prozessfinanzierer bietet Unternehmen ein gemeinsames Vorgehen an, ist das interessant?

Es wird behauptet, es gäbe Möglichkeiten für Sammelklagen, denen man sich zu einem späteren Zeitpunkt anschließen könne.

Bei derartigen Angeboten gilt es, vorsichtig zu sein, um nicht am Ende nur eine relativ teure, sehr standardisierte anwaltliche Vertretung zu erhalten. Es ist anzunehmen, dass sich derartige Angebote primär an Unternehmen richten, die einen regulären, aufrechten Anspruch nach dem Epidemiegesetz haben.  

Eine „Sammelklage“ im tatsächlichen Sinn ist an sich rechtlich nicht möglich, wenn Sie eine Entschädigung nach dem EpidemieG beantragen wollen. Es ist anzunehmen, dass Sie bei einem solchen Angebot Ihren Fall an jemanden übergeben, der die Sache für Sie auf Grundlage eines standardisierten Vorgehens weiterhin als Einzelfall durchführt – in etwa vergleichbar zur Übergabe einer offenen Forderung an ein Inkassobüro.

Üblicherweise übernehmen Anbieter derartiger Leistungen nur Fälle mit guter Erfolgsaussicht und erhalten einen relativ großen Anteil der erzielten Erfolgssumme.

Gleichzeitig werden allfällige Besonderheiten Ihres Falls durch das standardisierte Vorgehen oftmals wenig berücksichtigt. So kann es sein, dass Sie nicht nur weniger als in einem individuellen Vorgehen möglich erlösen, sondern zudem einen wesentlichen Teil der Entschädigung an den Finanzierer abtreten müssen – in einer Situation, die so oder so gute Erfolgsaussichten gehabt hätte.

Prüfen Sie daher genau, ob sich ein solches Vorgehen für Sie auszahlt, zumal Sie sich auch auf diesem Wege die eigenen Vorbereitungsarbeiten zur Ermittlung Ihres Anspruches nicht ersparen.

5. Ich bin Mieter oder Vermieter. Was gilt es rund um Minderungsansprüche zum Mietzins zu beachten?

Immer wieder wird behauptet, dass ein gänzlicher Entfall bzw. Minderungsansprüche für den Mietzins einer gewerblich genutzten Immobilie bereits als grundsätzlich gesichert anzusehen sind. Man müsse hier aufgrund der Verordnungslage auch nicht mehr viel beachten.

Für viele Betriebe steht derzeit die Frage nach einem Entfall bzw. die Minderung von Mietzins oder Pachtzins nach §§ 1104 und 1105 ABGB im Raum. Die rechtliche Situation hierzu ist allerdings sehr diffus.

Gerade jetzt gilt es, korrekte Grundlagen für die Beteiligten zu schaffen – dies betrifft nicht nur Unternehmen, sondern auch Vermieter, die sich durch Dokumentation vor unfairen Forderungen schützen können.

Die aktuelle Situation führt zu komplexen Fragestellungen, da in vielen Fällen ein beschränkter Gebrauch eines Mietstückes bzw. ein eingeschränkter Betrieb u.a. durch Notbetrieb, Teleworking oder interne Arbeiten weiterhin vorliegen kann. Eine anwaltliche Begleitung ist dringend anzuraten, da jeder Fall individuell betrachtet werden muss.

In strittigen Fällen wird ein Sachverständiger aus dem Gebiet der Unternehmensplanung bzw. -führung zur Feststellung von Entschädigungen bzw. Minderungsansprüchen notwendig sein, der die konkret eingetretenen Einschränkungen beurteilt. Zu berücksichtigen sind nicht nur Ausfälle, sondern auch ersparte Kosten oder – je nach Fall – vielleicht auch eine in veränderter Form fortgesetzte Betriebstätigkeit.

Oft wird es länger dauern, bis die für Entschädigungen relevanten Detailfragen tatsächlich beantwortet werden müssen – etwa gegenüber Behörden, bei Rückforderungen im anwaltlichen Wege oder in einem Gerichtsverfahren. 

Bewertet werden kann jeweils nur, was auch nachweisbar ist. Viele Beweise zu ausgeübten oder entfallenen Tätigkeiten sind allerdings flüchtig: Informationen im Internet verändern sich, Zutrittsprotokolle, Telefonprotokolle oder Logfiles werden nach einem definierten Zeitraum gelöscht, handschriftliche Notizen werden entsorgt, Auftrags-Absagen und ähnliches geraten in Vergessenheit oder es besteht Unsicherheit, wann welches Mietobjekt in welcher Form noch weiterhin genutzt wurde. Zu bedenken sind dabei auch beschränkte Nutzungen wie aufrechter Lagerbestand, Nutzung nur für interne Arbeiten oder für Teleworking notwendige vor Ort betriebene IT-Infrastruktur.

Sowohl Unternehmen als auch Vermietern ist zu empfehlen, bereits jetzt Informationen bzw. Beweise zu sammeln, die in einer späteren Auseinandersetzung von Bedeutung sein können und in einigen Monaten vielleicht nicht mehr zugänglich sind. Insbesondere sollte auf jene Dinge Wert gelegt werden, die außerhalb der normalen Buchhaltung liegen und die tatsächliche Situation möglichst vollständig darstellen. Fertigen Sie Fotos an, speichern Sie Websites als PDF (mit Datum und URL!) und dokumentieren Sie die Ihnen bedeutsam erscheinenden Umstände in einer Art Tagebuch – in möglichst manipulationssicherer Form. In besonders wichtigen Fällen kann auch eine neutrale Beweissicherung durch einen Sachverständigen erfolgen.

Im Bereich zwischen Mieter und Vermieter ist ungeachtet der Beweislage anzuraten, Konflikteskalationen möglichst zu vermeiden: Die Rechtslage ist zumindest in Details nicht nur sehr unsicher, sondern es ist auch eine Überlastung der Justiz u.a. mit Streitigkeiten aufgrund von COVID-19 zu erwarten – Verfahren werden vermutlich länger als normal dauern. Gleichzeitig ist das finanzielle Erfolgspotenzial von Streitigkeiten dieser Art für KMU in vielen Fällen überschaubar. Es ist daher für beide Seiten dringend zur außergerichtlichen Klärung derartiger Ansprüche zu raten.

Hilfreich kann hier die gemeinsame Beauftragung eines Sachverständigen zur Erstellung eines Schiedsgutachtens sein.

So können wir Sie unterstützen

Die Tätigkeiten von Grant Thornton Austria als Unternehmensgruppe liegen im Bereich der Wirtschaftstreuhandberufe und der Unternehmensberatung. Wir unterstützen Unternehmen im Rahmen der COVID-19-Krise mit verschiedensten spezialisierten Beratungs- und Sachverständigenleistungen rund um wirtschaftliche und organisatorische Maßnahmen bzw. im Bereich des ganzheitlichen, , wobei wir in der Regel eng mit Ihren bestehenden Beratern – also auch Branchenkollegen – zusammenarbeiten.

Unsere Leistungen in Bezug auf die Themen in diesem Artikel:

  • Entschädigungsberechnung.
    Wir führen eine sachverständige Berechnung und Darstellung des Verdienstentganges bzw. eines eingetretenen Schadens zur Geltendmachung einer Entschädigung durch, wobei wir auch die notwendigen Aspekte von Sondereffekten und ersparten Kosten berücksichtigen. In komplexen Fällen mit sehr hohen Beträgen erstellen wir ggfs. ein vollständiges Sachverständigengutachten. In einfachen Fällen erstellen wir eine Übersichtsberechnung, die sich auf einige wenige Seiten beschränkt. Die Dokumente werden mit Siegel eines Sachverständigen ausgefertigt. Man kann dadurch damit rechnen, dass Ihre Ansprüche auf weniger Skepsis bei der Behörde treffen und sie sich leichter und rascher durchsetzen können. Allerdings sind wir auch zur Objektivität verpflichtet, also können wir nicht unsachlich schönfärben oder spekulativ übertreiben.

  • Vertretung vor der erstinstanzlichen Behörde und Abstimmung.
    Bei Bedarf vertreten wir Sie gegenüber der erstinstanzlichen Behörde und stimmen uns im Vorfeld zu den Fragestellungen der Entschädigungsberechnung mit der Behörde ab. Wenn es sich um einen Fall handelt, der wahrscheinlich durchgefochten werden muss, binden wir Ihren für das weitere Vorgehen notwendigen Anwalt von Beginn an ein.

  • Gutachten bei Mietzins-Minderungsansprüchen zu gewerblichen Mietstücken.
    Wir objektivieren – im Auftrag von Vermieter oder Mieter – den Umfang des beschränkten Gebrauches oder erstellen im Idealfall im gemeinsamen Auftrag von Mieter und Vermieter ein Schiedsgutachten.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag keine individuelle Rechtsberatung ersetzt und Sachverhalte ggfs. verkürzt oder auf Grundlage derzeitiger Einschätzungen dargestellt werden. Grant Thornton übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit oder Richtigkeit der dargestellten Informationen.