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Kapitalmarktprospekt

Coronavirus – Auswirkungen auf den Kapitalmarktprospekt

Mag. (FH) Michael Szücs Mag. (FH) Michael Szücs

COVID-19 kann auf dem Kapitalmarkt durchaus einen Risikofaktor darstellen, weshalb nun Emittenten aufgrund der Verordnung (EU) 2017/1129 („Prospekt-VO“) dazu verpflichtet sein könnten, ihre Anleger über die Folgen der COVID-19-Pandemie auf die zu begebenden Wertpapiere aufzuklären. Für Wertpapiere, die bereits öffentlich angeboten werden, ist eine mögliche Nachtragspflicht zu beachten.

Eine Aufklärung über ein etwaiges durch COVID-19 verursachtes Risiko, welches im Hinblick auf eine fundierte Anlageentscheidung von Bedeutung ist, ist dann notwendig, wenn es sich um ein wesentliches und spezifisches Risiko für die Geschäftstätigkeit, die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Emittenten oder die Wertpapiere handelt.

Dabei ist im Rahmen der Wesentlichkeit vom Emittenten zu prüfen, wie wahrscheinlich der Eintritt eines Faktors ist und in welchem Umfang negative Auswirkungen erwartet werden. Nach den ESMA Guidelines ist eine Information dann als wesentlich zu betrachten, wenn durch ihre Unvollständigkeit oder durch ihr Weglassen Anlageentscheidungen negativ beeinflusst werden könnten. Spezifische Risiken werden durch eine klare Verbindung zwischen dem Risikofaktor und den Auswirkungen auf den Emittenten oder das Wertpapier charakterisiert. Dabei sind im Sinne der Krisenanalyse COVID-19 spezifische Ereignisse bspw im Bereich der Nachfrage, der Zugänglichkeit von Verkaufsstätten und der geografischen Lage von Unternehmensstandorten sowie der Lieferketten und des Produktionsablaufs mit wesentlicher Auswirkung auf Liquidität und Finanzierung besonders zu beachten.

Wichtig hierbei ist, dass ein Risikofaktor dann aufgenommen werden soll, wenn sein Zusammenhang mit COVID-19 ausreichend erkennbar ist und detailliert beschrieben werden kann. Eine bloß allgemeine Angabe zum Risiko der COVID-19-Pandemie ist definitiv nicht ausreichend.

Unter Umständen haben Emittenten eines bereits veröffentlichten Prospektes die Verpflichtung einen Nachtrag zu schalten. Gemäß dem Regelwerk der Prospekt-VO ist jeder wichtige neue Umstand, der die Bewertung der Wertpapiere beeinflussen könnte, unverzüglich in einem Nachtrag zu einem Prospekt zu nennen. Im Zusammenhang mit dem Rücktrittsrecht für Anleger ist auch der Zeitpunkt zu nennen, in welchem ein solcher Umstand eingetreten ist. Wir empfehlen daher eine laufende Beobachtung der Entwicklung der COVID-19-Pandemie und Beurteilung der entsprechenden Risikofaktoren.

 

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Unsere Experten Eginhard Karl und Michael Szücs unterstützen Sie gerne.