article banner
Blog.Tax.

USt: Ist-Besteuerung für sämtliche Freiberufler-GmbHs

Einzelunternehmer, die ertragssteuerlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (iSd § 22 Z 1 EStG) erzielen, dürfen umsatzsteuerlich die sogenannte Ist-Besteuerung anwenden: Die Umsatzsteuer für erbrachte Leistungen muss dabei erst dann an das Finanzamt gemeldet und entrichtet werden, wenn das Entgelt vom Kunden vereinnahmt wurde. Die bei Freiberuflern oft schwierige Ermittlung des Leistungszeitpunktes entfällt damit. Die betroffenen Unternehmer profitieren weiters von dem mit der Ist-Besteuerung verbundenen Stundungseffekt.

 

Werden die gleichen Tätigkeiten in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ausgeübt, war die Anwendung der Ist-Besteuerung bisher dagegen nur in einzelnen Branchen – insbesondere bei Rechtsanwälten und Steuerberatern – zulässig. Der VwGH hat diese Einschränkung nun in einem aktuellen Urteil (VwGH 28.6.2017, Ro 2015/15/0045) aufgrund europarechtlicher Vorgaben aufgehoben. Daher dürfen in Zukunft sämtliche Unternehmer branchen- und rechtsformunabhängig die Ist-Besteuerung anwenden, sofern die ausgeübten Tätigkeiten dem Grunde nach zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit (iSd § 22 Z 1 EStG) führen. Insbesondere Unternehmensberater, die in der Rechtsform einer GmbH agieren, werden von diesen Änderungen profitieren.

 

Bei einem Wechsel zur Ist-Besteuerung müssen Unternehmer beachten, dass es weder zu einer Doppel- noch zu einer Nichtbesteuerung einzelner Umsätze kommt. Weiters führt die Anwendung der Ist-Besteuerung in vielen Fällen dazu, dass der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen erst dann geltend gemacht werden darf, wenn die jeweilige Eingangsrechnung bezahlt wurde.

Dr. MMag. Roman Haller, LL.B. | Senior Manager | Steuerberater                             

E roman.haller@at.gt.com