- Global Reach
- Africa
- Americas
- Asia Pacific
- Europe
- Middle East
- Unternehmens-bewertung
- Forensic Services & Cyber Security
- Sustainability Services
- Transaktionsberatung
- Merger & Acquisition
- Restrukturierung & Fortbestehens-prognose
- IT Audit & Special Attestation
- Internal Audit
- Sachverständigen-Leistungen & Litigation Support
- Krisenmanagement
- Blockchain und Crypto Assets
- Unternehmens-strategie
Die EU-Mitgliedstaaten haben im Oktober 2019 eine Richtlinie verabschiedet, um Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, zu schützen. Diese Whistleblower-Richtlinie soll von den Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden. Unternehmen müssen sich auf folgende Neuerungen einstellen:
Während die bisherige Rechtslage Meldesysteme zur Entgegennahme von Hinweisen nur bereichsspezifisch und schwerpunktmäßig im Finanzsektor vorschreibt, verlangt die Richtlinie nunmehr die Schaffung solcher Meldekanäle unabhängig vom Tätigkeitsfeld des Unternehmens. Die Einrichtung eines Meldesystems ist für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten oder mehr als 10 Millionen Euro Jahresumsatz verpflichtend. Unabhängig von ihrer Größe sind auch Unternehmen bestimmter Branchen betroffen, z.B. der Finanzdienstleistungsbranche.
Whistleblower müssen künftig die Möglichkeit haben, Hinweise persönlich, telefonisch oder schriftlich abzugeben. Das Meldesystem muss dabei die Wahrung der Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers gewährleisten. Unternehmen sind verpflichtet, dem Informanten innerhalb von sieben Tagen den Eingang seiner Meldung bestätigen. Innerhalb von drei Monaten muss der Hinweisgeber zudem über die eingeleiteten Folgemaßnahmen zu seiner Meldung informiert werden.
Ziel der Richtlinie ist es, Hinweisgeber vor Diskriminierungen oder Kündigungen zu bewahren. Zu diesem Zweck wird eine prozessuale Beweislastumkehr zulasten des Arbeitgebers eingeführt. Arbeitgeber müssen also künftig beweisen, dass z.B. die Kündigung eines Hinweisgebers nicht im Zusammenhang mit dem Whistleblowing steht.
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, „angemessene und abschreckende Sanktionen“ einzuleiten, beispielsweise, wenn Arbeitgeber Meldungen behindern oder zu behindern versuchen oder gegen die Pflicht verstoßen, die Vertraulichkeit der Identität von Hinweisgebern zu wahren. Hierbei ist noch unklar, wie die Sanktionen durch den nationalen Gesetzgeber umgesetzt werden.
So können sich Unternehmen vorbereiten
Um von der Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie in Österreich nicht überrascht zu werden, sollten Unternehmen bereits jetzt Vorkehrungen treffen. Wir empfehlen, zunächst eine Ist-Analyse durchzuführen und daraus einen detaillierten Maßnahmenplan abzuleiten. Unsere Spezialisten beraten Sie umfassend bei der Implementierung eines Whistleblowing-Systems in Ihrem Unternehmen. Auch nach der Umsetzung stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zur Seite.
Sie haben noch Fragen? Unser Experte Cornelius Granig unterstützt Sie gerne.