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Steuer-Check zum Jahresende 2019

Der Jahreswechsel naht mit großen Schritten und die "To Do"-Liste wird immer länger. Damit Sie im vorweihnachtlichen Trubel nichts übersehen, haben wir für Sie eine Checkliste zum Jahresende zusammengestellt. So können Sie die Möglichkeiten zur steuerlichen Gestaltung noch rechtzeitig nutzen.

 

  1. Steuertipps für Unternehmer
  2. Steuertipps für Arbeitgeber
  3. Steuertipps für alle Steuerpflichtigen

 

1. Steuertipps für Unternehmer

 

  • Investitionen vor dem Jahresende

Wenn Sie heuer noch Investitionen tätigen möchten, sollten Sie daran denken, das erworbene Wirtschaftsgut noch bis zum 31.12.2019 in Betrieb zu nehmen. Nur so können Sie eine Halbjahresabsetzung dafür geltend machen. Die gute Nachricht: Mit der Bezahlung des Wirtschaftsguts können Sie sich bis zum nächsten Jahr Zeit lassen.

Investitionen mit Anschaffungskosten bis € 400 (exklusive USt bei Vorsteuerabzug) können Sie dagegen sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) absetzen.

Achtung: Ab Beginn 2020 verdoppelt sich die Anschaffungskostengrenze für geringwerte Wirtschaftsgüter auf € 800. Daher sollten Sie rechtzeitig prüfen, ob nicht die Verschiebung der Anschaffung von Wirtschaftsgütern mit Kosten zwischen € 400 und € 800 ins Jahr 2020 steuerlich vorteilhafter für Sie ist.

Stille Reserven aus der Veräußerung von mindestens sieben Jahren alten Anlagegütern können unter bestimmten Voraussetzungen bei natürlichen Personen auf Ersatzbeschaffungen übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.

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  • Steueroptimale Verlustverwertung

 Verrechnung von Verlustvorträgen:

Vortragsfähige Verluste können bei der Körperschaftsteuer nur bis zu 75% des Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnet werden. Ausgenommen von dieser 25%igen Mindestbesteuerung sind unter anderem Sanierungsgewinne und Gewinne aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben und Mitunter­nehmeranteilen. Bei der Einkommensteuer sind Verluste zu 100% mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte zu verrechnen. Diese Regelung führt in jenen Fällen zu Nachteilen, in denen die vortragsfähigen Verluste annähernd so hoch wie der Gesamtbetrag der Einkünfte sind. Hier können die Vorteile der niedrigen Tarifstufen bei der Einkommensteuer nicht ausgenützt werden. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen gehen ebenfalls steuerlich ins Leere.

Achtung: Wenn Sie Einnahmen-Ausgaben-Rechner sind, ist Ihr Verlust ebenso wie bei Bilanzierern unbeschränkt vortragsfähig.

Verlustverwertung bei Kapitalgesellschaften durch Gruppenbesteuerung:

Die innerhalb einer Unternehmensgruppe bei einzelnen in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften angefallenen Verluste können steueroptimal verwertet werden.

Achtung: Für die Begründung einer steuerlichen Unternehmensgruppe ist neben der ab Beginn des Wirtschaftsjahres erforderlichen finanziellen Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50 % und Mehrheit der Stimmrechte) auch das Einreichen eines Gruppenantrags beim zuständigen Finanzamt notwendig. Dieser muss spätestens vor dem Bilanzstichtag (der einzubeziehenden Gesellschaft) jenes Jahres gestellt werden, für das er erstmals wirksam sein soll.

Kapitalgesellschaften, die zum 31.12.2019 bilanzieren und die bereits seit Beginn ihres Wirtschaftsjahres (im Regelfall seit 1.1.2019) im Sinne der obigen Ausführungen finanziell verbunden sind, können daher durch das Stellen eines Gruppenantrags bis zum 31.12.2019 noch für das gesamte Jahr 2019 eine steuerliche Unternehmensgruppe bilden bzw. in eine bereits bestehende Gruppe aufgenommen werden.

Sie können damit die im Jahr 2019 bei einzelnen Gruppengesellschaften erwirtschafteten Verluste noch im Jahr 2019 von den Gewinnen 2019 anderer Gruppengesellschaften steuerlich absetzen.

Beachten Sie, dass für Vorgruppenverluste von Gruppenmitgliedern, die mit eigenen Gewinnen des Gruppenmitglieds zu verrechnen sind, die 75 % Verlustverrechnungsgrenze nicht gilt.

Durch die Einbeziehung ausländischer Tochtergesellschaften können auch Auslandsverluste in Österreich verwertet werden. Ausländische Kapitalgesellschaften können allerdings nur einbezogen werden, wenn sie in einem EU-Staat oder in einem Drittstaat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, ansässig sind. Eine Verlustverwertung ist anteilig in Höhe des Beteiligungsausmaßes an der ausländischen Tochtergesellschaft möglich. Sofern der Verlust im Ausland selbst verwertet werden kann, ist er in Österreich nachzuversteuern.

Verluste ausländischer Gruppenmitglieder können im Jahr der Verlustzurechnung höchstens im Ausmaß von 75% des gesamten inländischen Gruppeneinkommens berücksichtigt werden. Die verbleibenden 25% gehen in den Verlustvortrag des Gruppenträgers ein.

Verluste bei kapitalistischen Mitunternehmern nur vortragsfähig:

Bei natürlichen Personen als kapitalistische Mitunternehmer sind Verluste nicht ausgleichsfähig, soweit dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht. Derartige Verluste sind nur mehr als sogenannte Wartetastenverluste für künftige Gewinne (oder Einlagen) aus derselben Einkunftsquelle vortragsfähig.

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  • Gewinnfreibetrag

Als Unternehmer oder Freiberufler können Sie durch Investitionen in bestimmte Wertpapiere oder Anlagegüter einen Teil Ihres Gewinns steuerfrei stellen:

Als Abgeltung für die begünstigte Besteuerung des 13./14.Gehalts der Lohnsteuerpflichtigen steht allen einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen der Gewinnfreibetrag (GFB) unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu. Dieser beträgt bis zu 13 % des Gewinns (max. € 45.350 pro Jahr).

Ein Grundfreibetrag von 13 % von bis zu € 30.000 Gewinn steht Steuerpflichtigen automatisch zu (13 % von € 30.000 = maximal € 3.900).

Bei Gewinnen, die über € 30.000 hinausgehen, gilt ein über dem Grundfreibetrag liegender (investitionsbedingter) GFB nur dann, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat.

Als begünstigte Investitionen kommen ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren in Betracht. Dazu gehören beispielsweise Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, Hardware oder Gebäudeinvestitionen ab Fertigstellung.

Achtung: PKW, Software und gebrauchte Wirtschaftsgüter sind ausgeschlossen!

Ebenso können Sie bestimmte Wertpapiere für die Geltendmachung eines investitionsbedingten GFB heranziehen. Dazu zählen alle Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds, die als Deckungswertpapiere für die Pensionsrückstellung zugelassen sind.

Achtung: Diese Wertpapiere müssen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens 4 Jahre als Anlagevermögen gewidmet werden. Am einfachsten ist es, die für den investitionsbedingten GFB erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über € 30.000 durch den Kauf der begünstigten Wertpapiere zu erfüllen. Für den GFB angeschaffte Wertpapiere können jederzeit verpfändet werden.

Um den GFB bestmöglich zu nutzen, sollten Sie etwa bis Mitte Dezember gemeinsam mit Ihrem Steuerberater den zu erwartenden steuerliche Jahresgewinn 2019 schätzen und daraufhin entsprechende Wertpapiere kaufen.

Achtung: Die Wertpapiere müssen am 31.12.2019 in Ihrem Depot liegen.

Auch für selbständige Nebeneinkünfte (z.B. aus einem Werk- oder freien Dienstvertrag), Bezüge eines selbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers oder Aufsichtsrats- und Stiftungsvorstandsvergütungen steht der GFB zu!

Achtung: Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag (= maximal € 3.900) zu. In diesem Fall muss für den Gewinnfreibetrag nichts investiert werden.

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  • Forschungsprämie

Für Forschungsausgaben aus eigenbetrieblicher Forschung können Sie heuer eine Forschungsprämie von 14 % beantragen. Die prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen (Ausgaben) bei eigenbetrieblicher Forschung sind betragsmäßig nicht gedeckelt.

Anders verhält es sich bei Prämien für Auftragsforschungen: Diese können Sie nur für Forschungsaufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von € 1.000.000 pro Wirtschaftsjahr geltend machen. Generell werden Ausgaben „zur Forschung und experimentellen Entwicklung“ gefördert. Dazu gehören sowohl Grundlagenforschung als auch angewandte und experimentelle Forschung im Produktions- und Dienstleistungsbereich, wie z.B. Aufwendungen bzw. Ausgaben für bestimmte Softwareentwicklungen und grundlegend neue Marketingmethoden. Wichtig: Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.

Achtung: Für den Prämienantrag 2019 müssen Sie nach Ablauf des Wirtschaftsjahres elektronisch ein Jahresgutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) einholen.

Damit Sie mehr Sicherheit über die steuerliche Anerkennung von Forschungsaufwendungen haben, können Sie bereits im Vorfeld eine bescheidmäßige Bestätigung über die begünstigte Forschung für ein bestimmtes Forschungsprojekt beim Finanzamt beantragen. Dafür benötigen Sie ein Projektgutachten von der FFG.

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  • Vorsteuerabzug bei Anschaffung von Elektroautos

Die Anschaffungskosten von Elektroautos sind für alle Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt. Der volle Vorsteuerabzug steht Ihnen allerdings nur bei Anschaffungskosten bis maximal € 40.000 brutto zu. Zwischen € 40.000 und € 80.000 brutto gibt es noch einen anteiligen Vorsteuerabzug. Wenn das Elektroauto mehr als € 80.000 brutto kostet, steht kein Vorsteuerabzug mehr zu. Achtung: Hybridfahrzeuge sind nicht steuerlich begünstigt.

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  • Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellung

Wenn für Pensionsverpflichtungen eine Rückstellung erforderlich ist, muss es eine entsprechende Wertpapierdeckung geben. Das bedeutet, dass am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50 % des am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein müssen. Auf das Deckungserfordernis können auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung angerechnet werden. Beträgt die erforderliche Wertpapierdeckung auch nur vorübergehend weniger als die erforderlichen 50 % der Rückstellung, so ist als Strafe der Gewinn um 30 % der Wertpapier­unterdeckung zu erhöhen (ausgenommen in dem Ausmaß, in dem die Rückstellung infolge Absinkens der Pensionsansprüche am Ende des Jahres nicht mehr ausgewiesen wird oder getilgte Wertpapiere binnen zwei Monaten ersetzt werden).

Als deckungsfähige Wertpapiere gelten vor allem in Euro begebene Anleihen und Anleihefonds (wobei neben Anleihen österreichischer Schuldner auch Anleihen von in einem EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat ansässigen Schuldnern zulässig sind). Auch Papiere inländischer Immobilienfonds sowie ausländischer offener Immobilienfonds mit Sitz in einem EU- bzw. EWR-Staat sind zulässig. Die Wertpapiere dürfen nicht verpfändet werden.

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  • Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Wenn Unternehmer mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu € 30.000 die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, sind sie von der Umsatzsteuer befreit. Je nach anzuwendendem Umsatzsteuersatz entspricht dies einem Bruttoumsatz (inkl. USt) von € 33.000 (bei nur 10 %igen Umsätzen, wie z.B. Wohnungsvermietung) bis € 36.000 (bei nur 20 %igen Umsätzen). Von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze sind bestimmte steuerfreie Umsätze ausgenommen, wie beispielsweise aus ärztlicher Tätigkeit oder als Aufsichtsrat.

Achtung: Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies geht der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben verloren.

Wenn Sie ein steuerbefreiter Kleinunternehmer sind, der sich mit seinem Umsatz knapp an der Kleinunternehmergrenze bewegt, sollten Sie rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze von netto € 30.000 im laufenden Jahr noch überschreiten werden. Eine einmalige Überschreitung um 15 % innerhalb von 5 Jahren ist unproblematisch.

Wird die Grenze überschritten, müssen Sie bei Leistungen an Unternehmer allenfalls noch im Jahr 2019 korrigierte Rechnungen mit Umsatzsteuer ausstellen.

In einigen Fällen macht es Sinn, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten, beispielsweise wenn Ihre Kunden überwiegend vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind oder wenn Sie in den Genuss des Vorsteuerabzugs für die mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben, wie z.B. Investitionen, kommen möchten.

Bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheids können Sie schriftlich gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Der Verzicht bindet Sie aber für fünf Jahre.

Achtung: Ab 2020 steigt die Kleinunternehmergrenze auf € 35.000. Wenn Sie die Kleinunternehmergrenze heuer möglicherweise noch überschreiten, sollten Sie rechtzeitig prüfen, ob eine Verschiebung von Umsätzen ins nächste Jahr möglich ist.

Denken Sie auch an die neuen Pauschalierungsmöglichkeiten ab dem Jahr 2020: Sie haben die Möglichkeit, den Gewinn aus einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit pauschal zu ermitteln, wenn Ihre Umsätze nicht mehr als € 35.000 betragen. (Ausgenommen sind Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied und Stiftungsvorstand).

Bei der Gewinnermittlung sind dabei die Betriebsausgaben pauschal mit 45 % bzw. 20 % bei Dienstleistungsbetrieben anzusetzen. Daneben können nur noch Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Der Gewinngrundfreibetrag steht ebenfalls zu.

Bei nebenberuflichen Einkünften (z.B. Vortragstätigkeit, Autorenhonorare) bietet sich die Inanspruchnahme der Pauschalierung an, da hier meistens nur geringe Betriebsausgaben anfallen.

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  • Antrag auf Energieabgabenvergütung für das Jahr 2014 stellen

Energieintensive Betriebe können sich auf Antrag die bezahlten Energieabgaben, die für Energieträger anfallen, welche unmittelbar für den Produktionsprozess verwendet werden, rückerstatten lassen. Allerdings müssen diese Abgaben 0,5 % des Nettoproduktionswerts (unter Berücksichtigung bestimmter Selbstbehalte) übersteigen. Den Antrag müssen Sie spätestens bis 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, beim zuständigen Finanzamt einbringen (Formular ENAV 1).

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2. Steuertipps für Arbeitgeber

 Als Unternehmer haben Sie einige Möglichkeiten, ihren Mitarbeitern zum Jahresende etwas Gutes zu tun und dabei auch noch Steuern zu sparen:

 

  • Optimale Ausnutzung des Jahressechstels mit 6 % bis 35,75 % Lohnsteuer

Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Vergütungen (wie z.B. Überstunden, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen) zur Auszahlung gelangen oder Sachbezüge nur zwölf Mal jährlich verrechnet werden, dann wird das begünstigt besteuerte Jahressechstel durch das Urlaubs- und Weihnachtsgeld meistens nicht optimal ausgenutzt. In diesem Fall könnte in Höhe des restlichen Jahressechstels noch eine Prämie ausbezahlt werden. Diese muss je nach Höhe des Jahressechstels mit 6 % bis 35,75 % versteuert werden. Wenn das Jahressechstel mehr als € 83.333 beträgt, kommt für übersteigende Beträge ein Steuersatz von 50 % bzw. allenfalls 55 % zur Anwendung.

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  • Geschenke und Betriebsveranstaltungen

Für jeden Mitarbeiter sind (Weihnachts-)Geschenke innerhalb eines Freibetrags von € 186 pro Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, sofern es sich um Sachgeschenke handelt. Da Geldgeschenke immer steuerpflichtig sind, können Sie als Alternative auch auf Warengutscheine zurückgreifen. Umsatzsteuerpflicht besteht nur dann, wenn die Geschenke an Ihre Arbeitnehmer über bloße Aufmerksamkeiten hinausgehen.

Pro Arbeitnehmer dürfen Sie sich die jährliche Weihnachtsfeier oder den Betriebsausflug € 365 pro Jahr kosten lassen – diese Ausgaben sind steuerfrei. Bedenken Sie aber, dass die Kosten für alle Veranstaltungen des Jahres zusammengezählt werden. Darüber hinausgehende Beträge gelten grundsätzlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn.

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  • Kinderbetreuungskosten

Gewährt der Arbeitgeber für alle oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, dann ist dieser Zuschuss bis zu einem Betrag von €1.000 jährlich pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr von Lohnsteuer und SV-Beiträgen befreit. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Der Zuschuss darf aber nicht direkt an den Arbeitnehmer gezahlt werden, sondern muss an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung (z.B. Kindergarten), an eine pädagogisch quali­fizierte Person oder in Form eines Gutscheins einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung geleistet werden.

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  • Jobticket

Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel können die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel (“Jobticket”) auch dann steuerfrei vom Dienstgeber übernommen werden, wenn kein Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht (z.B. im Stadtgebiet von Wien). Wird das Jobticket allerdings anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, dann liegt eine nicht begünstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor.

Die Rechnung muss auf den Arbeitgeber lauten und hat insbesondere den Namen des Arbeitnehmers zu beinhalten.

Achtung: Ein reiner Kostenersatz des Arbeitgebers stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

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3. Steuertipps für alle Steuerpflichtigen

Das Einkommensteuergesetz zählt bestimmte private Ausgaben auf, die steuerlich begünstigt werden. Sind die aufgezählten Ausgaben gleichzeitig Werbungskosten oder Betriebsausgaben, dann sind sie als solche in beschränkter oder unbeschränkter Höhe abzugsfähig.

 

  • Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen noch 2019 bezahlen

 

Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten und freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

Ohne Höchstbetragsbegrenzung, unabhängig vom Einkommen und neben dem „Sonderaus­gabentopf“ sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetzbar. Einmalzahlungen können auf Antrag auf 10 Jahre verteilt als Sonderausgabe abgesetzt werden.

Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag

Zu unbeschränkt absetzbaren Sonderausgaben zählen bestimmte Renten (z.B. Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, vom Erben zu bezahlende Rentenlegate) sowie Steuerberatungskosten.

Kirchenbeiträge (auch wenn sie an vergleichbare Religionsgesellschaften in der EU/EWR bezahlt werden) sind mit einem jährlichen Höchstbetrag von € 400 begrenzt.

Spenden als Sonderausgaben

Spenden an begünstigte Institutionen sind bis maximal 10 % Ihres Jahresgewinns (vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags) steuerlich absetzbar. Um Spenden für dieses Jahr absetzen zu können, müssen Sie diese bis zum 31.12.2019 tätigen. Die Liste der begünstigten Spendenempfänger des Bundesministeriums für Finanzen finden Sie hier 

Achtung: Bestimmte österreichische Museen, Universitäten, Feuerwehren und einige andere sind von der Registrierung ausgenommen.

Sie können Spenden auch als Sonderausgaben absetzen, wenn sie aus Ihrem Privatvermögen bezahlt werden. Diese sind mit 10 % des aktuellen Jahreseinkommens begrenzt – bereits abgezogene betriebliche Spenden werden auf diese Grenze angerechnet. Sachspenden sind im Sonderausgabenbereich in der Regel nur für jene Institutionen zulässig, die keine Registrierung als begünstigte Spendenorganisation benötigen.

Außergewöhnliche Belastungen

Voraussetzung für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die durch die Behandlung eine Linderung oder Heilung erfährt. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung, Ausgaben für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte und Aufwendungen für Heilbehelfe wie Zahnersatz, Sehbehelfe einschließlich Laserbehandlung zur Verbesserung der Sehfähigkeit, Hörgeräte, Prothesen, Gehhilfen und Bruchbänder.

Steuerwirksam werden solche Ausgaben erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (der maximal 12 % des Einkommens beträgt) übersteigen.

Achtung: Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (z.B. Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar.

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  • Wertpapierverluste realisieren

Für Gewinne von Verkäufen von sogenanntem Neuvermögen im Jahr 2019 fällt die Wertpapiergewinnsteuer von 27,5 % an. Zum Neuvermögen zählen alle seit dem 1.1.2011 erworbenen Aktien und Investmentfonds sowie alle anderen ab dem 1.4.2012 entgeltlich erworbenen Kapitalanlagen (insbesondere Anleihen, Derivate).

Verluste aus der Veräußerung dieser dem „Neuvermögen“ zuzurechnenden Kapitalanlagen können Sie nicht nur mit Veräußerungsgewinnen, sondern auch mit Dividenden und Zinsen aus Anleihen (nicht jedoch mit z.B. Sparbuchzinsen) ausgleichen.

Wenn Sie bei verschiedenen Banken Wertpapierdepots oder z.B. mit Ihrem Ehepartner ein Gemeinschaftsdepot haben, müssen Sie Bescheinigungen über den Verlustausgleich anfordern. Im Rahmen der Steuererklärungen können Sie dann möglicherweise bei einem Wertpapierdepot nicht verwertete Verluste mit den Einkünften aus dem anderen Wertpapierdepot ausgleichen.

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Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere Experten Werner Leiter und Elisabeth Ludwig gerne zur Verfügung.