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Journal April 2018

Das KMU-Journal bietet monatlich wertvolle Informationen für Klein- und Mittelbetriebe. In dieser Ausgabe informieren wir über die folgenden Themen: 

 

Spendensammelvereine können abgabenrechtlich begünstigt sein

Schon seit 2016 können bis dahin nicht begünstige Spendensammelvereine als abgabenrechtlich begünstigt gelten, sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen.

Damit Vereine in den Genuss steuerlicher Vorteile gelangen, müssen eine Reihe von inhaltlichen und formalen Voraussetzungen erfüllt werden. Bei steuerlich begünstigten Vereinen bestehen hinsichtlich bestimmter Vereinstätigkeiten Befreiungen bzw. Begünstigungen, insbesondere im Bereich der Körperschaftsteuer sowie der Umsatzsteuer. 

Gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck
Abgabenrechtlich begünstigt waren bis 2016 nur jene Vereine, die den jeweiligen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck auch unmittelbar selbst verwirklicht haben. Ab 2016 wurden Ausnahmetatbestände eingeführt. So ist es nun für die abgabenrechtliche Begünstigung eines Vereins unschädlich, wenn der von ihm verfolgte begünstigte Zweck nur mittelbar, beispielsweise durch Zuwendung von Mitteln (wie etwa Spenden) an eine andere spendenbegünstigte Einrichtung zur unmittelbaren Förderung desselben Zweckes erfüllt wird. 
Wesentlich ist dabei, dass diese unterstützte, operativ tätige Körperschaft (wie etwa eine GmbH oder ein anderer Verein) tatsächlich spendenbegünstigt ist oder ihr die Spendenbegünstigung durch das Finanzamt Wien 1/23 mittels Bescheid zuerkannt worden ist.

Ausdrückliche Widmung für einen Zweck
Darüber hinaus müssen die verfolgten Zwecke des zuwendenden Vereins und der Empfängerkörperschaft zumindest in einem Zweck übereinstimmen, wobei die Zuwendung der Mittel unter einer ausdrücklichen Widmung für diesen Zweck zu erfolgen hat. Für die Beurteilung, ob die unterstützte Körperschaft dieselben Zwecke verfolgt, empfiehlt es sich daher, den Zweck in der jeweiligen Rechtsgrundlage der zuwendenden Körperschaft (z.B. in den Statuten des Spendensammelvereins) und der unterstützten, operativ tätigen Körperschaft ausreichend klar festzulegen.

Beispiel
Der Verein X verfolgt als Zweck das Sammeln von Spenden für die Altenbetreuung und Jugendfürsorge. Der operativ tätige Verein Y verfolgt nur den Zweck der Jugendfürsorge. Beide Vereine verfolgen daher hinsichtlich der Jugendfürsorge denselben Zweck.

Verfolgen hingegen beide Vereine den Zweck der Sozialfürsorge und sammelt Verein X lediglich Spenden für den Bereich Altenbetreuung und ist der Verein Y im Bereich der Jugendfürsorge tätig, so verfolgen die zwei Vereine trotz übergeordnet gleichem Zweck (Sozialfürsorge), bei genauerer Betrachtung aber unterschiedliche Zwecke. Die Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigungen für den zuwendenden Verein X kommt in diesem Fall daher nicht in Betracht.

Ob bzw. inwieweit die steuerlichen Begünstigungen für Ihren (Spendensammel)Verein tatsächlich in Anspruch genommen werden können, ist stets anhand der konkreten Umstände zu prüfen und zu beurteilen. Bei der steueroptimalen Gestaltung Ihrer Vereinsstrukturen sowie der Vereinsstatuten unterstützen und beraten wir Sie gerne!

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Umwandlung von schlichtem Miteigentum in Wohnungseigentum

Wird ein Wohnhaus erstmalig parifiziert und die Wohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt, wird aus bisherigem schlichten Miteigentum bzw. Alleineigentum  Wohnungseigentum.


Bei der Begründung von Wohnungseigentum sind zahlreiche steuerliche Aspekte zu beachten.
Während das ideelle Miteigentum lediglich einen prozentuellen Eigentumsanteil am gesamten Grundstück vermittelt, handelt es sich beim Wohnungseigentum um das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und alleine darüber zu verfügen. Im Gegensatz zum ideellen Miteigentümer kann ein Wohnungseigentümer seine zugerechnete Wohneinheit daher auch verkaufen oder vermieten. 

Bei der Begründung von Wohnungseigentum sind insbesondere folgende steuerliche Konsequenzen zu beachten:

Einkommensteuer
Nach Ansicht der Finanz stellt die Umwandlung von schlichtem Miteigentum in Wohnungseigentum (und umgekehrt) keinen ertragsteuerpflichtigen Veräußerungsvorgang dar, soweit sich die wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse nicht ändern. Es handelt sich dabei in der Regel lediglich um eine Konkretisierung der bisherigen Miteigentumsanteile, wobei das Wohnungseigentum an die Stelle des bisherigen Miteigentums tritt. Eine Steuerpflicht kann jedoch dann entstehen, wenn infolge der Verschiebung der Wertverhältnisse eine Ausgleichszahlung in einer bestimmten Höhe (mindestens 50% des von der Verschiebung betroffenen anteiligen gemeinen Wertes) geleistet wird.

Umsatzsteuer
Wurde das bisher im Miteigentum stehenden Gebäude von der Miteigentumsgemeinschaft umsatzsteuerpflichtig vermietet, kommt es im Zuge der Umwandlung in Wohnungseigentum zu einem steuerfreien Eigenverbrauch. Durch die Änderung des Verwendungszweckes (zunächst umsatzsteuerpflichtige Vermietungsumsätze, anschließend ein umsatzsteuerfreier Umsatz) kann es unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen zu einer Berichtigung (Korrektur) des Vorsteuerabzuges und damit zu einer Rückzahlung von Vorsteuerbeträgen an das Finanzamt kommen.

Grunderwerbsteuer
Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine Parifizierung einer Liegenschaft auch Grunderwerbsteuerpflicht auslösen kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn im Zuge der Parifizierung eine Übertragung von früheren Miteigentumsanteilen erfolgt; wenn sich also die bisherigen Anteile verschieben. Im Ausmaß der Verschiebung der Miteigentumsanteile liegt ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang vor.

Ob bzw. inwieweit es infolge einer Parifizierung durch die Umwandlung von schlichtem Miteigentum in Wohnungseigentum tatsächlich zu nachteiligen steuerlichen Konsequenzen kommt, ist stets anhand des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Es empfiehlt sich daher bereits im Vorfeld eine genaue Prüfung des Falles vorzunehmen. Bei der steueroptimalen Gestaltung und Umsetzung unterstützen und beraten wir Sie gerne!

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 Betriebsverkauf im Pensionsfall

Vor dem Betriebsverkauf sollte genau geprüft werden, welche steuerliche Begünstigung gewählt werden kann.

Steht am Ende der Unternehmerlaufbahn der Betriebsverkauf bevor, ist ein Veräußerungsgewinn zu ermitteln, für dessen Besteuerung der Gesetzgeber folgende Steuerbegünstigungen vorsieht:

  1. Hälftesteuersatz für den Veräußerungsgewinn oder
  2. Verteilung des Veräußerungsgewinnes auf drei Jahre oder
  3. Steuerfreibetrag von EUR 7.300

Da im Pensionsfall zumeist der Hälftesteuersatz für den Veräußerungsgewinn zur niedrigsten Gesamtsteuerbelastung führt, wird in weiterer Folge auf diesen genauer eingegangen. Inwieweit dies jedoch im Einzelfall zutrifft, sollte jedenfalls vorab mit uns geklärt werden.

Betrieb mindestens 7 Jahre bestanden
Gewinne aus der Betriebsveräußerung können mit dem halben Durchschnittssteuersatz besteuert werden, wenn der Betrieb mindestens 7 Jahre bestanden hat und aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige

  • gestorben ist,
  • erwerbsunfähig ist oder
  • das 60. Lebensjahr vollendet hat und er seine Erwerbstätigkeit einstellt.

Der Hälftesteuersatz kommt jedoch nicht für die zum Anlagevermögen gehörenden Grundstücke zur Anwendung. Der Begriff Grundstücke umfasst Gebäude, grundstücksgleiche Rechte sowie Grund und Boden. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes ist daher der auf Grundstücke entfallende Teil herauszurechnen und gesondert mit Immobilienertragsteuer in Höhe von 30% zu besteuern. 

Regelbesteuerungsantrag stellen
Da der Hälftesteuersatz bei einem in Österreich derzeit geltenden Spitzensteuersatz von 55% maximal 27,5% beträgt, ist dieser niedriger als die Immobilienertragsteuer (30%). Deshalb kann es im Einzelfall sinnvoll sein, beim Finanzamt einen Regelbesteuerungsantrag zu stellen (Regelbesteuerungsoption). Der Antrag bewirkt, dass auch der auf die Grundstücke des Betriebsvermögens (Gebäude, grundstücksgleiche Rechte, Grund und Boden) entfallende Teil des Veräußerungsgewinnes zum Hälftesteuersatz besteuert wird.

Allerdings ist zu beachten, dass die Regelbesteuerung für alle Einkünfte aus betrieblichen und privaten Grundstücksveräußerungen im Veranlagungsjahr gilt. Der Hälftesteuersatz kommt jedoch nur für jene Grundstücke zur Anwendung, die zum veräußerten Betrieb gehören.
Andere Einkünfte aus der Veräußerung von Gebäuden, Grundstücken und grundstücksgleiche Rechte werden aufgrund der Regelbesteuerung zum Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugezählt und unterliegen dem normalen progressiven Steuersatz bis zu 55%. 

Im Einzelfall kann sich die Regelbesteuerungsoption daher als nachteilig herausstellen und sollte vorab besprochen werden.

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Befreiungsbescheid bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung

Durch Bescheid kann eine Befreiung vom Steuerabzug für Arbeitskräfte, die im Rahmen einer grenzüberschreitenden Arbeitsüberlassung vom Ausland ins Inland überlassen werden, erreicht werden. Der Befreiungsantrag ist mit dem neuen, standardisierten Antragsformular „ZS-BB1“ inklusive Anlage „ZS-BB1a“ zu stellen.

Österreichische Unternehmen müssen für Arbeitskräfte, die im Rahmen einer grenzüberschreitenden Arbeitsüberlassung vom Ausland ins Inland überlassen werden, eine besondere Abzugssteuer einbehalten. Dieser Steuerabzug kann jedoch vermieden werden, wenn der ausländische Überlasser dem inländischen Beschäftiger einen entsprechenden Befreiungsbescheid vorweisen kann. 
Der Antrag hierzu ist mittlerweile mit dem neuen standardisierten Antragsformular zu stellen.

Überlasser ohne Betriebsstätte im Inland
Eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung liegt vor, wenn ein ausländischer Arbeitgeber (Überlasser) seine Arbeitskräfte einem österreichischen Arbeitgeber (Beschäftiger) zur Erbringung von Arbeitsleistungen zur Verfügung stellt, um beispielsweise einen kurzfristig höheren Personalbedarf abzudecken. Übt das überlassene Personal seine Arbeit in Österreich aus und hat der Überlasser keine Betriebsstätte im Inland, ist vom österreichischen Unternehmer (Beschäftiger) eine Abzugssteuer in Höhe von 20% der Einkünfte der überlassenen Arbeitskräfte einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. 

Befreiung vom Steuerabzug
Gemäß DBA-Entlastungsverordnung kann aber durch Bescheid eine Befreiung von der Verpflichtung zur Vornahme des Steuerabzuges zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Umgehungsgestaltung vorliegt und das ausländische Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen oder der inländische Beschäftiger für die überlassenen Arbeitskräfte die lohnsteuerlichen Pflichten übernimmt. 
Befreiungsanträge können vom ausländischen Überlasser beim Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart unter Anschluss einer Ansässigkeitsbescheinigung des Arbeitskräfteüberlassungsunternehmens gestellt werden.
Die Zulässigkeit der unmittelbaren DBA-Anwendung durch Steuerfreistellung ist mit der Auflage verbunden, dass die lohnsteuerliche Erfassung der Arbeitskräfte sichergestellt wird.

Was ist neu?
Der Befreiungsantrag ist nicht wie bisher formlos, sondern mit dem neuen, standardisierten Antragsformular „ZS-BB1“ inklusive Anlage „ZS-BB1a“ zu stellen. Werden mehrere Arbeitnehmer überlassen, sind die arbeitnehmerbezogenen Daten jeweils in einem eigenen Beiblatt „ZS-BB1a“ zu erfassen. 

Da der inländische Beschäftiger für die Richtigkeit der Abzugsteuer haftet, darf der Steuerabzug erst dann unterbleiben, wenn ein entsprechender Befreiungsbescheid tatsächlich vorliegt. Deshalb ist es notwendig, dass vom Arbeitskräfteüberlasser zeitgerecht eine Kopie des Befreiungsbescheides übermittelt wird. Hier bietet das neue Antragsformular den Vorteil, dass der Bescheid nicht nur an den Überlasser, sondern in Zweitschrift auch direkt an den inländischen Beschäftiger ergeht, sofern dies im Formular beantragt wird.

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Heilbehandlungen von Ärzten: umsatzsteuerfrei oder umsatzsteuerpflichtig?

Die Umsätze aus Heilbehandlungen eines Arztes der Humanmedizin sind umsatzsteuerfrei. Für diese Umsatzsteuerbefreiung spielt die Definition der ärztlichen Heilbehandlungen eine wichtige Rolle.

Umsatzsteuerfreie ärztliche Heilbehandlungen sind Tätigkeiten, die zum Zwecke der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung sowie Heilung von Krankheiten sowie zum Schutz, der Aufrechterhaltung oder zur Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden. Die Heilbehandlung muss von einer Person erbracht werden, die zur Ausübung eines Heilberufes laut Ärztegesetz zugelassen ist.

Beispielsweise sind dies folgende Tätigkeiten:

  • Untersuchung, Beurteilung, Behandlung (inklusive Verabreichung von Medikamenten während einer Behandlung) und Vorbeugung von menschlichen Krankheiten
  • Vornahme operativer Eingriffe inklusive Entnahme oder Infusion von Blut
  • Verordnungen von Heilmitteln und –behelfen, Anpassung von Kontaktlinsen und Hörgeräten
  • Erstellung ärztlicher Zeugnisse und ärztlicher Gutachten, die dem Schutz der Gesundheit des Betroffenen dienen (mit einigen Ausnahmen!)
  • ästhetisch-plastische Leistungen, Schwangerschaftsabbrüche oder das Einsetzen einer Spirale zur Empfängnisverhütung nur dann, wenn der Eingriff medizinisch indiziert ist und einem therapeutischen Ziel dient (bei Schönheitsoperationen z.B. Nasenkorrektur nach Verkehrsunfall, medizinisch indizierte Brustverkleinerung, Schweißdrüsenabsaugung) und dieses Ziel ausreichend vom Arzt dokumentiert wird. Die Übernahme der Kosten durch die Krankenversicherung kann ein Indiz für die medizinische Indikation sein.

USt-pflichtige ärztliche Tätigkeiten
Ärztliche Leistungen, die keine Heilbehandlung sind und mit denen kein medizinisch-therapeutisches Ziel verfolgt wird, sind hingegen umsatzsteuerpflichtig, wobei der behandelnde Arzt die entsprechende Beurteilung zu treffen hat und diese für die Finanzverwaltung bindend ist. 

Als USt-pflichtige ärztliche Tätigkeiten werden in den Umsatzsteuerrichtlinien unter anderem angeführt:

  • Schriftstellerische Tätigkeit
  • Vortragstätigkeit
  • Gutachten z.B. zur Feststellung einer erbbiologischen Verwandtschaft (Vaterschaftsgutachten)
  • psychologische Tauglichkeitstests
  • Lieferung von Hilfsmitteln (z.B. Kontaktlinsen, Schuheinlagen) und von Medikamenten
  • Vermietung von Räumlichkeiten oder medizinischen Groß- und Kleingeräten durch Ärzte
  • rein kosmetische Eingriffe, wie etwa Faltenbehandlung, Brustvergrößerung oder Lifting

Da die Frage, ob eine Heilbehandlung vorliegt oder nicht, umsatzsteuerlich weitreichende Folgen haben kann, empfiehlt sich eine genaue Dokumentation des Krankheitsbildes und der Behandlung, wobei gegenüber der Finanzverwaltung die ärztliche Schweigepflicht zu beachten ist. Laut einem aktuellen Erkenntnis muss die für eine etwaige Steuerbefreiung maßgebende medizinische Indikation eindeutig in den Behandlungsunterlagen dokumentiert sein und für jedes Jahr, für jede Behandlungsmethode und zu jedem vereinnahmten Betrag (Honorarnote) nachgewiesen werden können. Das Anhäufen medizinischer Fachausdrücke reiche dafür nicht aus.

Hinweis: Sind ärztliche Leistungen umsatzsteuerpflichtig, steht für in diesem Zusammenhang erhaltene Vorleistungen anteilig der Vorsteuerabzug zu!

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Pensionsabfindung bei Rechtsanwälten begünstigt besteuert

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied, dass eine an einen Rechtsanwalt nach Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters bezahlte Abfindung der Zusatzpension von der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer unter die begünstigte Besteuerung fällt.

Ablösungen von Pensionen des unmittelbar Anspruchsberechtigten auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen (wie etwa der Rechtsanwaltskammer) sind begünstigt mit dem 6%igen Einkommensteuersatz (anstelle der Anwendung des bis zu 55%igen progressiven Einkommensteuertarifs) besteuert.

Bereits in einem früheren Erkenntnis entschied der VwGH, dass Pensionsablösungen von Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen dann begünstigt mit 6% besteuert sind, wenn

  • die entsprechende Satzung einen – von jeglichem Ermessen der jeweiligen Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung unabhängigen – Rechtsanspruch des Berechtigten auf Zuerkennung einer Leistung vorsieht und
  • es sich um einen konkreten und abfertigbaren Pensionszusatzanspruch (und nicht bloß um eine völlig unkonkrete Anwartschaft) handelt.


Antrag auf Abfindung
Die im nunmehrigen Anlassfall maßgeblichen Bestimmungen zur „Abfindung bei Pensionsantritt“ in der Satzung der Versorgungseinrichtung der betroffenen Rechtsanwaltskammer regeln unter anderem, dass der Rechtsanwalt bei Antritt der Altersrente einen Antrag auf Abfindung stellen kann. Diese Abfindung beträgt höchstens 50% der auf dem Konto des Rechtsanwaltes verbuchten Beiträge und Veranlagungsergebnisse.


Nach Ansicht des VwGH bedeute die Höchstgrenze von 50% wohl, dass auch ein anderer, geringerer als dieser angeführte Höchstsatz von 50% zur Anwendung hätte kommen können. Ausschlaggebend sei dafür jedoch der Antrag. Ein Ermessen, dem Antrag nur teilweise (oder auch gar nicht) stattzugeben, räumt diese Bestimmung der zuständigen Rechtsanwaltskammer jedoch nicht ein. Dass dem Berechtigten ein Wahlrecht hinsichtlich der Inanspruchnahme der Pensionsablösung zukam, sei ebenfalls unschädlich.

Dementsprechend entschied der VwGH, dass die im gegenständlichen Fall in Anspruch genommene Pensionsablösung der begünstigten Einkommensbesteuerung in Höhe von 6% unterliegt.

Ob bzw. inwieweit Pensionsabfindungen jedoch tatsächlich begünstigt besteuert sind, ist stets im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!

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Steuervorteile aus einer Umwandlung lukrieren

Die Wahl der Rechtsform wird vor allem von den persönlichen Interessen der Unternehmer, den rechtlichen Rahmenbedingungen und den betriebswirtschaftlichen Anforderungen beeinflusst. Verändern sich diese, kann in manchen Fällen eine Änderung der Rechtsform sinnvoll sein.

Ein Grund für die Errichtung einer GmbH kann die Möglichkeit zur Gewinnthesaurierung (= Nichtausschüttung der Gewinne) sein. Diese bringt insbesondere dann einen Vorteil, wenn für größere Investitionen Geldmittel angespart werden sollen oder Geldmittel zur Tilgung von Kreditverbindlichkeiten benötigt werden. Haftungsbeschränkungen zählen zwar auch zu den Vorteilen einer GmbH, diese können jedoch auch durch eine Kombination von Rechtsformen, wie etwa durch eine GmbH & Co KG, erreicht werden.

Personengesellschaft vorteilhafter?

Gewinnrückgänge können aber unter Umständen dazu führen, dass für ein Unternehmen zukünftig die Rechtsform des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft im Vergleich zur GmbH vorteilhafter ist.
Der Rechtsformwechsel von der GmbH in ein Einzelunternehmen oder in eine Offene Gesellschaft (OG) oder Kommanditgesellschaft (KG) kann im Rahmen einer Umwandlung steuerneutral, das heißt ohne Besteuerung der stillen Reserven (z.B. im Anlagevermögen) oder des Firmenwerts, erfolgen.

Steuervorteile der Umwandlung

Eine Umwandlung von einer GmbH in eine der zuvor genannten Gesellschaftsformen bringt dabei folgende Steuervorteile:

  • Ausnützung des progressiven Steuertarifs von 0% - 55%
  • Gewinnfreibetrag als fiktive Betriebsausgabe, insbesondere der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag: Der Gewinnfreibetrag bemisst sich von der Höhe des Gewinns. Er beträgt bis zu EUR 3.900 ohne Investitionserfordernis und erhöht sich durch Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter bei entsprechenden Gewinnen bis maximal EUR 45.350.
  • Verlustvorträge können auf die Unternehmer übertragen werden und in weiterer Folge mit anderen Einkünften ausgeglichen werden.
  • Noch nicht verrechnete Mindestkörperschaftssteuerbeträge können, solange der Betrieb weitergeführt wird, auf die zukünftige Einkommensteuerbelastung angerechnet werden.

Rechtsfolgen der Umwandlung
Im Rahmen der Umwandlung sind jedoch insbesondere zwei Rechtsfolgen zu beachten:

  • Nicht ausgeschüttete Gewinne in der GmbH unterliegen im Moment der Umwandlung einer fiktiven Ausschüttung in Höhe von 27,5% Kapitalertragssteuer.
  • Wurde die Beteiligung an der GmbH vor einigen Jahren gekauft, ist zu beachten, dass die steuerlichen Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung unwiderruflich verloren gehen und somit im Falle der Veräußerung des nach Umwandlung entstandenen Einzelunternehmens/Mitunternehmeranteils keine steuermindernden Aufwendungen (in Form der Anschaffungskosten) geltend gemacht werden können.

Ob ein Rechtsformwechsel angedacht werden sollte, ist im Einzelfall zu prüfen – wir beraten und unterstützen Sie dabei gerne!

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Besteuerung von Zuwendungen an Privatstiftungen

Unentgeltliche Zuwendungen an Privatstiftungen unterliegen einer Stiftungseingangssteuer in Höhe von 2,5%. Abhängig von der Art der jeweiligen Vermögenszuwendung sind im Einzelfall steuerliche Besonderheiten zu beachten.

Bei Stiftungen nach dem Privatstiftungsgesetz handelt es sich um eigentümer- und mitgliederlose Rechtsträger, denen vom Stifter Vermögen gewidmet wird, um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung einem vom Stifter bestimmten, gesetzlich erlaubten Zweck zu dienen. 
Die Übertragung von Vermögen durch den/die Stifter erfolgt entweder bei Stiftungserrichtung selbst oder später in Form einer Nachstiftung. Für steuerliche Zwecke ist insbesondere zu unterscheiden, ob es sich um eine unentgeltliche oder entgeltliche Zuwendung handelt sowie ob endbesteuertes Kapitalvermögen oder Liegenschaften übertragen werden.

Unentgeltliche Zuwendungen an eine Privatstiftung unterliegen der Stiftungseingangssteuer mit einem fixen Steuersatz in Höhe von 2,5%. Bemessungsgrundlage ist die Summe des der Steuerpflicht unterliegenden zugewendeten Vermögens abzüglich der damit in wirtschaftlicher Beziehung stehenden, mitübertragenen Schulden und Lasten. So ist für die Übertragung von Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb dienen, der Teilwert, für Wertpapiere der Kurswert (sofern bekannt) heranzuziehen. Ansonsten ist der gemeine Wert (entspricht in der Regel dem Verkehrswert) anzusetzen.

Entgeltliche Übertragungen an Privatstiftungen werden als Verkauf eingestuft und unterliegen auf Ebene des Zuwendenden der Einkommensteuerpflicht. Eine Stiftungseingangssteuer fällt nicht an.

Zuwendungen von Todes wegen befreit
Generell von der Stiftungseingangsbesteuerung befreit sind insbesondere Zuwendungen von Todes wegen von endbesteuertem Kapitalvermögen. Ausgenommen von der Steuerfreiheit sind Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn auf die daraus bezogenen Einkünfte der besondere Steuersatz in Höhe von 27,5% anwendbar ist.

Zuwendungen von Grundstücken sind zwar von der Stiftungseingangssteuer befreit, allerdings unterliegen unentgeltliche und teilentgeltliche Zuwendungen von Grundstücken dem Stufentarif in der Grunderwerbsteuer und zusätzlich einem Stiftungseingangssteueräquivalent in Höhe von 2,5% vom Grundstückswert. Bei entgeltlichen Zuwendungen von Grundstücken fällt kein Stiftungseingangssteueräquivalent an, weshalb die Grunderwerbsteuer 3,5% der Gegenleistung beträgt.

Ob bzw. inwieweit bei der Zuwendung von Vermögen an eine Privatstiftung tatsächlich eine Steuerpflicht ausgelöst wird, ist anhand der Umstände zu beurteilen.

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