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Journal März 2018

Das KMU-Journal bietet monatlich wertvolle Informationen für Klein- und Mittelbetriebe. In dieser Ausgabe informieren wir über die folgenden Themen: 

 

25%-iger KöSt-Strafzuschlag bei mangelhafter Empfängerbenennung

Die Benennung des Zahlungsempfängers ist Voraussetzung für die Anerkennung des Betriebsausgabenabzuges. Kapitalgesellschaften kann dann ein 25%-iger Zuschlag zur Körperschaftsteuer vorgeschrieben werden.

Werden Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht, so haben Steuerpflichtige der Finanz darüber Auskunft zu geben, wer der Empfänger dieser Zahlungen ist. Dadurch kann die Finanz überprüfen, ob der Zahlungsempfänger die Einnahmen versteuert. Wird der Zahlungsempfänger nicht genannt, dann anerkennt die Finanz die Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nicht. 
Kapitalgesellschaften kann zusätzlich ein 25%-iger Zuschlag betreffend diese fraglichen Ausgaben vorgeschrieben werden, wodurch es zu einer KöSt-Belastung von insgesamt 50% kommt. Diese gesetzliche Bestimmung wurde nun vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) sogar für einen Fall bestätigt, in dem der Aufwand steuerlich gar nicht angesetzt wurde!

Incentive-Reise
Eine GmbH übernahm einen Aufwand von rund € 25.000 für die Teilnahme von Kunden an einer Incentive-Reise. Der getätigte Aufwand war im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss enthalten, wurde jedoch steuerlich nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht, sondern in der Mehr-Weniger-Rechnung wieder hinzugerechnet. Anlässlich einer Außenprüfung wurde die Gesellschaft mehrfach aufgefordert, bekanntzugeben, für wen sie diesen Aufwand übernommen hat. Dieser Aufforderung wurde jedoch nicht nachgekommen. Die Finanz verhängte daraufhin einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 25% auf die fraglichen Aufwendungen. 

Allfällige Steuervorteile beim Zahlungsempfänger 
Strittig war in diesem Fall, ob der Zuschlag auch dann festgesetzt werden kann, wenn die zugrunde liegenden Ausgaben gar nicht steuerwirksam als Betriebsausgaben geltend gemacht worden waren. Der VwGH hat diese Rechtsansicht der Finanz und des Bundesfinanzgerichtes schlussendlich mit folgender Begründung bejaht:
Die Bestimmung betreffend den 25%-igen Zuschlag wurde deshalb eingeführt, um allfällige Steuervorteile beim Zahlungsempfänger hintanzuhalten. Erfolge nämlich eine ungeklärte Zahlung an eine natürliche Person, würden bei dieser die Einkünfte idR einem Grenzsteuersatz von bis zu 50% unterliegen. Dem stehe eine Betriebsausgabe auf Ebene der zahlenden Körperschaft gegenüber, welche lediglich einer Körperschaftsteuer von 25 % unterläge. Dadurch könnte die gebotene Besteuerung von bis zu 50% durch eine Körperschaftsteuer von 25% ersetzt werden. Die Festsetzung des 25%-Zuschlags erfolgt somit unabhängig davon, ob die fraglichen Ausgaben in der Körperschaftsteuererklärung der zahlenden Gesellschaft als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden oder nicht.

Tipp: Insbesondere bei Auslandssachverhalten haben Steuerpflichtige eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Demgegenüber steht jedoch die Pflicht der Finanz, den Sachverhalt objektiv und von Amts wegen zu ermitteln. Diese Pflicht darf nicht auf den Steuerpflichtigen überwälzt werden, etwa durch die Androhung des 25%-igen Zuschlags!

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Ausländischer Kleinunternehmer und Vermietung

Bei Vermietungen von inländischen Liegenschaften stellt sich aufgrund der seit 1.1.2017 neuen Kleinunternehmerregelung die Frage, ob auch ausländische Vermieter von dieser Steuerbefreiung umfasst sind.


Wer ist Kleinunternehmer?
Kleinunternehmer sind seit 1.1.2017 Unternehmer, die im Inland ihr Unternehmen betreiben und deren Umsätze in einem Jahr € 30.000 netto nicht übersteigen. Sie sind, soweit sie nicht freiwillig zur Steuerpflicht optieren, von der Umsatzsteuer befreit. Dies bedeutet für den Bereich der Vermietung und Verpachtung, dass diese Unternehmer eine Wohnung ohne Umsatzsteuer vermieten können. Sie müssen somit auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen und ebenso wenig eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Dies stellt eine wesentliche Verwaltungserleichterung dar. Es ist jedoch zu beachten, dass sich Vermieter, welche Kleinunternehmer sind und nicht in die Steuerpflicht optiert haben, auch keine Vorsteuer etwa von Reparaturen, die in der vermieteten Wohnung anfallen, abziehen können.

Wo wird die Vermietungstätigkeit betrieben?
Mit der Änderung des Umsatzsteuergesetzes zum 1.1.2017 wird für die Kleinunternehmerregelung nicht mehr darauf abgestellt, ob der Unternehmer seinen Wohnsitz in Österreich hat, sondern ob er im Inland sein Unternehmen betreibt. Es ist nun fraglich, von wo aus eine Vermietungstätigkeit betrieben wird, also wo sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Vermieters befindet: Am Ort der vermieteten Wohnung oder an jenem Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen für die Vermietung getroffen werden? 

Der Judikatur ist zu entnehmen, dass der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Vermietung an jenem Ort liegt, von dem aus die Vermietungstätigkeit verwaltet wird. Also jener Ort, an dem die Verwaltungsunterlagen erstellt bzw. aufbewahrt werden, an dem die Bankgeschäfte wahrgenommen und die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung getroffen werden.
Im Fall einer Vermietung durch eine im Ausland ansässige Person wird dieser Ort in der Regel nicht der Ort der vermieteten Wohnung sein, sondern jener Ort, von dem aus die Vermietung tatsächlich verwaltet wird. Also in den meisten Fällen die private Wohnstätte des Vermieters.Selbst wenn der Vermieter einen Hausverwalter oder eine Immobilienverwaltungsgesellschaft mit der laufenden Abwicklung der Vermietung beauftragt, ändert dies nichts am Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit. 

Umsatzsteuerbefreiung steht in Österreich nicht zu
Wird nun das Unternehmen im Ausland betrieben, so steht die Umsatzsteuerbefreiung aufgrund der Kleinunternehmerregelung in Österreich nicht zu. Damit unterliegt der ausländische Vermieter mit seinen Mieteinnahmen von Beginn an der österreichischen Umsatzsteuer und muss sich beim Finanzamt Graz Stadt registrieren lassen. 

Wir helfen Ihnen gerne, sowohl bei der Registrierung beim Finanzamt Stadt Graz als auch bei den einzureichenden Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen.

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 Erste Details zum „Familienbonus Plus“

Auf Basis des Ministerratsbeschlusses vom 10.1.2018 können wir Ihnen zum „Familienbonus Plus“ erste Informationen geben.

Der „Familienbonus Plus“ ist ein steuerlicher Absetzbetrag in der Höhe von € 1.500 pro Kind und Jahr und bedeutet, dass sich die persönliche Steuerlast um bis zu € 1.500 pro Kind und pro Jahr reduziert. Diese Maßnahme soll mit 1.1.2019 in Kraft treten. 
Der Bonus steht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes zu, sofern Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und das Kind in Österreich lebt. Für volljährige Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird, soll der jährliche Anspruch auf einen Familienbonus auf € 500 reduziert werden. 
Er kann entweder im Rahmen der Lohnverrechnung (ab 2019) durch den Arbeitgeber berücksichtigt oder mit der Arbeitnehmerveranlagung im darauf folgenden Jahr beantragt werden z.B. mit der Arbeitnehmerveranlagung 2019 ab 2020. 

Kinderfreibetrag und Kinderbetreuungskosten entfallen

Der Absetzbetrag kann in einem Haushalt wahlweise von einem (Ehe)Partner in Anspruch genommen werden oder auf beide (Ehe)Partner verteilt werden. Bei getrennt lebenden Elternteilen, die Unterhalt leisten, soll der „Familienbonus Plus“ nach der gegenwärtigen Regelung des Kinderfreibetrages auf beide Eltern aufgeteilt werden, mit dem Ziel, die Bedürfnisse des Kindes bestmöglich abzudecken. 
Um auch geringverdienende Alleinverdiener, die keine Steuern bezahlen, adäquat zu berücksichtigen, soll für diese ein höherer Alleinverdienerabsetzbetrag eingeführt werden. 
Im Gegenzug für den „Familienbonus Plus“ werden der derzeitige Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten entfallen. 

Wie wird sich der Bonus auf das Einkommen auswirken?

Der Familienbonus vermindert als Absetzbetrag – im Gegensatz zu den steuerlich abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten – die Steuerlast direkt. Damit reduziert der Familienbonus die Steuerbelastung tatsächlich um € 1.500. Die Kinderbetreuungskosten dagegen reduzieren nur die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer, womit sich die Steuerbelastung in Abhängigkeit von der relevanten Progressionsstufe um bis zu 55 % reduziert. 

Beispiel
Eine Familie mit einem neunjährigen Kind, bei dem ein Elternteil € 3.500 brutto pro Monat verdient, zahlt € 7.095,94 Lohnsteuer pro Jahr, hierbei ist der Alleinverdienerabsetzbetrag schon berücksichtigt. Die Steuerlast reduziert sich mit dem Kinderbonus um € 1.500 auf € 5.559 pro Jahr, dies ergibt eine Ersparnis von € 125 im Monat.

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Hauptwohnsitzbefreiung bei Genossenschaftswohnungen

Das Bundesfinanzgericht hat zur Hauptwohnsitzbefreiung von der Immobilienertragsteuer entschieden.

Das Bundesfinanzgericht führte bei dieser Befreiungsbestimmung aus, dass während der fünfjährigen Mindest-Dauer nicht nur der Hauptwohnsitz in der veräußerten Wohnung gelegen sein muss, sondern die veräußerte Wohnung auch im Eigentum des Veräußerers gestanden haben muss. Die Zeit der Miete ist nicht in die Frist für die Hauptwohnsitzbefreiung einzubeziehen. 
Dieses BFG-Erkenntnis ist jedoch beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, weshalb die endgültige Rechtsansicht abzuwarten bleibt.

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Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze

Bei der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze kann es zu unangenehmen Konsequenzen für Dienstnehmer und Dienstgeber kommen.

Seit 1.1.2018 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei € 438,05 pro Kalendermonat. Sonderzahlungen (z.B. Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld) sind bei der Geringfügigkeitsgrenze nicht zu berücksichtigen. Somit können die € 438,05 14 mal pro Kalenderjahr ausgezahlt werden, ohne die Geringfügigkeitsgrenze zu überschreiten. 

Was passiert bei Überschreitung der Grenze?
Kommt es während der Beschäftigung zu einer Erhöhung des Entgeltes, wodurch die oben genannte Grenze überschritten wird, liegt ab Beginn des jeweiligen Kalendermonats Vollversicherung vor. Das bedeutet, dass der Dienstnehmer nunmehr nicht nur unfallversichert ist, sondern auch in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert ist. Der Dienstgeber behält die dafür vorgesehenen Beiträge gleich vom Bruttoentgelt ein und führt diese ab. Weiters erhöhen sich für den Dienstgeber aufgrund der Vollversicherung des Dienstnehmers die Kosten für den Mitarbeiter, da die Beiträge für die Kranken- und Pensionsversicherung von beiden getragen werden. 

Wird mit zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen des Dienstnehmers die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, führt dies ebenfalls zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung und damit zur Vollversicherung. Die Kranken- und Pensionsversicherung muss vom Dienstnehmer nachbezahlt werden, sofern sich dieser im laufenden Jahr nicht selbst bei der Sozialversicherung meldet und die Beiträge für die Monate bezahlt, in welchen die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. 

Konsequenzen für Dienstnehmer

Der Dienstnehmer kann 

  • den Bezug von bestimmten Sozialleistungen z.B. das Arbeitslosengeld verlieren.
  • das Weiterbildungsgeld während der Bildungskarenz verlieren.
  • einen pensionsschädlichen Zuverdienst haben, wenn er sich nicht in regulärer Alterspension befindet.
  • unter Umständen den Kündigungs- und Entlassungsschutz der Elternkarenz verlieren.

Diese Überlegungen sind für Dienstnehmer, Unternehmer oder auch bei Beschäftigungsverhältnissen in Familienbetrieben wichtig. Wir unterstützen Sie bei der korrekten Abrechnung und Planung der Lohnzahlungen!

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Home-Office in Österreich als inländische Betriebsstätte?

Das Home-Office eines österreichischen Mitarbeiters kann eine inländische Betriebsstätte für ein ausländische Unternehmen mit allen steuerlichen Konsequenzen begründen.

Das Risiko eines Home-Office eines Mitarbeiters besteht darin, dass dessen Home Office als Betriebsstätte für den ausländischen Arbeitgeber angesehen wird. Ist dies der Fall, hat das ausländische Unternehmen den Gewinn der Betriebsstätte in Österreich zu versteuern. Des weiteren besteht die Möglichkeit, dass sich für das ausländische Unternehmen eine inländische Umsatzsteuerpflicht ergeben kann. 

Nach der Rechtsansicht des Finanzministeriums (BMF) kann auch eine private Wohnung eines Mitarbeiters eine inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmers begründen. Das BMF verwies dabei auf folgende Kriterien, ob eine Betriebsstätte vorliegt:

  • Die Tätigkeit in Österreich erfordert ein Büro, daher ist das Home Office für die Ausübung der Tätigkeit des Mitarbeiters zwingend notwendig
  • Die Arbeiten werden ohne zahlreiche Unterbrechungen und nicht bloß gelegentlich im Home Office durchgeführt.
  • Der Arbeitnehmer macht Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung seines österreichischen Wohnsitzes steuerlich geltend
  • Der Arbeitgeber fordert den österreichischen Arbeitnehmer auf, seine Wohnung für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens zur Verfügung zu stellen.

Unternehmer sollten beachten, dass sich das BMF bei der Beurteilung, ob nun eine Betriebsstätte vorliegt oder nicht, auf das OECD Musterabkommen berufen hat. Dadurch sollten auch österreichische Unternehmer, welche etwa einen Dienstnehmer, der im Ausland ansässig ist, beschäftigen, darauf Bedacht nehmen, dass eine Betriebsstätte im Ausland vorliegen kann.

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Abzugsfähigkeit von Werbungskosten

Ob bestimmte Werbungskosten zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen notwendig sind oder bloß Aufwendungen, die die private Lebensführung betreffen, ist immer wieder ein Streitpunkt mit der Finanz.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) stellte fest, dass es bei der Beurteilung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen oder Ausgaben, die in gleicher Weise mit der beruflichen Tätigkeit wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, darauf ankommt, ob diese Kosten für die Erwerbstätigkeit notwendig sind.
Dabei ist das Kriterium der Notwendigkeit nicht dahingehend zu verstehen, dass die berufliche Tätigkeit ohne diese Aufwendungen unter keinen Umständen denkbar wäre, sondern ob sie nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für ein bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll sind. Nach Ansicht des BFG sei daher für die Frage der steuerlichen Geltendmachung von Aufwendungen als Werbungskosten ein weniger strenger Maßstab anzusetzen.

So sind in einem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (BFG) betreffend einer Key Account Managerin beispielsweise die Kosten für ein Navigationssystem entsprechend der beruflichen und privaten Nutzung aufzuteilen und jener Teil, der als beruflich veranlasst anzusehen ist, als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig.
Auch urteilte das BFG, dass auch die Kosten im Zusammenhang mit einer „Arbeitswohnung“, die ausschließlich beruflich und nicht zu Wohnzwecken genutzt wird (wie etwa die Abschreibung sowie die Strom- und Betriebskosten), unter Berücksichtigung der konkreten Umstände dieses Einzelfalls, zur Gänze als Werbungskosten anzuerkennen sind.

Ob bzw. inwieweit Aufwendungen tatsächlich Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen darstellen und damit als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden können, ist stets anhand der Umstände im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Aufgrund unterschiedlicher Tätigkeiten und Notwendigkeiten kann die gleiche Ausgabe in einem Fall steuerlich absetzbar sein, in einem anders gelagerten Fall hingegen nicht.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Aufwendungen der Finanz gegenüber bei Bedarf auch mit Rechnungen, Zahlungsbelegen und anderen Beweismitteln nachgewiesen werden müssen!

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Rückvergütung der NoVA – Voraussetzung und Berechtigte

Unter gewissen Umständen kann eine Rückvergütung der NoVA innerhalb von fünf Jahren beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.

Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist eine einmalig zu entrichtende Steuer auf Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen (einschließlich Klein- und Campingbussen) sowie Motorräder, die beim jeweils zuständigen Finanzamt zu entrichten ist. NoVA-pflichtig ist insbesondere der Erwerb eines neuen Fahrzeugs bei einem Fahrzeughändler, das in Österreich noch nicht zugelassen wurde. Die NoVA ist dabei an den Händler zu entrichten, wobei dieser die Abgabe an das zuständige Finanzamt abzuführen hat. 
Nicht der NoVA-Pflicht unterliegt die Lieferung eines neuen Fahrzeugs an einen anderen Unternehmer, der das Fahrzeug zur gewerblichen Weiterveräußerung verwendet.

Die Höhe der NoVA wird abhängig von den CO2-Emissionen (bei Pkw und Kombis) oder vom Hubraum (bei Motorrädern) als Prozentsatz vom Fahrzeugwert bestimmt.

NoVA-Rückvergütung

Unter gewissen Voraussetzungen kann die abgeführte NoVA auf Antrag innerhalb von fünf Jahren beim zuständigen Finanzamt rückvergütet werden. Eine Rückvergütung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn

  • der Personenkraftwagen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht (mehr) zum Verkehr zugelassen wird
  • innerhalb von fünf Jahren nach der Lieferung für das Kraftfahrzeug im Inland keine Zulassung zum Verkehr erfolgt ist, oder
  • eine Steuerbefreiung für Fahrschulfahrzeuge, Miet-, Taxi- und Gästewagen, Rettungsfahrzeuge oder für KFZ mit einem sonstigen begünstigten Verwendungszweck gegeben ist.

Der Vergütungsanspruch kommt in allen Fällen dem Empfänger der Leistung zu, wobei die Vergütung nur dann erfolgen kann, wenn der unmittelbar vorangegangene Erwerb ein NoVA-pflichtiger Vorgang war. Wichtig ist, dass beim Antrag auf Vergütung dem zuständigen Finanzamt die Fahrgestellnummer (Fahrzeugidentifikationsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank bekanntgegeben werden. 

Beispiel 1
Ein Taxiunternehmer kauft von einer privaten Person einen PKW, für den die Privatperson seinerzeit die NoVA zu tragen hatte. Ein Vergütungsanspruch steht dem Taxiunternehmer nicht zu, weil der Erwerb durch den Taxilenker nicht NoVA-pflichtig ist, da ein bereits in Österreich zugelassenes Gebrauchtfahrzeug erworben wird.

Davon abweichend besteht bei Zwischenschaltung einer Leasinggesellschaft zum Zweck der Finanzierung eine Berechtigung auf Vergütung der geleisteten NoVA, wenn der Leasinggesellschaft das Fahrzeug NoVA-pflichtig geliefert wurde.

Beispiel 2
Ein Taxiunternehmer „erwirbt“ bei einem Händler ein Neufahrzeug, wobei die Finanzierung über eine Leasinggesellschaft abgewickelt wird. Der Händler liefert NoVA-pflichtig an die Leasinggesellschaft. Da die Leasinggesellschaft selbst kein Interesse am Fahrzeug hat, sondern lediglich die Finanzierungsfunktion wahrnimmt, kann der Taxiunternehmer die Vergütung der NoVA beanspruchen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass die NoVA dem Grunde und der Höhe nach nachgewiesen wird (z.B. Bescheinigung oder Rechnungskopie der Leasinggesellschaft).

Ob bzw. inwieweit in Ihrem individuellen Einzelfall tatsächlich ein NoVA-pflichtiger Tatbestand verwirklicht und in weiterer Folge ein Antrag auf Rückvergütung der NoVA gestellt werden kann bzw. sinnvoll ist, ist jedoch stets anhand des Einzelfalls zu beurteilen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!

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