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Journal Januar 2018

Das KMU Journal bietet monatlich wertvolle Informationen für Klein- und Mittelbetriebe. In dieser Ausgabe informieren wir über die folgenden Themen:

 

Angleichung von Arbeitern und Angestellten

 

Mit der im Oktober 2017 beschlossenen Angleichung arbeitsrechtlicher Bestimmungen für Angestellte und Arbeiter sind insbesondere die Regeln zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie die Kündigungsfristen geändert worden.

Große Unterschiede zwischen den beiden Beschäftigtengruppen bleiben weiterhin bei den Entlassungsgründen oder beim kollektiven Arbeitsrecht, so etwa getrennte Betriebsräte und Kollektivverträge für Arbeiter und Angestellte.

Kündigungsregeln auch für Angestellte mit geringer Arbeitszeit ab 01.01.2018
Die allgemeinen Kündigungsregeln für Angestellte gelten nach neuer Rechtslage auch für Personen, die weniger als ein Fünftel der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit angestellt sind. Diese Änderung gilt für Beendigungen, die nach dem 31.12.2017 ausgesprochen werden.

Entgeltfortzahlung ab 01.07.2018
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für Dienstverhinderungen, die nach dem 30.06.2018 eintreten:
Nun haben sowohl Arbeiter als auch Angestellte bereits nach einem Jahr Anspruch auf 8 Wochen volle und 4 Wochen halbe Entgeltfortzahlung. Die Sprünge auf 10 bzw. 12 Wochen volle und jeweils 4 Wochen halbe Entgeltfortzahlung nach 15 bzw. 25 Jahren bleiben bestehen. Bei Lehrlingen erhöht sich die Fortzahlung der Lehrlingsentschädigung im Krankheitsfall auf 8 Wochen volle und 4 Wochen verminderte Fortzahlung.

Entgeltfortzahlung bei Wiedererkrankung innerhalb eines Arbeitsjahres:
Ab 01.07.2018 steht auch bei Angestellten der Entgeltfortzahlungsanspruch pro Jahr zu. Es entsteht somit immer mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres ein neuer Anspruch. Erkrankt ein Angestellter im selben Arbeitsjahr erneut, hat er nur insoweit Anspruch auf Entgeltfortzahlung, als er ihn für das betreffende Arbeitsjahr noch nicht verbraucht hat. Dies hat bisher schon für Arbeiter gegolten.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch bei einvernehmlicher Auflösung:

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus gebührt auch bei einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses (gilt für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 30.06.2018 zur Auflösung gebracht werden). Bisher hat dies bereits im Falle einer Arbeitgeberkündigung, unberechtigten Entlassung sowie bei einem berechtigten vorzeitigen Austritt gegolten.

Angleichung der Kündigungsfristen ab 01.01.2021

Die Kündigungsregeln für Angestellte kommen bei Kündigungen, die nach dem 31.12.2020 ausgesprochen werden, auch für Arbeiter zur Anwendung. Daher  müssen Dienstgeber auch bei Arbeitern eine mindestens 6-wöchige und Dienstnehmer eine mindestens 4-wöchige Kündigungsfrist einhalten. Die Kündigungsfrist für Dienstgeber erhöht sich im selben Rhythmus und mit derselben Steigung wie bei den Angestellten: mit zunehmenden Dienstjahren. Wie bei den Angestellten ist auch bei Arbeitern nur noch eine Kündigung zum Ende eines Quartals möglich, wobei davon abweichend einvernehmlich der 15. des Monats oder das Ende des Kalendermonats als Kündigungstermin vereinbart werden kann. Für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, können durch Kollektivvertrag abweichende Regelungen festgelegt werden.

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Betriebsaufgabe und anschließende entgeltliche Betriebsverpachtung

 

Bei einer Betriebsaufgabe mit anschließender Verpachtung werden jene Wirtschaftsgüter, die verpachtet werden, keiner Eigenverbrauchsbesteuerung unterzogen, da die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft nicht beendet wird.

Verpachtet ein Unternehmer seinen Gewerbebetrieb, stellt sich zunächst die Frage, ob mit dieser Verpachtung nur ein vorübergehendes Stilllegen seines wirtschaftlichen Engagements verbunden ist oder ob der Unternehmer gänzlich sein Interesse an einer Betriebsfortführung verloren hat.

Eine Betriebsverpachtung wird als Betriebsaufgabe behandelt, wenn die Umstände darauf schließen lassen, dass der Verpächter nach einer allfälligen Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem vorhandenen Betriebsvermögen nicht mehr in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder sonst das Gesamtbild der Verhältnisse für die Absicht des Verpächters spricht, den Betrieb nach Auflösung des Pachtvertrages nie wieder auf eigene Rechnung und Gefahr weiterzuführen.

Stille Reserven werden aufgedeckt und besteuert
Aus einkommensteuerrechtlicher Sicht hat dies zur Folge, dass der Unternehmer die stillen Reserven in seinem Betriebsvermögen aufdeckt und auch besteuern muss. In diesem Zusammenhang können Steuerbegünstigungen in Anspruch genommen werden, wie etwa der

  • Freibetrag in Höhe von EUR 7.300 oder
  • wenn der Betrieb bereits seit Eröffnung oder dem letzten entgeltlichem Erwerb länger als sieben Jahre besteht, entweder die Verteilung des Aufgabegewinns auf drei Jahre oder die Besteuerung des Aufgabegewinns mit dem halben durchschnittlichen progressiven Einkommensteuertarif, wenn der Unternehmer das 60. Lebensjahr vollendet und seine Erwerbstätigkeit eingestellt hat (bzw. auch bei Erwerbsunfähigkeit bei körperlicher oder geistiger Behinderung oder Tod des Unternehmers).


In diesem Zusammenhang ist jedoch insbesondere zu beachten, dass ein etwaiger Firmenwert bei späterem Verkauf als nachträgliche Betriebseinnahme gesehen wird und keine Steuerbegünstigung in Anspruch genommen werden kann.

Keine Eigenverbrauchsbesteuerung bei anschließender Verpachtung
Aus umsatzsteuerlicher Sicht führt eine Betriebsaufgabe zu einer Entnahme der Wirtschaftsgüter aus der unternehmerischen in die nicht-unternehmerische Sphäre. Dies führt somit zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung. Wird allerdings eine Betriebsaufgabe mit anschließender Verpachtung gemacht, kommt es für jene Wirtschaftsgüter, die verpachtet werden (z.B. Gebäude) zu keiner Eigenverbrauchsbesteuerung, da durch die Verpachtung die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft nicht beendet wird.
Diesbezüglich gilt jedoch zu beachten, dass die Vermietung gegebenenfalls umsatzsteuerpflichtig erfolgen sollte, um eine etwaige Vorsteuerkorrektur (beispielsweise im Gebäude) vermeiden zu können

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Neue Voraussetzungen für Wertpapiergeschäfte ab 03.01.2018

 

Ab 2018 können Unternehmen (juristische Personen, eingetragene Unternehmen im Firmenbuch) aufgrund einer EU-Verordnung nur noch  dann Wertpapiergeschäfte durchführen, wenn sie einen sogenannten Legal Entity Identifier (LEI) haben.t.

Auch natürliche Personen, nicht protokollierte Einzelunternehmen und Freiberufler benötigen, um am Finanzmarkt teilnehmen zu können, eine Kennung. Bei diesen Teilnehmern ist der National Client Identifier (NCI) ab dem Jahr 2018 notwendig.

Legal Entity Identifier (LEI)
Beim LEI handelt es sich um eine standardisierte 20-stellige alphanumerische Kennnummer, die weltweit eine Identifizierung von Teilnehmern am Finanzmarkt ermöglicht. Der LEI stellt im Vergleich zu allen bisherigen Identifikationsversuchen eine globale Lösung dar, die in allen Ländern, Märkten und Rechtssystemen gültig ist. Das globale LEI-System wurde nach der Finanzkrise aufgebaut, damit für Banken und Regulatoren komplexe Firmengeflechte und Verbindungen schnell und eindeutig identifizierbar sind. Der LEI-Code erhöht die Transparenz im bilateralen Geschäftsverkehr sowie an den Kapitalmärkten. Dadurch soll ein verbessertes Risikomanagement entstehen.

Die Webseite zum System finden Sie unter: www.wm-leiportal.org

Jedes Unternehmen muss seinen LEI selbst bei einer Vergabestelle beantragen und seinem Kreditinstitut bekanntgeben. Eine vollständige Liste aller LEI-Vergabestellen ist unter https://www.leiroc.org/lei/how.htm abrufbar. Als lokaler Servicepartner steht die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft (OeKB) zur Verfügung (www.oekb.at/lei). Um erstmalig einen LEI zu beantragen bzw. einen bestehenden LEI zu verlängern, wurde die Webseite www.wm-leiportal.org eingerichtet. Die Kosten für die Erstbeantragung belaufen sich auf EUR 80. Die jährlich notwendige Verlängerung des LEI beträgt EUR 70.

National Client Identifier (NCI)
Der für natürliche Personen nicht protokollierte Einzelunternehmen und Freiberufler notwendige NCI setzt sich je nach Staatsbürgerschaft aus unterschiedlich definierten persönlichen Daten zusammen und wird von den meisten Banken automatisch erstellt.

Tipp
Eine rechtzeitige Beantragung des LEI bzw. eine rechtzeitige Information über den NCI ist empfehlenswert, um ab dem 03.01.2018 Wertpapiergeschäfte weiterhin uneingeschränkt abwickeln zu können.

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Online-Werbung nicht von Werbeabgabe erfasst

 

Da Online-Werbung nicht vom Werbeabgabengesetz erfasst ist, führt dies zwangsläufig zur Werbesteuerfreiheit der Internetwerbung. Dies hat der Verfassungsgerichtshof kürzlich festgestellt.

Als Werbeleistungen, die derzeit der 5%igen Werbeabgabe unterliegen, gelten:

  1. Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes
  2. Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen
  3. Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften

Steuerlich unterschiedliche Behandlung verschiedener Werbeformen
Die Verfassungsgerichtshof-Beschwerden der Werbeabgabepflichtigen (Zeitschriftenverlage bzw. Radiostationen) waren gegen die steuerlich unterschiedliche Behandlung verschiedener Werbeformen gerichtet. Einerseits unterliegen Werbeeinschaltungen in Druckwerken oder Veröffentlichungen von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen der Werbeabgabe. Andererseits unterliegt die Online-Werbung nicht der Werbeabgabe, da diese nicht vom Werbeabgabegesetz erfasst ist. Die Beschwerdeführer haben darin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gesehen.

Werbesteuerfreiheit von Internetwerbung
Der Verfassungsgerichtshof stellte jedoch fest, dass keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht und hat die Behandlung der Beschwerden abgelehnt. Da Online-Werbung daher nicht vom Werbeabgabengesetz erfasst ist, führt dies zwangsläufig zur Werbesteuerfreiheit der Internetwerbung. Denn Werbungen im Internet und seine Dienste lassen sich weder dem Printbereich, Hörfunk oder Fernsehen, noch der Außenwerbung zuordnen. Ob es aufgrund des VfGH-Beschlusses zu einer Gesetzänderung kommen wird, bleibt abzuwarten.

Achtung
Stellt ein Werbetreibender einen Bildschirm oder einen Infoscreen in ein Schaufenster oder auf einen öffentlichen Platz und bringt dort werbliche Inhalte entgeltlich zur Darstellung, handelt es sich in diesem Fall nicht um Online-Werbung. Die elektronische Übertragung ist lediglich ein Hilfsmittel für die Benützung von Flächen und Räumen, was bei entgeltlicher Duldung eine Werbeabgabepflicht auslöst.

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Zusammenarbeit von Ärzten und Gesundheits- und Sozialberufen

 

Aufgrund des 2017 verabschiedeten Primärversorgungsgesetzes können sich nicht nur Ärzte untereinander zusammenschließen. Auch Hebammen, Psychologen, Psychotherapeuten, medizinische Masseure sowie Heilmasseure dürfen in einer sogenannten Primärversorgungseinheit (PVE) mit Ärzten zusammenarbeiten.

Eine PVE soll eine allgemein und direkt zugängliche erste Kontaktstelle für Menschen mit gesundheitlichen Problemen im Sinne einer umfassenden Gesundheitsversorgung sein. Solch eine interdisziplinäre Einrichtung hat unter anderem folgenden Anforderungen zu entsprechen:

  • wohnortnahe Versorgung
  • gute verkehrsmäßige Erreichbarkeit
  • Gewährleistung von Hausbesuchen
  • bedarfsgerechte Öffnungszeiten - jedenfalls von Montag bis Freitag
  • barrierefreier Zugang und bedarfsgerechte Sprachdienstleistungen
  • Vorhandensein der notwendigen (medizinisch-)technischen und apparativen Ausstattung
  • Sicherstellung der Kontinuität in der Behandlung und Betreuung von Patienten
  • Einbindung von vorhandenen telemedizinischen, telefon- und internetbasierten Diensten in das Erreichbarkeitskonzept

Einheit mit eigener Rechtspersönlichkeit
Primärversorgungseinheiten treten insbesondere gegenüber der Bevölkerung und der Sozialversicherung nach außen als Einheit mit eigener Rechtspersönlichkeit auf. Dabei besteht die Möglichkeit, eine PVE entsprechend den örtlichen Verhältnissen an einem Standort oder als Netzwerk an mehreren Standorten einzurichten.
Eine an einem Standort eingerichtete PVE kann in der Organisationsform einer Gruppenpraxis oder eines selbständigen Ambulatoriums geführt werden, wobei dafür nur die Rechtsformen der Offenen Gesellschaft (OG) oder der GmbH zur Auswahl stehen. Teilt sich die PVE auf mehrere Standorte auf, sind alle Rechtsformen denkbar, etwa auch die eines Vereines.

Tipp

Im Zuge der Gründung einer PVE sollte aus steuerlicher Sicht beachtet werden, dass dafür unter Umständen Gesellschaftsgründungen oder Rechtsformgestaltungen, wie etwa Umgründungen (Zusammenschluss zu einer OG oder Einbringung in eine GmbH) notwendig sind. Um nachteilige ertragsteuerliche Folgen, zum Beispiel die steuerpflichtige Aufdeckung eines Firmenwerts, zu vermeiden, empfehlen wir eine frühzeitige Planung und Abstimmung mit Ihrem Steuerberater.

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Umsatzsteuerpflicht bei entgeltlicher Überlassung der Patientenkarte

 

Beim Verkauf der Patientenkartei muss ein Arzt nur dann keine Umsatzsteuer für die Patientenkartei in Rechnung stellen, wenn er als Kleinunternehmer eingestuft werden kann.

Aus umsatzsteuerlicher Sicht sind bei sämtlichen Leistungen und Lieferungen im Rahmen des Unternehmens einer Person, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt und somit als Unternehmer anzusehen ist, zu prüfen, ob die Leistung auch der Umsatzsteuer unterliegt. Für den Fall der Umsatzsteuerpflicht ist zu beurteilen, ob die Leistung einer Steuerbefreiung unterliegt.

Umsätze von Ärzten
Umsätze von Ärzten im Bereich der Humanmedizin im Rahmen ihrer Heilbehandlung an Patienten unterliegen der Umsatzsteuer, sind jedoch von der Umsatzsteuer befreit. Nicht von der Umsatzsteuer befreit sind hingegen beispielsweise das Verfassen eines Fachartikels, Lehrtätigkeiten, bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Arbeitsmediziner oder die Lieferung von Kontaktlinsen oder Schuheinlagen.
Daher hat ein Arzt für Leistungen, die der Umsatzsteuer und keiner Steuerbefreiung unterliegen, etwa für das Verfassen eines Fachartikels oder einer Vermietung zu Wohnzwecken, auch Rechnungen mit Umsatzsteuer auszustellen.

Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes

Eine Ausnahme von der Inrechnungstellung von Umsatzsteuer und Abfuhr an das Finanzamt besteht nur, wenn der Arzt bzw. der Unternehmer als Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes eingestuft wird. Als Kleinunternehmer gilt, wer eine Umsatzgrenze von EUR 30.000 nicht überschreitet. Für die Umsatzgrenze sind jedoch Hilfsgeschäfte, Geschäftsveräußerungen sowie bestimmte der unechten Umsatzsteuerbefreiung unterliegende Leistungen, wie etwa die „Kernleistungen“ eines Arztes, nicht zu berücksichtigen.

Vermietungstätigkeit zu Wohnzwecken

Daher kann ein Arzt, der zwar sehr hohe Umsätze aufgrund seiner ärztlichen Tätigkeit erzielt, jedoch zum Beispiel mit der Vermietungstätigkeit zu Wohnzwecken die EUR 30.000-Grenze nicht überschreitet, trotzdem Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein. Dies hat zur Folge, dass auch für die Leistungen zu Wohnzwecken keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und somit keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss.
Ebenso muss im Falle des Verkaufs der Patientenkartei der Arzt, sofern er als Kleinunternehmer eingestuft werden kann, keine Umsatzsteuer für selbige in Rechnung stellen und an das Finanzamt abführen. Achtung: Dies gilt jedoch nicht, wenn die Grenze von EUR 30.000 überschritten wird!

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Buchführungspflicht bei Überschreiten der Einheitswert- und Umsatzgrenzen

 

Im Rahmen der Zustellung der Einheitswertbescheide zur Hauptfeststellung überschreiten viele Betriebe die einheitswertmäßige Buchführungsgrenze. Der Landwirt hat allerdings Zeit, sich auf die doppelte Buchführung vorzubereiten.

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, deren Umsatz EUR 550.000 oder deren Einheitswert EUR 150.000 übersteigen, sind zur doppelten Buchführung („Bilanzierung“) verpflichtet. Sie haben – anders als die Einnahmen-Ausgaben-Rechner  besondere Verzeichnisse über die Grundstücke, den Anbau und die Ernte anzufertigen. Als Gewinnermittlungszeitraum kann ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr gewählt werden.
Werden die oben genannten Werte nachhaltig überschritten, so darf der Land- und Forstwirt seinen Gewinn nicht mehr nach den Vorschriften für pauschalierte Land- und Forstwirte oder mittels einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln.

Nachhaltiges Überschreiten

Bei zweimaligem Überschreiten der Einheitswertgrenze von EUR 150.000 am 01.01. tritt die Buchführungspflicht im darauffolgenden Jahr ein. Übersteigt der Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jährlich EUR 550.000, beginnt die Verpflichtung zur doppelten Buchführung im darauf zweitfolgenden Kalenderjahr.

Vorteile der doppelten Buchführung

Die Vorteile der doppelten Buchführung bestehen darin, dass der Land- und Forstwirt seine Gewinne periodenrichtig ermittelt. Das bedeutet, dass Aufwendungen und Erträge unabhängig vom Zeitpunkt der Bezahlung in dem Jahr erfolgswirksam werden, auf das sie sich wirtschaftlich beziehen. Die Erträge und die Aufwendungen können daher als Ausgangsgrößen für die Kostenrechnung herangezogen werden.

Ein weiterer Vorteil der doppelten Buchhaltung ist, dass zumindest einmal jährlich eine Inventur (Messen, Zählen, Wägen der Vorräte) durchgeführt werden muss und daher eine Kontrolle für den Eigentümer vorliegt. Es steht, anders als im Rahmen der Pauschalierung, der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag zu. Für Verlustbetriebe gilt die Bestimmung, dass Verluste unbegrenzt vorgetragen werden dürfen und mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden können.

Verpflichtende Regelbesteuerung in der Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer muss verpflichtend mit dem Finanzamt verrechnet werden, wenn der Land- und Forstwirt buchführungspflichtig ist (z.B. durch mehrmaliges, oben beschriebenes Überschreiten der Einheitswertgrenze) oder wenn seine Umsätze in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jährlich EUR 400.000 überschreiten.
Die Verpflichtung zur umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung beginnt dann im darauf zweitfolgenden Kalenderjahr. Hier hat also eine „Entkoppelung“ zwischen der Verpflichtung zur Umsatzsteuerregelbesteuerung und der Verpflichtung zur doppelten Buchführung bei Überschreiten bestimmter Umsatzgrenzen stattgefunden.

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Umsatzsteuerpflicht in der Schweiz: Änderungen ab 01.01.2018

 

Aufgrund von Änderungen im schweizer Umsatzsteuerrecht kommt es ab 01.01.2018 für ausländische und somit auch für österreichische Unternehmer, die Leistungen in der Schweiz erbringen, zu Verschärfungen.

Aktuell werden Unternehmen mit Sitz im Ausland in der Schweiz umsatzsteuerpflichtig, wenn sie in der Schweiz steuerbare Leistungen von jährlich mindestens CHF 100.000 erbringen. Ab 01.01.2018 ist jedoch der weltweite Umsatz eines Unternehmers für die Umsatzsteuerpflicht in der Schweiz maßgebend. Somit können Unternehmen mit Sitz im Ausland bereits ab einem schweizerischen Umsatz von CHF 1 umsatzpflichtig werden.

Dienstleistungen, welche am Ort des Empfängers steuerbar sind
Eine wichtige Ausnahme für Unternehmer, die ausschließlich Leistungen erbringen, welche beim schweizerischen Empfänger (Unternehmer oder Privater) der Bezugsteuer unterliegen (ähnlich Reverse Charge), bleibt hingegen bestehen. Dieser Bezugsteuer unterliegen Dienstleistungen, die am Ort des Empfängers steuerbar sind, wie etwa Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung oder der Datenverarbeitung, Leistungen von Beratern, Vermögensverwaltern, Treuhändern, Anwälten, Personalverleih oder die Abtretung und Einräumung von immateriellen Rechten.
Bei solchen Umsätzen muss der schweizer Empfänger der Leistung die Umsatzsteuer an den Fiskus abführen. Hingegen fallen Lieferungen von Gegenständen (darunter fällt auch die Bearbeitung, Prüfung oder Regulierung von Gegenständen oder werkvertragliche Lieferungen) nicht unter die Bezugsteuerregelung.

Beispiel
Ein österreichisches Unternehmen, das ausschließlich Beratungs- oder EDV-Leistungen an Leistungsempfänger mit Sitz in der Schweiz erbringt, wird nicht in der Schweiz umsatzsteuerpflichtig, die Umsatzsteuerschuld liegt hier beim Leistungsempfänger. Ein österreichisches Unternehmen, das etwa Maschinen an einen Kunden in der Schweiz liefert und diese vor Ort installiert, unterliegt hingegen der schweizerischen Umsatzsteuerpflicht.

Unaufgefordert registrieren
Unternehmen, die aufgrund dieser Gesetzesänderungen in der Schweiz umsatzsteuerpflichtig werden, sind verpflichtet, sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung unaufgefordert zu registrieren, gleichzeitig ist ein Fiskalvertreter in der Schweiz zu benennen. Ist eine Registrierung notwendig, muss auch das interne Rechnungswesen des Unternehmens entsprechend angepasst und beispielsweise das relevante Erlöskonto mit Schweizer MWSt hinterlegt werden. Die Ausgangsrechnungen sind entsprechend mit Schweizer Umsatzsteuer auszustellen.

Geänderte Umsatzsteuersätze

Ab 01.01.2018 beträgt der Normalsteuersatz 7,7%, jener für Beherbergungsleistungen 3,7% und der Reduzierte USt-Satz 2,5%.

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