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Finanzstrafgesetznovelle 2014

Am 11. Juni 2014 wurde vom Ministerrat ohne vorheriges Begutachtungsverfahren die Regierungsvorlage zur Finanzstrafgesetznovelle 2014 beschlossen, die insbesondere Verschärfungen bei Selbstanzeigen vorsieht.

Gemäß der Novelle sollen ab Oktober 2014 Selbstanzeigen, die nach der Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe einer Betriebsprüfung erstattet werden, nur mehr dann strafbefreiende Wirkung entfalten, wenn eine gleichzeitig mit der Abgabennachzahlung festzusetzende Abgabenerhöhung entrichtet wird. Der Zuschlag beläuft sich bei einem Mehrbetrag bis zu EUR 33.000,00 auf 5 %, bei einem Mehrbetrag von über EUR 33.000,00 auf 15 %, über EUR 100.000,00 auf 20 % und über EUR 250.000,00 auf 30 %. Zu beachten ist, dass diese Strafzuschläge nur bei vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Finanzvergehen vorgeschrieben werden, hingegen sollen Buchungsfehler (idR leichte Fahrlässigkeit) weiterhin von Zuschlägen verschont bleiben. Die neue Rechtslage soll auf alle nach dem 30. September 2014 erstatteten Selbstanzeigen anzuwenden sein. Fraglich ist, inwiefern sich diese Bestimmung auf die Strafpraxis der Gerichte auswirken wird, da bei erstmaliger Deliktsbegehung Strafen von mehr als 30 % selten verhängt werden.

Wird diese Strafpraxis beibehalten, würde dies die Steuerpflichtigen dazu verleiten, in jenen Fällen von der Erstattung einer Selbstanzeige abzusehen, in denen das Entdeckungsrisiko im Rahmen der Außenprüfung überschaubar ist. Es besteht daher die Gefahr, dass die Gerichte in Zukunft mit höheren Strafzuschlägen antworten.

Weiters werden in Hinkunft Selbstanzeigen dann ausgeschlossen, wenn bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs (mit der Ausnahme von Vorauszahlungen) eine Selbstanzeige erstattet worden ist (Anm.: die bestehende Regelung sah noch eine Strafbefreiung vor, pönalisierte den sich aus der wiederholten Selbstanzeige ergebenden Mehrbetrag allerdings mit einem Strafzuschlag von 25 %). „Derselbe Abgabenanspruch“ liegt dann vor, wenn idente Abgabenart (z.B. ESt) und identer Zeitraum (z.B. 2013) betroffen sind. Aufgrund der vorliegenden Regelung werden von diesem Ausschluss auch Fahrlässigkeitsdelikte umfasst sein.

Die Beschlussfassung der Regierungsvorlage im Nationalrat ist für Juli vorgesehen.