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Konzern- und Jahresabschlussprüfung
Gesetzliche und freiwillige Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfungen, Prüfungen von Jahresabschlüssen auf Basis der International Financial Reporting Standards (IFRS), Prüfungen gemäß US-amerikanischer Rechnungslegung (US-GAAP), Prüfungen von Privatstiftungen
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Prüferische Durchsicht (Review)
Ein prüferische Durchsicht oder Review stärkt das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung für Halbjahres- oder Quartalsberichte. Sie ist keine Abschlussprüfung, sondern eine kritische Würdigung des Abschlusses auf der Grundlage einer Plausibilitätsbeurteilung.
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Globale Prüfungsmethodologie
GTI Horizon™ ist der weltweit einheitliche, geschäftsprozess- und risikoorientierte Prüfungsansatz von Grant Thornton International Ltd.
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Rechnungslegungsbezogene Beratung
Komplexe IFRS-Welt ganz einfach: Unsere Expert:innen navigieren Sie durch die Rechnungslegung nach UGB, US-GAAP oder und unterstützen Sie bei der Integration neuer Bestimmungen in das eigene Rechnungswesen.
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Sonderprüfungen und sonstige Prüfungsleistungen
Neben der klassischen Abschlussprüfung bestehen vielfältige Prüfungs- und Beratungsanlässe. Einerseits gibt es branchen- oder anlassbezogene gesetzliche Bestimmungen, andererseits steigt aber auch der Bedarf an unabhängiger und kompetenter Beurteilung oder Beratung durch Sachverständige, oder es wird eine besondere Vertraulichkeit gewünscht. Standardlösungen sind hier nicht gefragt.
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Prüfungsnahe Beratungsleistungen
Wir unterstützen Sie bei der Umstellung der Abschlüsse nach UGB auf IFRS oder US-GAAP, beraten bei Konsolidierungen und der Erstellung von Konzernabschlüssen, der Einrichtung von Risikomanagement-Systemen, Risikosteuerung und Risikoberichterstattung uvm.
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Unternehmensteuern
Vor betrieblichen Grundsatzentscheidungen wie zB zur Optimierung der Unternehmensstruktur oder zur Frage der Vermögensübertragung, erstellt Grant Thornton Austria eine Analyse des Ist-Zustandes, erarbeitet gemeinsam mit Ihnen die Zielsetzungen und begleitet Sie bei der erfolgreichen Umsetzung.
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Internationale Steuergestaltung
Österreichische Unternehmen auf internationalem Expansionskurs oder internationale Klienten beim Einstieg in Österreich: Die lokalen Experten von Grant Thornton Unitreu verfügen nicht nur über langjährige Erfahrung in internationalen Steuerfragen, sondern sind durch die Anbindung an Grant Thornton International auch global vernetzt. Ein Fokus der Beratungstätigkeit liegt auf der Verrechnungspreisgestaltung, grenzüberschreitenden Transaktionen und Konzernfinanzierungen sowie Immobilientransaktionen.
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Verrechnungspreise
Der Fokus unserer Beratungstätigkeit liegt auf Ihrer optimalen Verrechnungspreisgestaltung. Dabei ist es unser Ziel, bereits im Vorfeld einer internationalen Investitions- oder Strukturentscheidung, die Möglichkeiten und Restriktionen zur Gestaltung von Verrechnungspreisen zu überprüfen und eine fundierte Entscheidungsgrundlage zu liefern.
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Umsatzsteuer
Oftmals laufen Unternehmen dadurch Gefahr, dass die eigentlich kostenneutrale Umsatzsteuer schlussendlich ein wesentlicher Kostenfaktor wird. Hinzu kommt, dass das österreichische Finanzstrafrecht äußerst strenge Strafen vorsieht. Wir von Grant Thornton helfen Ihnen, die Kosten zu minimieren und gleichzeitig ihre Compliance sicherzustellen.
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Private Wealth
Der Erhalt, die Vermehrung von bestehenden, erwirtschafteten oder geerbten Vermögen sowie die Weitergabe an nächste Generationen, ist oftmals ein komplexes, hochsensibles und emotionales Thema. Unser erfahrenes Private Wealth Team zeichnet sich durch die langjährige und vertrauenswürdige Beratung aus.
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Immobilienberatung
Besonders in unsicheren Zeiten hat sich die Investition in beständige Werte bewährt. Immobilien gelten seit jeher als sichere Investitionsobjekte und haben insbesondere in den vergangenen Jahren als Wertanlage einen Aufschwung erlebt. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung können wir Sie unterschiedlichsten Bereichen als kompetenter Partner unterstützen.
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Global Mobility Services
Entsendungsmanagement ist eine Aufgabe mit vielen Aspekten und vielen Ansprechpartnern. Für ein erfolgreiches Entsendungsmanagement benötigen Sie nicht nur einen lokalen Steuerberater, sondern ein Netzwerk, das grenzüberschreitend erfolgreich zusammenarbeitet. Grant Thornton verfügt über Mitgliedsfirmen in mehr als 130 Ländern mit Global Mobility Experten, die sich regelmäßig miteinander austauschen.
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Buchhaltung und Finanzbuchhaltung
Die Finanzbuchhaltung ist die Grundlage für viele Entscheidungen im Unternehmen. Nur wer seine Zahlen übersichtlich aufbereitet und sich einen guten Überblick über sein Unternehmen verschafft, kann Schwachpunkte rechtzeitig erkennen und auf negative Entwicklungen reagieren. Der Einsatz modernster Software (ab sofort BMD) ermöglicht Ihnen jederzeit den Zugriff auf Ihr Zahlenwerk. Digitales Belegwesen und ein Dokumentenmanagementsystem für die Datenarchivierung sind dabei selbstverständlich. Wir übernehmen Ihre Finanzbuchhaltung.
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Erstellung Jahres- und Konzernabschluss
Je nach Größe Ihres Unternehmens und abhängig von der gewählten Rechtsform sind Sie zur Aufstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet. Außerdem wollen Anteilseigner, Eigentümer und Management regelmäßig mit Finanzinformationen versorgt werden. Wir unterstützen Sie bei der Erfüllung Ihrer Aufzeichnungspflichten und gewährleisten damit, dass Sie Gesellschaften, der Bank und anderen Adressaten aussagekräftige und verlässliche Zahlen präsentieren.
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Payroll Services
Personalverrechnung gehört zu den Themenbereichen, die sich rasant ändern und ständig an Komplexität gewinnen. Hier treffen Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht, Aufenthaltsrecht und andere Rechtsmaterien aufeinander. Unsere ExpertInnen helfen Ihrem Team, auf dem aktuellen Stand zu bleiben und komplexe Fragestellungen zu lösen. Wir übernehmen aber auch gerne die gesamte Personalverrechnung für Sie.
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Tax Compliance
Steuerbehörden halten Unternehmer und Freiberufler mit Steuerfragen ständig auf Trab, somit spielen sie eine zentrale Rolle in fast jeder Geschäftsentscheidung. Je nach Bedarf reichen unsere Leistungen von der Erstellung von Steuererklärungen, der Durchführung von Steuerberechnungen mit einer eingehenden Überprüfung der Daten als Bemessungsgrundlage bis hin zur internationalen Tax-Compliance für mehrere Länder.
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Robotic Process Automation (RPA)
Robotic Process Automation (RPA) ist eine einfache Möglichkeit für Unternehmen, Prozesse zu automatisieren und somit effizienter und kostengünstiger zu verfahren, bei gleichzeitiger Qualitätssteigerung und Erhöhung der Kundenzufriedenheit.
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Unternehmensbewertung
Jeder Bewertungsanlass erfordert ein Verständnis der individuellen Lösungsmöglichkeiten und Kenntnis der gesetzlichen und regulativen Vorgaben. Sie profitieren von unserer langjährigen praktischen Erfahrung und hohen fachlichen Expertise.
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Forensic Services & Cyber Security
Wenn es um Risken im Geschäft geht, sind unsere Expertinnen und Experten zur Stelle. Wir unterstützen Sie nicht nur in Verdachtsfällen oder bei Streitigkeiten, sondern entwickeln geeignete Strategien im Bereich der Prävention, um Ernstfälle möglichst zu verhindern. Unser Team im Bereich Cyber Security unterstützt Sie dabei, ihre Netzwerke und Anwendungen sicher zu gestalten und ist im Fall eines Sicherheitslecks rasch zur Stelle.
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Sustainability Services
Die Bedeutung von Nachhaltigkeit nimmt kontinuierlich zu. Dies umfasst die ESG-Faktoren, das heißt Umweltaspekte (Environmental), soziale und arbeitsrechtliche Aspekte (Social) sowie die Governance der Unternehmen und ihrer Lieferkette. Das wirkt sich auch maßgeblich auf das Geschäftsmodell vieler Unternehmen aus. Kunden, Investoren und Marktpartner erwarten, dass Unternehmen die ökologischen und sozialen Auswirkungen ihres Handelns kennen.
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Transaktionsberatung
Nur eine zielgesteuerte und fundierte Beratung hilft, die mit einer solchen Transaktion verbundenen Chancen und Risiken besser beurteilen und quantifizieren zu können. Wir untersuchen für Sie die wirtschaftliche, finanzielle und/oder steuerliche Situation des Zielunternehmens und begleiten und beraten Sie sowohl bei einem Erwerbsvorgang als auch bei einem Verkaufsprozess.
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Merger & Acquisition
Wir optimieren Ihre Unternehmenstransaktionen und entwickeln maßgeschneiderte Lösungen für Ihren Deal. In sämtlichen Phasen einer Unternehmenstransaktion auf Käufer- oder Verkäuferseite gewährleisten wir ein professionelles Transaktionsmanagement.
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Restrukturierung & Fortbestehens-prognose
Wir unterstützen Sie bei der Erhaltung Ihrer Wettbewerbsfähigkeit durch ein vielfältiges Leistungsportfolio: Sanierungsplan und Fortführungsprognosen, Operative Sanierung und Restrukturierung sowie strategische Neuausrichtung, Management Coaching, Financial Turn Around und Valuation Service uvm.
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IT Audit & Special Attestation
Die zunehmende Vernetzung und Digitalisierung zieht weitreichende Veränderungen in der Geschäftswelt nach sich. Zeitgemäße Rechnungslegung ist ohne komplexe IT-Systeme nicht mehr denkbar. Gleichzeitig steigen damit aber auch die Risiken für Unternehmen, insbesondere beim Umgang mit Daten. Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität von Daten sind zentrale Sicherheitsanforderungen, die auch in Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit von IT-gestützter Rechnungslegung zu erfüllen sind. Unsere IT-Prüfer sind Experten im operativen IT-Betrieb und entwickeln für Sie gezielte Maßnahmen, um Risiken entgegenzuwirken und die Sicherheit und Verlässlichkeit Ihrer IT-Systeme zu überprüfen.
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Internal Audit
Internal Audit unterstützt Unternehmen und Organisationen beim Erreichen ihrer Ziele, indem die Effektivität des Risikomanagements, der Kontrollen und der Führungs-und Überwachungsprozesse analysiert und bewertet werden.
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Sachverständigen-Leistungen & Litigation Support
Grant Thornton Austria bietet umfassende Leistungen im Bereich des wirtschaftsorientierten Sachverständigenwesens mit einem breiten Kompetenzspektrum von Bankwesen bis hin zu Kommunikation. Kerntätigkeit von Sachverständigen ist die objektive Aufnahme von Befunden und die Erstattung von Gutachten – ungeachtet aller äußeren Umstände. Unsere Experten Gottwald Kranebitter und Georg H. Jeitler stellen als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige sicher, dass höchste fachliche Standards sowie das Objektivitätsgebot eingehalten werden.
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Krisenmanagement
In einer akuten Krisensituation müssen in kurzer Zeit professionelle Maßnahmen zur Eindämmung der Krise und zur Umsetzung der behördlichen Auflagen ergriffen werden. Für Organisationen jeder Größe bietet Grant Thornton Austria ein umfassendes Herangehen für erfolgreiches Krisenmanagement.
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Blockchain und Crypto Assets
Blockchain als Trägertechnologie für unter anderem Krypto-Währungen und Smart Contracts gewinnt zunehmend an Bedeutung. Grant Thornton Austria bietet umfassende Audit- und Bestätigungsleistungen für Blockchain-Technologien und –Geschäftsmodelle. Die Prüfung von Krypto-Währungen und anderen Blockchain-basierten digitalen Assets zeichnet sich durch einen hohen Komplexitätsgrad aus. Dies liegt an der raschen Veränderungen und Volatilität des Marktes, an dem Fehlen von umfassenden Vorschriften über die Krypto-Assets und der Tatsache, dass sich bestimmte Technologien noch in der Entwicklung befinden. Als verlässlicher Partner unterstützen wir Unternehmen mit unserer Expertise. Insbesondere im Bereich des Nachweises über die Existenz und das Eigentum über digitale Assets bieten wir in Zusammenarbeit mit Grant Thornton Kanada eine exzellente Methodik zur Prüfung digitaler Bestände. Unser Leistungsportfolio umfasst insbesondere: - Abschlussprüfungen von regulierten und nicht-regulierten Unternehmen im Bereich Blockchain / Fintech - Bestätigungsleistungen über das Vorhandensein, die Bewertung und das Eigentum von Krypto-Assets in definierten Wallets (u.a. unter Anwendung der International Standard on Assurance Engagements ISAE 3000) - Beratung im Bereich des Aufbaus und der Weiterentwicklung Interner Kontrollsysteme und IT- sowie Cybersecurity-Standards von Unternehmen im Bereich Blockchain / Fintech - Übernahme der internen Auditfunktion (Interne Revision)
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Unternehmensstrategie
Wir unterstützen Unternehmen dabei, Wachstumsstrategien für eine nachhaltig erfolgreiche Zukunft zu entwickeln und das Potenzial Ihrer Marke maximal auszuschöpfen. Die Grundlage dafür ist eine fundierte und zukunftsfähige Unternehmens- und Markenstrategie. Sofern Sie als Unternehmen nicht ausschließlich die Strategie der „Kostenführerschaft“ verfolgen, lohnt es sich, über ein eindeutiges leistungsbasiertes Alleinstellungsmerkmal zu verfügen, um am Markt nachhaltig profitabel wachsen zu können. In einer Zeit, in der der Überfluss den Mangel abgelöst hat, wird es für Unternehmen jedoch zunehmend schwieriger, sich von dem Wettbewerb klar abzugrenzen.
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Freie Berufe & Kreativbranche
Wir bieten allen Professionals, die der Gruppe „Freie Berufe“ angehören, sowie Kreativen praktische Lösungen, um Veränderungen effizient und erfolgreich zu bewältigen.
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Fracht- & Logistikbranche
Mit unserem Verständnis für die Herausforderungen rund um Transport, Versand und Lagerung ist Grant Thornton Austria ein erfahrener Begleiter für die Fracht- und Logistikbranche.
EU Quick Fixes ab 2020
Mit 1. Jänner 2020 treten wichtige Änderungen der EU- Mehrwertsteuerrichtlinie, die sogenannten Quick Fixes, in Kraft. Diese sollen für mehr Rechtssicherheit und eine Vereinheitlichung des Mehrwertsteuersystems innerhalb der EU sorgen.
Die Neuregelungen betreffen die Bereiche Konsignationslager, Reihengeschäfte, Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen sowie zusätzliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Die Quick Fixes wurden auf nationaler Ebene in Österreich im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2020 (StRefG 2020) umgesetzt.
Hier die Änderungen im Detail:
Unter einem Konsignationslager (sog „Call-off Stock) wird ein Lager verstanden, das ein Lieferer bei einem Empfänger unterhält, aus welchem dieser als einziger Abnehmer bei Bedarf Waren entnehmen kann. Der Lieferer verbleibt bis zum Zeitpunkt der Entnahme Eigentümer der Gegenstände.
Bestückt der Lieferer das Konsignationslager mit Waren aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, kommt es zunächst zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb des Lieferanten in dem Mitgliedstaat, in dem sich das Konsignationslager befindet. Im Zeitpunkt der Entnahme durch den Abnehmer kommt es zu einer steuerpflichtigen Inlandslieferung. Damit der ausländische Unternehmer die Registrierung für das Unterhalten von Konsignationslagern in Österreich vermeiden kann, sieht die österreichische Verwaltungspraxis bereits bisher bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit vor, eine Vereinfachungsregel in Anspruch zu nehmen. Grundsätzlich kommt hier also die EU-Richtlinienänderung der bestehenden österreichischen Verwaltungspraxis entgegen, allerdings in geänderter Form.
Nach der Neuregelung führt das Verbringen der Ware durch den Lieferer von einem EU-Mitgliedstaat in das EU-Bestimmungsland zunächst zu keinem umsatzsteuerbaren Vorgang. Im Zeitpunkt der Entnahme der Gegenstände aus dem Lager durch den Abnehmer tätigt der Lieferer eine innergemeinschaftliche Lieferung in dem EU-Mitgliedstaat, aus dem die Waren versendet wurden und der Abnehmer tätigt im Bestimmungsland einen innergemeinschaftlichen Erwerb. Der Lieferer erspart sich dadurch die Registrierung im Bestimmungsland (zB Österreich).
Um die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen zu können, darf unter anderem der Zeitraum zwischen der Einlagerung der Gegenstände und der Entnahme durch den Erwerber nicht länger als zwölf Monate betragen. Zudem darf der Lieferer im Bestimmungsland weder einen Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung iSd Art 17a MwSt-RL begründen. Eine umsatzsteuerliche Registrierung des Lieferers im Bestimmungsland ist hingegen nicht schädlich. Darüber hinaus ist die Kenntnis der Identität sowie der inländischen UID-Nummer des (geplanten) Erwerbers bei Transportbeginn erforderlich. Die Verbringung der Gegenstände (ie Bestückung des Lagers) als auch sonstige Änderungen betreffend die im Lager bereits befindlichen Gegenstände inkl. die Entnahme und das Ersetzen des geplanten Erwerbers sind zudem in ein Konsignationslagerregister einzutragen und jeweils in der Zusammenfassenden Meldung zu berücksichtigen (doppelte Abgabe von Zusammenfassender Meldung).
Die umsatzsteuerliche Behandlung von grenzüberschreitenden Reihengeschäften, in welchen ein Abnehmer (zB mittlerer Unternehmer) den Transport durchführt oder beauftragt, hat bisher aufgrund abweichender Auslegung in den einzelnen Mitgliedstaaten (insbesondere Zuordnung der bewegten Lieferung) regelmäßig zu Rechtsunsicherheiten geführt.
Die Neuregelung sieht nunmehr eine einheitliche Zuordnung der bewegten Lieferung vor, wonach diese dem ersten Lieferer bzw dem letzten Abnehmer zugeordnet wird, wenn dieser die Gegenstände befördert oder versendet. Dies entspricht der bisherigen Praxis der österreichischen Finanzverwaltung.
Ist die Beförderung bzw Versendung einem Zwischenhändler in der Reihe, dh einem Abnehmer in der Reihe mit Ausnahme des ersten Lieferers und des letzten Abnehmers, zuzuordnen, ist die Lieferung an den Zwischenhändler als bewegte Lieferung zu qualifizieren (Grundregel).
- Beispiel: Ö1 bestellt Waren bei Ö2, die dieser wiederum bei F1 bestellt. Vereinbarungsgemäß sollen die Waren durch Ö2 direkt zu Ö1 versendet werden. Ö2 gibt F1 seine österreichische UID-Nummer bekannt.
Grundregel Zwischenhändler
F1 -> Ö2: bewegte Lieferung (§ 3 Abs 15 Abs 1 lit c UStG), ig Lieferung in Frankreich durch F1 (grds steuerfrei), Rechnung ohne USt an Ö2, Buch- und Transportnachweis, ig Erwerb im Bestimmungsland (AT) durch Ö2
Ö2 -> Ö1: ruhende Lieferung (§ 3 Abs 7 UStG), lokale Lieferung durch Ö2 an Ö1, Rechnung mit AT USt
Davon abweichend ist die Lieferung des Zwischenhändlers (an seinen Abnehmer in der Reihe) als bewegte Lieferung zu qualifizieren, wenn dieser seinem Lieferanten seine UID-Nummer des Abgangslandes bekannt gibt.
- Beispiel: Ö1 bestellt Waren bei Ö2, die dieser wiederum bei F1 bestellt. Vereinbarungsgemäß sollen die Waren durch Ö2 direkt zu Ö1 versendet werden. Ö2 gibt F1 seine französische UID-Nummer bekannt.
Abweichung Zwischenhändler
F1 -> Ö2: ruhende Lieferung (§ 3 Abs 7 Abs UStG), lokale Lieferung durch F1 in Frankreich und dort steuerbar
Ö2 -> Ö1: bewegte Lieferung (§ 3 Abs 15 lit b UStG), ig Lieferung in Frankreich durch Ö2 (grds steuerfrei, Buch- und Transportnachweis), ig Erwerb im Bestimmungsland (AT) durch Ö1
In der Praxis entsteht ab 1.1.2020 somit ein Wahlrecht für den Zwischenhändler hinsichtlich der Zuordnung der Warenbewegung innerhalb der Lieferkette. In welcher Form und wann die Mitteilung der UID-Nummer zu erfolgen hat wird durch die Richtlinie nicht geregelt. Es ist anzunehmen, dass diese an keine explizite Form gebunden ist (zB formloses E-Mail ausreichend), jedoch noch vor Ausführung der Lieferung (zB bei der Bestellung) erfolgen sollte.
Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung ist unter anderem, dass die Beförderung- bzw Versendung des Liefergegenstandes ins EU-Ausland durch den Lieferer nachgewiesen werden kann. Eine einheitliche Ausgestaltung dieser Nachweisführung in den einzelnen Mitgliedstaaten besteht derzeit nicht.
Im Hinblick auf eine einheitliche Regelung für Transportnachweise, sieht die Neuregelung daher vor, dass im Fall
- der Beförderung oder Versendung durch den Lieferanten der Lieferant im Besitz von mindestens zwei der in Art 45a Abs 3 lit a und b MwSt-DVO angeführten und einander nicht widersprechenden Nachweisen (zB CMR-Frachtbrief, Konnossement, Transportrechnung, Zahlungsnachweis bei Transportrechnung) sein muss;
- der Beförderung oder Versendung durch den Empfänger dem Lieferanten einerseits mindestens zwei einander nicht widersprechende Transportnachweise gem Art 45a Abs 3 lit a und b MwSt-DVO, andererseits eine schriftliche Erklärung des Empfängers, in welcher dieser die Übernahme der Beförderung oder Versendung der Gegenstände bestätigt, vorliegen müssen.
Im Beförderungsfall wirkt die Umsetzung dieser Vorgaben insofern problematisch, als die Ausstellung der Nachweise durch zwei voneinander sowie vom Lieferanten und Erwerber unabhängigen Personen äußerst schwierig sein wird. Die oben dargestellte Regelung wurde vorläufig nicht in das österreichische Umsatzsteuergesetz übernommen. Nach Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung besteht daher künftig praktisch ein Wahlrecht des Lieferanten, die Nachweisführung gemäß der unionsrechtlichen Neuregelung oder gemäß den bisherigen österreichischen Regelungen der VO BGBl 401/1996 zu erbringen (zB Durchschrift oder Abschrift der Rechnung und Versendungsbeleg wie Frachtbrief, Postaufgabebescheinigung, Spediteurbescheinigung).
Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (Art 7 Abs 1 Z 4 und Z 5 UStG)
Ergänzend zu den bisherigen (materiellen) Voraussetzungen in Art 7 Abs 1 UStG müssen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für innergemeinschaftlichen Lieferungen ab 1.1.2020 folgende beiden materiellen Voraussetzungen vorliegen:
- der Abnehmer hat dem Lieferer die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte UID-Nummer mitgeteilt;
- der Lieferer ist der Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nachgekommen oder hat sein Versäumnis zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde ordnungsgemäß begründet.
Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen ist die Lieferung am Abgangsort als steuerpflichtiger Umsatz zu behandeln. Nach Ansicht der Finanzverwaltung soll in diesem Fall ein Vorsteuerabzug durch den Erwerber ausgeschlossen sein. Ob und unter welchen Voraussetzungen es künftig eine Möglichkeit zu einer nachträglichen Sanierung geben wird, ist derzeit noch unklar und bleibt daher abzuwarten.
Die Neuregelungen ab 1.1.2020 erfordern die rechtzeitige Umstellung interner Systeme. Falls Sie Konsignationslager in anderen Mitgliedstaaten unterhalten oder grenzüberschreitende Reihengeschäfte ausführen, empfehlen wir diese hinsichtlich Änderungen aus umsatzsteuerlicher Sicht überprüfen zu lassen. Im Hinblick auf die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen ist künftig auf das Vorliegen der ausländischen UID-Nummer des Abnehmers sowie die vollständige und rechtzeitige Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen genau zu achten.