article banner
News.Payroll

Neue Regelung zur Abschlagsfreiheit bei Pensionen

Wer 45 Jahre bzw. 540 Monate über der Geringfügigkeitsgrenze gearbeitet hat, soll künftig ohne Abschläge in Pension gehen dürfen – und zwar auch dann, wenn man vor dem Regelpensionsalter (Männer 65 Jahre, Frauen 60 Jahre) in den Ruhestand geht. Für die Betroffenen (ASVG-Versicherte, Bauern und Selbständige) bedeutet dies deutlich höhere Pensionszahlungen. Beamte sind von der neuen Regelung ausgenommen.

Laut Beschluss des Nationalrats sind mit 1. Jänner 2020 folgende Pensionen bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter abschlagsfrei, wenn 45 Jahre der Erwerbstätigkeit vorliegen:

  • Normale Alterspension (Pensionsantritt erst zum Regelpensionsalter oder später)
  • Sonderruhegeld (gibt es nur für Nachtschwerarbeiter, das sind Personen, die in der Nacht Schwerarbeit leisten und für die der Dienstgeber einen Nachtschwerarbeitsbeitrag zu entrichten hat)
  • Pensionen von Personen, die am Stichtag mindestens 45 Pflichtversicherungsjahre aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben

Die Neuregelung betrifft nur Pensionsantritte ab dem 1. Jänner 2020 und nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die 45 Arbeitsjahre hinter sich haben. Dabei können maximal 60 Pflichtversicherungsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit durch Kindererziehungsmonate, die sich nicht mit Pflichtversicherungsmonaten auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken, ersetzt werden.

 

Diese Zeiten werden nicht berücksichtigt

Andere Pensionsversicherungszeiten zählen nicht – beispielsweise Zeiten des Bezuges von Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, nachgekaufte Schul- und Studienzeiten und Zeiten des Bundesheeres oder des Zivildienstes. Auch Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung mit Selbstversicherung zählen nicht.

 

Anspruch nach Pensionsart

Die Abschlagsfreiheit nach 45 Jahren ist für Versicherte relevant, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Langzeitversichertenregelung ab 62 Jahre, für die Schwerarbeitspension ab 60 Jahre oder für die Berufsunfähigkeits-/Invaliditätspension erfüllen. Für alle diese Pensionsarten gelten grundsätzlich Abschläge, die bei Vorliegen von 45 Arbeitsjahren nicht zum Tragen kommen.

 

Langzeitenversichertenregelung (Hacklerpension)

Für den Anspruch auf die sogenannte Hacklerpension sind 45 qualifizierte Versicherungsjahre erforderlich.

Dazu zählen:

  1. Pflichtversicherungsjahre aufgrund einer Erwerbstätigkeit,
  2. Kindererziehungsmonate (höchstens 60), die sich nicht mit Pflichtversicherungsmonaten auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken,
  3. Zeiten des Wochengeldbezugs,
  4. Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes.

Für die Abschlagsfreiheit zählen nur die unter 1. und 2. genannten Zeiten, nicht die unter 3. und 4. genannten Zeiten.

 

Schwerarbeitspension

Für den Anspruch auf Schwerarbeitspension sind erforderlich:

  • 45 Versicherungsjahre (dazu zählen alle Versicherungsmonate, somit auch Versicherungsmonate, die aufgrund des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung erworben wurden)
  • 10 Schwerarbeitsjahre in den letzten 20 Jahren vor Inanspruchnahme der Pension (Schwerarbeitsmonate nach der Schwerarbeitsverordnung, die jeweils im Februar des folgenden Jahres vom Dienstgeber zu melden sind).

 

Berufsunfähigkeitspension, Invaliditätspension, Erwerbsunfähigkeitspension

Für den Anspruch dieser Pension sind (abhängig vom Pensionsantrittsalter) 5 bis 15 Versicherungsjahre erforderlich, wobei alle Versicherungsmonate zählen. Es haben nur sehr wenige Berufsunfähigkeitspensionisten 45 Pflichtversicherungsjahre aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben (nur in Einzelfällen möglich).

 

Fazit

Zusammenfassend ist für sämtliche Pensionsarten darauf hinzuweisen, dass wenn im Extremfall 44 Jahre und 11 Monate Arbeitsjahre vorliegen, die Abschläge wie bisher abgezogen werden. Daher ist zu empfehlen, den Antrag später zu stellen und noch die erforderlichen Versicherungsmonate zu erwerben – d. h. man müsste über der Geringfügigkeitsgrenze verdienen. Diese liegt 2019 bei 446,81 Euro pro Monat.

Jedenfalls ist anzuraten, einen Pensionsantrag erst nach Jahreswechsel zu stellen, um in den Genuss der neuen Regelung zu kommen. Bei bereits gestellten Anträgen kann, wenn noch kein Pensionsbescheid vorliegt, dieser zurückgezogen und ein neuer Antrag mit Stichtag ab 1.1.2020 gestellt werden.

Sie haben noch Fragen? Unsere Experten Christoph Schmidl und Judith Schützinger unterstützen Sie gerne.