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Aufgespaltene Konzernübernahme

Neue BFG-Entscheidung zur „aufgespaltenen Konzernübernahme“

Bei einer „Aufgespaltenen Konzernübernahme“ handelt es sich um einen Konzernerwerb, bei dem zunächst die inländischen Beteiligungen und erst danach die restlichen Konzerngesellschaften erworben werden. Dabei ist nach Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht die Absetzung einer Firmenwertabschreibung sowie angefallener Fremdkapitalzinsen grundsätzlich zulässig. Hier finden Sie die Details:

BFG-Entscheidung – Darum geht’s:

In der Entscheidung 25.10.2018, RV/7102978/2018 befasste sich das BFG mit einer aufgespaltenen Konzernübernahme und den ertragsteuerlichen Folgen.

Der Sachverhalt

Die österreichische Beschwerdeführerin (AT-GmbH1) stand zunächst im Eigentum einer niederländischen Holding, wurde dann an eine Gesellschaft eines deutschen Konzerns veräußert. Zwischen den beiden Konzernen gab es davor keinerlei finanzielle Verflechtungen. Danach veräußerte die niederländische Holding einige weitere von ihr gehaltene Konzerngesellschaften an den deutschen Konzern, unter anderem auch die österreichische Zielgesellschaft (AT-GmbH2). Letztere wurde von AT-GmbH1 erworben, welche sodann eine Unternehmensgruppe mit AT-GmbH2 bildete.

So sieht es das Bundesfinanzgericht

Das Finanzamt versagte der Beschwerdeführerin den Zinsabzug in Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb und die Firmenwertabschreibung (welche noch möglich war, da die Beteiligung vor dem 1.3.2014 angeschafft wurde), da ein konzerninterner Beteiligungserwerb vorgelegen habe. Das BFG entschied allerdings, entgegen den Körperschaftsrichtlinien, zugunsten der Beschwerdeführerin. In solch einem Fall der „aufgespaltenen Konzernübernahme“, in der zunächst eine inländische Beteiligung und erst danach die restlichen Konzerngesellschaften übernommen werden, ist die Absetzung einer Firmenwertabschreibung und der angefallenen Fremdkapitalzinsen prinzipiell möglich. Es lag in gegenständlichem Fall eben keine konzerninterne Beteiligungsübernahme vor, da zum Zeitpunkt der Übernahme keinerlei finanzielle Verflechtungen zwischen den beiden Konzernen vorhanden waren. Die ordentliche Revision wurde zugelassen, es bleibt abzuwarten, ob sich der VwGH noch zu dem Thema äußern wird.

Unser Experte für konzerninterne Umstrukturierungen, Herr Werner Leiter, steht Ihnen gerne für Fragen zur Verfügung.