article banner
Blog.Stiftungen.

Grunderwerbsteuer NEU bei Privatstiftungen

Alte Rechtslage

Immobilienwidmungen an Privatstiftungen unterlagen bisher einer Grunderwerbssteuer iHv 3,5 % vom Verkehrswert. Bei Privatstiftungen wurde zusätzlich ein Stiftungseingangssteueräquivalent in Höhe von 2,5 % eingehoben. Somit betrug die Steuerbelastung bei Privatstiftungen maximal 6 %.

Neue Rechtslage

Folgende Neuerungen der Grunderwerbsteuer im Zuge der Steuerreform 2015/16 sind auch auf Privatstiftungen anzuwenden:

Als Bemessungsgrundlage ist seit 01. Jänner 2016 bei Entgeltlichkeit grundsätzlich der Wert der Gegenleistung heranzuziehen. Beträgt die Gegenleistung über 70 % des Grundstückswertes, so liegt ein entgeltlicher Erwerb vor. Ein unentgeltlicher Erwerb liegt dann vor, wenn die Gegenleistungen unter 30 % des Grundstückswertes betragen. Bei Gegenleistungen die zwischen 70 % und 30 % des Grundstückswertes liegen, spricht man von teilentgeltlichen Erwerben.

Bei Entgeltlichkeit (bzw beim entgeltlichen Teil von teilentgeltlichen Erwerben) wird Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5 % der Bemessungsgrundlage eingehoben. Bei Unentgeltlichkeit und Teilentgeltlichkeit (jedoch nur jener Teil der unentgeltlich ist) kommt bei der Grunderwerbsteuer der sogenannte Stufentarif zur Anwendung.

Steuersatz bei Stufentarif

für die ersten EUR 250.000,00 des Grundstückswertes

0,5 %

für weitere EUR 150.00,00 des Grundstückswertes

2,0 %

darüber hinaus (über EUR 400.000,00 des Grundstückswertes)

3,5 %

Um eine Splittung von Erwerbsvorgängen bzw. Widmungen zu vermeiden um für jede Transaktion vom begünstigten Steuersatz profitieren zu können, wurde ein Betrachtungszeitraum von 5 Jahren (für Erwerbe ab dem 01. Jänner 2016) eingeführt. Es werden somit alle Erwerbsvorgänge zwischen denselben Parteien zusammengezählt, sodass der begünstigte Steuertarif in diesem Fall nur einmalig in diesem Zeitraum bis zu einem Gesamttransaktionsvolumen von EUR 400.000,00 zur Anwendung kommen kann.

Bei (unentgeltlichen) Immobilienwidmungen an Privatstiftungen wird die Grunderwerbsteuer vom Grundstückswert, unter Anwendung des Stufentarifes, ermittelt und beträgt somit zwischen 0,5 % und 3,5 %. Weiters erhöht sich dieser Wert, wie bisher, um das Stiftungseingangssteueräquivalent iHv 2,5 %. Die Gesamtbelastung bleibt somit bei maximal 6% des Grundstückswertes.

Auch bei Immobilienzuwendungen durch Privatstiftungen an Begünstigte handelt es sich um einen unentgeltlichen Erwerb, für den ebenfalls ab 2016 der Stufentarif zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Grundstückswertes anzuwenden ist. In diesem Fall fällt jedoch kein Stiftungseingangssteueräquivalent iHv 2,5 % an.

Für Fragen steht Ihnen Mag. Richard Prendinger, Manager Private Wealth, sehr gerne zur Verfügung.

Mag. Richard Prendinger
+43 1 26 26 2 – 55
richard.prendinger@at.gt.com