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Änderungen bei der Offenlegung beim Firmenbuch.
Das RÄG 2014 bringt Änderungen bei der Offenlegung des Jahres- und Konzernabschlusses beim Firmenbuch – so sind ab 2016 alle eingereichten Unterlagen öffentlich im Firmenbuch zugänglich zu machen, nicht nur der Jahresabschluss im engeren Sinne wie bisher. Außerdem ist ein Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen offenzulegen. Ab 1.1.2016 muss die Größenklasse des Unternehmens auch im Firmenbuch angezeigt werden.
Einzelabschluss
Die nachfolgende Tabelle mit Erläuterungen gibt einen Kurzüberblick über jene Unterlagen, die in Abhängigkeit der Größe der Kapitalgesellschaft offengelegt werden müssen:
offenzulegende Unterlagen |
Kleinst-GmbH |
Kleine GmbH |
Mittelgroße GmbH |
Große GmbH |
Bilanz |
√ |
√ |
√ |
√ |
GuV |
- * |
- * |
√ |
√ |
Anhang + Anlagenspiegel |
- |
√ |
√ |
√ |
Lagebericht |
- |
- |
√ |
√ |
Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen |
Unternehmen von öffentlichem interesse |
√ |
||
Unternehmen, die in der mineralgewinnenden Industrie und im Holzeinschlag in Primärwäldern tätig sind |
||||
Abschlussprüfung, Bestätigungsvermerk |
nur bei gesetzlichen Pflichtprüfungen (GmbH mit Aufsichtsratspflicht) |
√ |
√ |
|
Bericht des Aufsichtsrates |
wenn ein Aufsichtsrat eingerichtet ist |
√ |
||
Umlauf- bzw. Gesellschafterbeschluss über die Ergebnisverwendung |
- |
- |
√ |
√ |
* GuV muss aufgestellt, jedoch nicht offengelegt werden
Ebenfalls zu beachten sind die umgesetzten Bestimmungen der EU-Bilanzrichtlinie welche Änderungen in der Darstellung der Bilanz mit sich bringen. In nach 31.12.2015 beginnenden Wirtschaftsjahren ist z.B. die Fristigkeit der Forderungen und Verbindlichkeiten nicht mehr im Anhang, sondern bei bestimmten Einzelposten direkt in der Bilanz gesondert anzugeben. Außerdem muss das Stammkapital in der Bilanz von kleinen und mittelgroßen GmbHs aufgegliedert dargestellt werden.
Für die Bilanzierung latenter Steuern beinhaltet das RÄG 2014 eine Umstellung vom ergebnisorientierten auf das international übliche bilanzorientierte Konzept. Mittelgroße und große Gesellschaften sind in Zukunft verpflichtet, aktive latente Steuern anzusetzen, für kleine Gesellschaften besteht weiterhin ein Ansatzwahlrecht. Aktive latente Steuern müssen in einem eigenen neuen Bilanzgliederungsposten „D“ nach den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen werden. Für passive latente Steuern ergibt sich ein gesonderter Ausweis unter den Steuerrückstellungen. Außerdem sind zusätzliche Anhangangaben notwendig.
Ab 1.1.2016 entfällt der gesonderte Ausweis von unversteuerten Rücklagen. Somit müssen bestehende unversteuerte Rücklagen direkt in Gewinnrücklage umgebucht werden (unter Berücksichtigung der Steuern).
Gemäß §211 UGB(neu) sind Rückstellungen für Abfertigungsverpflichtungen, Pensionen, Jubiläumsgeldzusagen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen mit dem sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ergebenden Betrag anzusetzen. Diesbezüglich hat das AFRAC eine aktuelle Stellungnahme herausgegeben.
Konzernabschluss
Bei Konzernabschlüssen hat das Mutterunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen einen konsolidierten Corporate-Governance-Bericht und Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen bei der Offenlegung zu übermitteln. Ein ausländischer befreiender Konzernabschluss kann in Deutsch oder in einer Sprache, die in internationalen Finanzkreisen üblich ist, hinterlegt werden.
Das RÄG 2014 bringt viele Neuerungen mit sich, die für Geschäftsjahre die ab 1.1.2016 beginnen anwendbar sind. Wir empfehlen bereits jetzt sich über die Änderungen zu informieren. Ihr Grant Thornton Berater steht Ihnen gerne zur Verfügung!
Autorin:
Svetlana Gradwohl, B.Sc.
Assurance