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Umsetzung der Effektivzinsmethode durch das NaBeG

MMag. Helfried Schodl
Von:
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Das neue Gesetz bringt frischen Wind ins Bilanzrecht: Was bedeutet die Öffnung für die Effektivzinsmethode bei Schuldinstrumenten? Entdecken Sie, wie innovative Vorgaben und internationale Standards die Zukunft der nationalen Rechnungslegung prägen und welche Chancen sich daraus ergeben.
Inhalt

Von dem am 21. Jänner 2026 vom Nationalrat beschlossenen Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive in nationales Recht sind auch Anpassungen im Bilanzrecht mit umfasst. 

Eine dieser Anpassungen betrifft die Öffnung der nationalen Rechnungslegung für die Effektivzinsmethode für Schuldinstrumente, die eine mehrjährige Laufzeit haben und bis zur Endfälligkeit gehalten werden sollen und können. Diese Öffnung erfolgt nach Vorbild der internationalen Rechnungslegungsstandards.

1. Einheitlicher Ausweis von unter pari- und über pari-Beträgen

Im Kern geht es bei der Neuregelung durch das NaBeG um eine Harmonisierung des Ausweises für Geschäftsvorfälle, bei denen der Ausgabebetrag einem davon abweichenden Rückzahlungsbetrag gegenübersteht. War eine Verteilung eines Disagios oder Agios für die Aktivseite unter gemeinsamen Ausweis in einem Bilanzposten bereits bisher zulässig, so war im Falle eines unter pari Erwerbs einer Verbindlichkeit das Disagio gemäß § 198 Abs 7 UGB zwingend auf der Aktivseite als Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen und infolge durch planmäßige Abschreibungen zu tilgen.

Somit war bislang ein gemeinsamer Ausweis innerhalb der Verbindlichkeiten aufgrund der Vergaben des § 198 Abs 7 UGB nicht möglich, weshalb diese Norm durch das NaBeG nunmehr gestrichen und in § 211 UGB ein zusätzlicher Satz aufgenommen wurde. Diese Neuregelung sieht vor, dass „wesentliche Aufwendungen, die in unmittelbarem funktionalem Zusammenhang mit der Fremdkapitalaufnahme stehen, wie insbesondere ein Unterschiedsbetrag zwischen dem Rückzahlungsbetrag und dem Ausgabebetrag, sind bei der Ermittlung des Erfüllungsbetrags auf systematische Weise über die erwartete Laufzeit zu berücksichtigen“.

Im Ergebnis ist ein Bruttoausweis zwar nicht explizit untersagt und folglich weiterhin möglich, die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErlRV) zum NaBeG selbst führen jedoch an, dass für einen einheitlichen (gemeinsamen) Ausweis unter Anwendung der Effektivzinsmethode bessere Gründe sprechen. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Regelungen der internationalen Rechnungslegung ist auch die Praxis in der jüngeren Vergangen vermehrt dazu übergegangen, derartige Unterschiedsbeträge im Rahmen der Kapitalaufnahme bzw. -überlassung als Bestandteil des wirtschaftlichen Zinsergebnisses anzusehen. Bilanziell werden sie daher als Anschaffungsnebenkosten bzw. -minderung erfasst.

2. Unterschiedliche Verteilungsmethoden zulässig

Der durch das NaBeG in § 211 UGB neu aufgenommene Passus sieht für die bilanzielle Behandlung von Unterschiedsbeträgen eine Berücksichtigung in systematischer Weise über die erwartete Laufzeit vor. Eine konkrete Methode wird auch durch das NaBeG nicht vorgegeben, sodass weiterhin bislang übliche und praktizierte Verteilungsmethoden zulässig bleiben, sofern im Einzelfall keine erheblichen Bedenken dagegensprechen. Dazu zählen neben einer linearen Verteilung ebenso die Anwendung der Zinsstaffelmethode, oder exakter, der Effektivzinsmethode. Unwesentliche Aufwendungen dürfen auch sofort und zur Gänze als Aufwand erfasst werden.

3. Effektivzinsmethode

Der Effektivzinssatz entspricht jenem internen Zinsfuß des Finanzinstruments, mit dem sämtliche erwarteten künftigen Ein- und Auszahlungen über die erwartete Laufzeit diskontiert werden. Er ergibt sich genau dann, wenn dieser Barwert dem Nettobuchwert des finanziellen Vermögenswerts oder der finanziellen Verbindlichkeit zu Beginn widerspiegelt. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist die Effektivzinsmethode die zutreffendste Verteilungsmethode bzw. Ermittlung des beizulegenden Werts eines finanziellen Vermögensgegenstandes oder Erfüllungsbetrags einer Verbindlichkeit zum jeweiligen Abschlussstichtag.

Für eine sachgerechte Zuordnung, welche Aufwendungen und Erträge für die Ermittlung des Effektivzinssatzes von Relevanz sind, ist ein unmittelbarer funktionaler Zusammenhang mit der Kapitalüberlassung bzw. -aufnahme ausschlaggebend. Dazu zählen neben den nominellen Vertragszinsen auch zinsähnliche Aufwendungen und Erträge ,wie insbesondere ein Agio oder Disagio. Ebenso gehören einmalige Gebühren dazu, die zwar nicht von der Vertragslaufzeit abhängen, aber dennoch in einem unmittelbar funktionalen Zusammenhang mit der aufgenommenen oder gewährten Finanzierung stehen, wie beispielsweise Kreditprovisionen oder Kreditbereitstellungsprovisionen. Unter Berücksichtigung dieser Aufwendungen oder Erträge kann regelmäßig ein Effektivzins abgeleitet werden, der einem marktüblichen Zinssatz entspricht und somit ein zutreffendes und vergleichbares Zinsergebnis ausgewiesen wird.

Hingegen zählen nicht zum Effektivzinssatz solche Aufwendungen bzw. Erträge, die für andere in Leistungen als für jene der Kapitalüberlassung bzw. -aufnahme als solche geleistet werden und es daher an dem geforderten unmittelbaren funktionalen Zusammenhang fehlt. Derartige Dienstleistungsentgelte sind etwa Mahnkosten, Spesen, Kreditüberwachungskosten oder Kontoführungsgebühren. Ist im Einzelfall eine exakte Zuordnung zum Effektivzinssatz nicht möglich, erfolgt diese nach dem Überwiegensprinzip.

4. Übergangsbestimmungen und Gesetzwerdungsprozess

Die neue Regelung ist für alle Verbindlichkeiten anzuwenden, die erstmals in einem Geschäftsjahr angesetzt werden, das nach dem 31. Dezember 2026 beginnt. Bereits in früheren Geschäftsjahren bestehende Verbindlichkeiten dürfen nach den bisherigen Regelungen fortgeführt werden. Eine „Aufrollung“ des Altbestandes ist daher nicht notwendig.

Die Beschlussfassung im Bundesrat erfolgt am 5. Februar 2026, sodass mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt noch in diesem Monat zu rechnen ist. Das Gesetz wird am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

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