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Auswirkungen des Kriegs im Iran auf Unternehmensbewertungen

Michael Lembäcker, MA LL.M. MBA CVA
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Der Iran‑Krieg 2026 stellt die Bewertungspraxis vor neue Herausforderungen. Erfahren Sie, welche Konsequenzen sich daraus für Unternehmensbewertungen und Abschlüsse ergeben und worauf nach KFS/BW 1 jetzt besonders zu achten ist.
INHALTE

Der Ausbruch großflächiger militärischer Konflikte im Iran im Februar 2026 stellt die Wirtschaft und die Bewertungspraxis vor enorme Herausforderungen. In Analogie zu früheren globalen Krisen, wie dem Ukraine-Krieg 2022, sind die Auswirkungen auf die Weltwirtschaft und die Bewertung einzelner Unternehmen tiefgreifend und oft langfristig. Für Gutachter:innen und Berater:innen ist eine strikte Anwendung der Bewertungsstandards (insbesondere KFS/BW 1) unerlässlich, um belastbare Werte zu ermitteln.

Das Stichtagsprinzip

Das Stichtagsprinzip ist ein fundamentaler Eckpfeiler der Unternehmensbewertung. Nach den geltenden Standards (insbesondere KFS/BW 1) ist ein Unternehmenswert stets zeitpunktbezogen festzustellen, was bedeutet, dass die Höhe des Wertes entscheidend von den Verhältnissen am gewählten Bewertungsstichtag abhängt.

Bei der Wertermittlung dürfen nur jene Informationen herangezogen werden, die bei angemessener Sorgfalt bereits zum Bewertungsstichtag hätten erlangt werden können. Änderungen der wertbestimmenden Faktoren, die erst nach dem Stichtag eintreten, sind nur unter einer Bedingung zulässig: Ihre Wurzel muss bereits vor dem Stichtag gelegen haben.

In der Bewertungspraxis muss strikt zwischen zwei Zeiträumen unterschieden werden:

  • Stichtage vor dem Kriegsausbruch (bis 28. Februar 2026): Da die spezifischen Konsequenzen eines solchen Krieges zu diesem Zeitpunkt in der Regel nicht absehbar waren, dürfen sie aufgrund des Stichtagsprinzips nicht berücksichtigt werden.
  • Stichtage nach dem Kriegsausbruch (ab 28. Februar 2026): Hier müssen die Auswirkungen des Konflikts zwingend in die Bewertung einfließen. Dabei sind sowohl globale (z. B. Energiepreise) als auch länderspezifische und einzelfallbezogene Effekte (z. B. Standort im Krisengebiet) zu beurteilen.

Rechnungslegung: Jahresabschluss 2025 und Q1 2026

Im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2025 und Quartalsabschluss Q 1 2026 stellt sich die zentrale Frage, ob der Kriegsausbruch im Februar 2026 bereits zu berücksichtigen ist.

Jahresabschluss zum 31.12.2025

In der Rechnungslegung müssen alle Umstände berücksichtigt werden, die zwischen dem Bilanzstichtag (31.12.2025) und dem Tag der Aufstellung bekannt werden, sofern sie Verhältnisse betreffen, die bereits am Stichtag bestanden.

Da der Iran-Krieg erst im Februar 2026 begann, handelt es sich um ein Ereignis, dessen Ursache (die „Wurzel“) nach dem 31.12.2025 liegt. Es ist daher als wertbegründend einzustufen. Eine Anpassung der Bilanzansätze (z. B. Abwertungen von Beteiligungen oder Vorräten) zum 31.12.2025 erfolgt daher in der Regel nicht.

Quartalsabschluss zum 31.03.2026

Unternehmen müssen Vermögenswerte, die sich direkt in der Krisenregion befinden oder von dortigen Märkten abhängen, auf Wertminderungen (Impairments) prüfen. Dies betrifft insbesondere die Vernichtung von Sachanlagen, den Ausfall von Forderungen oder Einschränkungen durch Kapitalverkehrskontrollen und Enteignungen.

Die drastisch gestiegenen Energie- und Rohstoffpreise sowie unterbrochene Lieferketten müssen bereits im Quartalsergebnis Q1 2026 reflektiert werden. Insbesondere energieintensive Betriebe stehen hier vor der Herausforderung, ihre Herstellungskosten und Vorräte neu zu bewerten. Die für den Abschluss notwendigen Prognosen sind mit einer erheblich erhöhten Unsicherheit behaftet. In der Rechnungslegung muss dieser Unsicherheit, ähnlich wie in der Bewertung, durch die Ableitung von Erwartungswerten aus verschiedenen Szenarien (Best-Case, Worst-Case) begegnet werden. Pauschale Abschläge sind nicht sachgerecht.

Prognose der finanziellen Überschüsse

Die Prognose der finanziellen Überschüsse in Zeiten des Iran-Kriegs 2026 erfordert eine detaillierte Analyse, wobei nach den Grundsätzen der Quellen strikt zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen differenziert werden muss. Da die Planung in einer solchen Krisensituation mit einer erheblich erhöhten Unsicherheit verbunden ist, darf dieser nicht durch pauschale Abschläge begegnet werden.

Unmittelbare Auswirkungen

Unmittelbare Auswirkungen betreffen primär jene Unternehmen, die über ein direktes Engagement in der Konfliktregion verfügen. Dies äußert sich insbesondere durch das Halten von Beteiligungen oder das Betreiben von Betriebsstätten im Iran oder den angrenzenden betroffenen Gebieten. 

Solche direkten Engagements sind mit massiven Risiken wie der operativen Vernichtung von Vermögenswerten, dem Totalausfall von Absatzmärkten oder weitreichenden Produktionsstopps verbunden. Über die physischen Schäden hinaus müssen Bewerter:innen hier auch finanzielle Restriktionen berücksichtigen: Dazu zählen mögliche Kapitalverkehrskontrollen, eingeschränkte Möglichkeiten für Dividendenausschüttungen sowie akute Zahlungsschwierigkeiten bis hin zu drohenden Enteignungen. 

Auch Unternehmen ohne eigene Standorte vor Ort können unmittelbar betroffen sein, wenn sich wesentliche Teile ihrer Beschaffungs- oder Absatzwege in der Krisenregion befinden. Das kann zu massiven Zahlungsausfällen bei Forderungen führen.

Mittelbare Auswirkungen

Mittelbare Auswirkungen hingegen strahlen weit über die unmittelbare Kriegsregion hinaus und betreffen nahezu alle global agierenden Unternehmen durch veränderte Rahmenbedingungen. Ein zentraler Faktor ist der sprunghafte Anstieg von Rohstoff- und Energiepreisen, der insbesondere energieintensive Produktionsbetriebe sowie Unternehmen der Strom- und Gasversorgung unter Druck setzt. Hinzu kommen gravierende Engpässe in der Beschaffung durch gestörte globale Lieferketten sowie allgemeine Inflationswirkungen, die zusammen mit volatilen Zins- und Wechselkursentwicklungen die Planungssicherheit massiv beeinträchtigen. Auf der Nachfrageseite können zudem eine allgemeine Reduktion von Investitionen und spürbare Veränderungen im Verbraucher:innen verhalten die langfristigen Ertragserwartungen mindern.

Methodik der Wertermittlung (Szenarioplanung)

Methodisch führt die Berücksichtigung dieser Effekte zu einer erheblich erhöhten Planungsunsicherheit. Dieser darf jedoch nicht durch pauschale Abschläge begegnet werden. Stattdessen ist die Unsicherheit durch die Bildung von Szenarien abzubilden, denen konkrete Eintrittswahrscheinlichkeiten zugeordnet werden, um daraus fundierte Erwartungswerte für die finanziellen Überschüsse abzuleiten. Zudem ist für das Geschäftsmodell zu analysieren, inwieweit die Veränderungen der Märkte auch langfristige Konsequenzen für die Phase der ewigen Rente haben.

Kapitalkosten 

Bei den Kapitalkosten geht es primär darum, wie die durch den Krieg gestiegene Unsicherheit die Renditeerwartungen der Kapitalgeber beeinflusst.

  • Renditeniveau und Marktrisikoprämie: Historische Krisen zeigen, dass implizite Marktrenditen bei Kriegsausbruch oft sprunghaft ansteigen, sich aber nach kurzer Zeit wieder stabilisieren können. Es wird daher empfohlen, sich bei der Marktrisikoprämie weiterhin an der etablierten Bandbreite für die nominelle Marktrendite von 7,5 % bis 9,0 % zu orientieren, sofern keine Anhaltspunkte für ein nachhaltig höheres Niveau vorliegen.
  • Beta-Faktoren: Die Ermittlung von Beta-Faktoren auf Basis historischer Daten ist problematisch, da kriegsbedingte Kursverfälle zu verzerrenden Effekten führen. Um dies auszugleichen, kann der Zeitraum des Kriegsausbruchs aus der Analyse ausgeklammert oder es können rollierende Beta-Faktoren über einen längeren Zeitraum berechnet werden. Dabei muss stets beurteilt werden, ob diese Faktoren das zukünftige systematische Risiko im veränderten Umfeld (Iran-Krieg) noch angemessen widerspiegeln.
  • Keine pauschalen Zuschläge: Es ist methodisch unzulässig, Unsicherheiten, die aus einer mangelhaften Planung resultieren, durch pauschale Zuschläge zum Diskontierungszinssatz abzubilden.

Multiplikatorverfahren

Bei Multiple-Bewertungen wirkt sich der Krieg auf zwei Ebenen gleichzeitig aus:

  • Bezugsgrößen: Der Krieg im Iran kann die operativen Kennzahlen des zu bewertenden Unternehmens (wie EBIT oder EBITDA) unmittelbar durch Absatzverluste oder Kostensteigerungen senken.
  • Höhe der Multiplikatoren: Die am Markt beobachtbaren Multiplikatoren selbst verändern sich durch das Krisenumfeld. Multiplikatoren, die auf Datenmaterial aus der Zeit vor dem Krieg basieren, sind in der Regel nicht mehr aussagekräftig.

In der aktuellen Situation bieten Forward Multiples häufig eine deutlich höhere Aussagekraft. Sie bilden die durch Energiepreis- und Marktverwerfungen bereits veränderten zukünftigen Ergebnisse besser ab.

Fazit

Die Bewertung von Unternehmen im Kontext des Iran-Kriegs 2026 erfordert eine sorgfältige Analyse des Einzelfalls und eine transparente Offenlegung der Informationsbasis zum Stichtag. Eine fundierte Szenarioplanung ist das wirksamste Instrument, um der erhöhten Unsicherheit methodisch sauber Rechnung zu tragen.