
Beide Konzepte verfolgen das Ziel, den Wert von Vermögensgegenständen zutreffend darzustellen, unterscheiden sich jedoch in wesentlichen Punkten wie Bewertungsobjekt, Bewertungszweck, zugrunde liegenden Annahmen und methodischen Ansätzen. Während das UGB primär auf die Ermittlung des beizulegenden Werts von Beteiligungen abzielt, stellt IAS 36 sicher, dass Vermögenswerte nicht über ihrem erzielbaren Betrag bilanziert werden.
Im Folgenden wird ein Überblick über die wichtigsten Unterschiede zwischen diesen beiden Bewertungsansätzen gegeben, um eine fundierte Grundlage für die Bilanzierung im Rahmen der Jahres- und Konzernabschlüsse zu schaffen.
1. Bewertungsobjekt
- Das Bewertungsobjekt nach UGB/AFRAC 24 sind Beteiligungen im Sinne von § 189a Z 2 UGB. Dies sind Anteile an einem anderen Unternehmen, die dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu dienen; dies wird vermutet, wenn der Anteil am Kapital 20 % oder mehr beträgt.
- Im Gegensatz dazu fokussiert sich IAS 36 auf die Zahlungsmittelgenerierende Einheit (Cash-Generating Unit, CGU). Die CGU ist die kleinste identifizierbare Gruppe von Vermögenswerten (und Schulden), die Mittelzuflüsse erzeugt, welche weitestgehend unabhängig von den Mittelzuflüssen anderer Vermögenswerte oder Gruppen von Vermögenswerten sind.
2. Bewertungszweck
- Der Bewertungszweck nach UGB/AFRAC 24 ist die Ermittlung des beizulegenden Werts (§ 189a Z 3 UGB). Dieser Betrag entspricht dem Wert, den ein:e Erwerber:in des gesamten Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für den betreffenden Vermögensgegenstand ansetzen würde, wobei von der Unternehmensfortführung auszugehen ist. Je nach Absicht des bilanzierenden Unternehmens ergeben sich dabei zwei Wertkonzepte: Besteht Behalteabsicht, ist der (Inter)subjektive Unternehmenswert maßgebend; besteht die Veräußerungsabsicht, ist der objektivierte Wert oder Marktwert relevant, der aus Kaufangeboten, Marktpreisen oder Schätzverfahren abgeleitet werden kann.
- Der Bewertungszweck von IAS 36 liegt darin sicherzustellen, dass Vermögenswerte nicht mit einem Wert angesetzt werden, der den erzielbaren Betrag (Recoverable Amount) übersteigt. Der erzielbare Betrag ist definiert als der höhere Betrag aus dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Abgangskosten (Fair Value less costs of disposal) und dem Nutzungswert (Value in Use).
3. Planungsrechnung
Hinsichtlich der Planungsrechnung und der Berücksichtigung künftiger Maßnahmen bestehen fundamentale Unterschiede:
- Die Bewertung nach UGB/AFRAC 24 bei Behalteabsicht (subjektiver Wert) ermöglicht die Berücksichtigung von noch nicht eingeleiteten strukturverändernden Maßnahmen, sofern ihre Durchführung hinreichend konkretisiert, beabsichtigt und ausreichend wahrscheinlich ist.
- Dagegen verfolgt der IAS 36 Nutzungswert einen strengeren Ansatz, da künftige Cash Flows nur für den gegenwärtigen Zustand der CGU geschätzt werden dürfen. Das bedeutet, dass Zahlungsströme aus künftigen Restrukturierungen, zu denen keine Verpflichtung besteht, sowie Erweiterungsinvestitionen und daraus resultierende Effekte, die die Leistungsfähigkeit verbessern, nicht berücksichtigt werden dürfen.
4. WACC (Weighted Average Cost of Capital)
Die Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes (WACC) unterscheidet sich im Wesentlichen in der Berücksichtigung von Steuern und der Kapitalstruktur:
- UGB/AFRAC 24 verwendet zur Diskontierung der Cash Flows typischerweise einen Nachsteuer-Zinssatz. Dabei ist die unternehmensspezifische Verschuldung zugrunde zu legen.
- Demgegenüber muss der IAS 36 Nutzungswert grundsätzlich unter Verwendung eines Vorsteuer-Zinssatzes ermittelt werden, wobei in der Praxis häufig eine Umwandlung vom Nachsteuer- in den Vorsteuer-Zinssatz erfolgt. Die Kapitalstruktur für den IAS 36 Zinssatz wird unabhängig von der tatsächlichen Kapitalstruktur der CGU ermittelt, und basiert auf der Kapitalstruktur des Marktes, in der Regel abgeleitet aus einer geeigneten Peer Group.
Zur Ermittlung der Kapitalkosten (WACC) empfehlen wir das kostenlose Online-Tool von Grant Thornton Austria:
5. Wertminderung / Wertaufholung
- Das UGB sieht für Finanzanlagen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung auf den niedrigeren beizulegenden Wert ein Abschreibungsgebot vor; bei vorübergehender Wertminderung besteht ein Wahlrecht. Hinsichtlich der Wertaufholung besteht im UGB ein Zuschreibungsgebot (§ 208 UGB), wenn die Gründe für die Abschreibung entfallen.
- Nach IAS 36 ist eine Abschreibung vorzunehmen, wenn der Buchwert der CGU den erzielbaren Betrag übersteigt. Der Wertminderungsaufwand wird dabei zunächst dem zugeordneten Geschäfts- oder Firmenwert zugerechnet. IAS 36 sieht ein grundsätzliches Wertaufholungsgebot vor, allerdings ist die Zuschreibung auf die fortgeschriebenen Anschaffungs-/Herstellungskosten des Vermögenswertes beschränkt. Ein wesentlicher Gleichklang besteht beim Geschäfts- oder Firmenwert, da sowohl im UGB als auch nach IAS 36 die Wertaufholung (Zuschreibung) ausgeschlossen ist.
Fazit
Neben den erwähnten Unterschieden zwischen der Beteiligungsbewertung nach UGB und dem Impairment-Test gemäß IAS 36 bestehen zahlreiche weitere Unterschiede. Für weiterführende Fragen stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.