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Workation

Von:
Mejrima Hodic
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Ob am Meer, in den Bergen oder in der Stadt: Ortsunabhängige Arbeitseinsätze erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Erfahren Sie in diesem Beitrag die relevanten steuerlichen und rechtlichen Aspekte dazu.
Inhalt

1. Was versteht man unter Workation?

„Workation“ setzt sich aus den Wörtern „Work“ (Arbeit) und „Vacation“ (Urlaub) zusammen. Es beschreibt eine Arbeitsform, bei der Arbeitnehmer:innen ortsunabhängig arbeiten können, sogar an ihrem Urlaubsort. Es handelt sich hierbei nicht um Home-Office oder Telearbeit, sondern um mobiles Arbeiten.  

2. Rechtliche Aspekte

„Workation“ erfordert eine individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen, da diesbezüglich kein Rechtsanspruch besteht. Eigene gesetzliche Regelungen für diese flexible Arbeitsform existieren nicht, sodass sich die Beurteilung nach den allgemeinen Arbeits-, Sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Vorschriften richtet, insbesondere auch im Zusammenhang mit Auslandsaufenthalten.

3. Sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtliche Aspekte 

Vorweg sei erwähnt, dass „Workation“ in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen ist und individuelle Vorgehensweisen zu setzen sind. Allgemein können folgende Aspekte genannt werden:

  • Innerhalb der Europäischen Union (EU), des Europäische Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz ist eine A1-Bescheinigung erforderlich, um potenzielle Kollisionen von Sozialversicherungsregelungen zu vermeiden.

  • Mit ausgewählten Nicht-EU-Ländern wurden bilaterale Abkommen zur sozialversicherungsrechtlichen Absicherung getroffen. Bei „Workation“ in zutreffenden Ländern ist ebenfalls eine entsprechende Bestätigung mitzuführen.  Weiters muss sichergestellt werden, dass mindestens 25 % der Tätigkeit in Österreich verrichtet wird, betrachtet über einen Zeitraum von einem Jahr. Sofern dieser Prozentsatz oder andere Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann eine A1-Bescheinigung (gemäß der EuGH-Entscheidung C-422/22 vom 16.11.2023) widerrufen werden.

  • Ist ein/eine Arbeitnehmer:in in Österreich steuerlich ansässig, hat Österreich grundsätzlich das Besteuerungsrecht für das gesamte Welteinkommen des/der Arbeitnehmer:in.

  • Wird die Tätigkeit im Rahmen der „Workation“ im Ausland ausgeübt, muss für eine umfassende Beurteilung der steuerlichen Konsequenzen das zwischen Österreich und dem Tätigkeitsstaat abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen herangezogen werden.

  • Für das Tätigwerden in Drittländern ist das Aufenthaltsrecht von großer Bedeutung, da gegebenenfalls spezielle Aufenthalts- und Arbeitstitel vorausgesetzt werden. 

4. Fazit

Workation eröffnet neue Möglichkeiten flexibler Arbeitsgestaltung, erfordert jedoch sorgfältige rechtliche und steuerliche Prüfung. Unternehmen sollten individuelle Vereinbarungen treffen und Arbeits-, Sozialversicherungs- sowie steuerrechtliche Vorgaben genau beachten. 
 
Zusätzlich zum Obenstehenden sind weitere arbeitsrechtliche Bedingungen und Schutzvereinbarungen zu beachten. So sind beispielsweise die Versicherung von Geräten und Datenverlusten, sowie auch gegebenenfalls zutreffende Zeitverschiebungen zu bedenken.

Sie haben ergänzende Fragen?

Wenn Sie „Workation“ für Ihre Mitarbeiter:innen in Betracht ziehen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und finden gemeinsam mit Ihnen für beide Seiten stimmige Regelungen.