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Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten: Frist endet am 30.09.2025

Von:
René Adam
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Die Rückerstattung von Vorsteuern aus Rechnungen aus 2024 innerhalb der EU ist nur noch bis zum 30. September 2025 möglich. 

In Österreich ansässige Unternehmer:innen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich grundsätzlich auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen. Die Anträge dazu sind über FinanzOnline in Österreich einzureichen. Ist der Erstattungszeitraum das Kalenderjahr, muss der Vorsteuerbetrag mindestens EUR 50 betragen. 
  
Die Vorsteuererstattung stellt sich in der Praxis oftmals als ein komplexes formelles Verfahren dar, wobei auch die jeweils länderspezifischen Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Frist nicht verlängert werden kann und ein Antrag grundsätzlich nur dann als fristgerecht eingebracht gilt, wenn alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vor Ende der Frist übermittelt wurden.

Unsere Empfehlung

Damit die fristgerechte Einreichung nicht gefährdet ist, sollte der Vorsteuer-Rückerstattungsantrag bereits einige Tage vor Fristende eingereicht werden, da mögliche Fehlermeldungen erst mit einer Zeitverzögerung übermittelt werden könnten. 
  
Sollten Sie in diesem Zusammenhang Unterstützung benötigen, kontaktieren Sie gerne unsere Umsatzsteuer-Expert:innen.