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VIDA-Maßnahmenpaket final verabschiedet

Von:
Elke Gawlig-Würzner
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Das VIDA-Maßnahmenpaket (VAT in the digital age) der EU, durch das die Mehrwertsteuer-Regelungen an die Anforderungen der Digitalisierung angepasst werden sollen, wurde nun endgültig verabschiedet. Die Zustimmung des EU-Rates am 11. März 2025 war der letzte Schritt, nachdem VIDA bereits Ende 2024 vom ECOFIN Rat und im Februar 2025 vom EU-Parlament angenommen wurde.
ECOFIN-Rat verabschiedet VIDA-Richtlinie
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ECOFIN-Rat verabschiedet VIDA-Richtlinie

Die Richtlinie, Verordnung und Durchführungsverordnungen treten 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Während die Verordnung und die Durchführungsverordnung unmittelbar anwendbares Recht sind, muss die Richtlinie noch ins jeweilige nationale Recht umgesetzt werden, um Wirkung zu entfalten.

Inhaltliche Eckpunkte von VIDA

Durch die Verabschiedung des VIDA-Maßnahmenpakets wurden folgende Neuregelungen beschlossen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten.

Nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt

Mit der Veröffentlichung der VIDA-Richtlinie im Europäischen Amtsblatt steht es den EU-Mitgliedstaaten frei, jederzeit innerstaatlich elektronische Rechnungslegungssysteme für innerstaatliche B2B Transaktionen einzuführen. Die Beantragung einer Sonderregelung bei der EU-Kommission ist dann nicht mehr notwendig.  

1. Jänner 2027

  • Ausweitung der Lieferkettenfiktion für im Drittland ansässige Onlinehändler:innen, die über Online Marktplätze Lieferungen in der EU an B2C Endverbraucher:innen erbringen auf B2B Umsätze.
  • Erweiterung des One-Stop-Shops (OSS) auf lokale Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte an Endverbraucher:innen

1. Juli 2028

  • Verpflichtende Einführung der Generalklausel zum Übergang der Steuerschuld im B2B Bereich für alle steuerpflichtigen Umsätze eines/einer nicht ansässigen Unternehmer:in, sofern der/die Leistungsempfänger:in im Bestimmungsland umsatzsteuerlich registriert ist. Es gilt eine Ausnahme für die Margenbesteuerung von Gebraucht- und Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten. 
  • Erweiterung des OSS auf lokale Lieferungen aus einem Warenlager und innergemeinschaftliches Verbringen von Waren. Der korrespondierende innergemeinschaftliche Erwerb wird steuerfrei gestellt. Die zurzeit gültige Sonderregelung für Konsignationslager wird mit 30. Juni 2029 auslaufen.

1. Juli 2030

  • Einführung einer Leistungskettenfiktion für Betreiber:innen digitaler Plattformen, auf denen kurzfristige Vermietungen, (max. 30 Tage), oder Personenbeförderungen angeboten werden. Teilt der/die Leistungsanbieter:in dem/der Plattformbetreiber:in seine/ihre UID-Nummer mit und bestätigt, dass er/sie die Umsatzsteuer selbst berechnet und abführt, so ist die Leistungskettenfiktion nicht anzuwenden. Zudem besteht eine Ausnahme für die der Margenbesteuerung unterliegenden Reiseveranstalter:innen. Diese Regelung kann durch die Mitgliedstaaten freiwillig bereits ab 1. Juli 2028 eingeführt werden. Die Mitgliedstaaten können auch Sonderregelungen für Kleinunternehmer:innen einführen.
  • Einführung der elektronischen Rechnung als Standardrechnung für innergemeinschaftliche B2B Transaktionen. Damit ist die Zustimmung des/der Rechnungsempfänger:in nicht mehr notwendig. Es wird ein strukturiertes europäisches Standardformat eingeführt. Damit wird sichergestellt das alle Marktteilnehmer:innen elektronische Rechnungen empfangen und verarbeiten können.
  • Änderung der Frist zur Rechnungsausstellung für innergemeinschaftliche B2B Transaktionen. Diese müssen innerhalb von 10 Tagen nach Entstehung der Steuerschuld ausgestellt werden.
  • Die Zusammenfassenden Meldungen werden ab dem 1.Juli 2030 durch ein digitales Echtzeit-Reporting ersetzt.

Auswirkungen auf Unternehmen

Das Ziel der Maßnahmen ist eine Reduzierung des administrativen Aufwands für grenzüberschreitend tätige Unternehmen durch die Vereinheitlichung der elektronischen Rechnungslegung und durch die Ausweitung des OSS. Insgesamt werden Unternehmen weniger umsatzsteuerliche Registrierungen in der EU benötigen. Zudem wird erwartet, dass die Mehrwertsteuerlücke innerhalb der EU schrumpft.

Die Implementierung der Richtlinie in nationales österreichisches Recht bleibt abzuwarten. Jedoch ist jedem/jeder Unternehmer:in anzuraten bereits jetzt die neuen Regelungen und deren potenzielle Auswirkungen auf das Unternehmen zu analysieren, um für die Digitalisierung im Mehrwertsteuerrecht gerüstet zu sein. Die Neuregelungen könnten ein Anlass sein Unternehmensprozesse zu hinterfragen und Verbesserungspotentiale zu erheben.