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Verpflichtende elektronische Zustellung über FinanzOnline
ab 3. September 2025

Von:
Kerstin Krill
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Ab 3. September 2025 werden sämtliche Schriftstücke an Unternehmer:innen ausschließlich elektronisch über FinanzOnline zugestellt, sofern eine Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung besteht. Ausnahmen von der verpflichtenden elektronischen Zustellung gibt es grundsätzlich nicht mehr.

Wenn eine Vertretung durch einen/eine Steuerberater:in gegeben ist und dieser/diese über eine aufrechte Zustellvollmacht für den/die Unternehmer:in Unternehmer verfügt, ergibt sich keine Änderung. Die Zustellung erfolgt wie bisher an die steuerliche Vertretung. Sofern Schriftstücke der Finanzverwaltung aber bisher direkt an den/die Unternehmer:in zugestellt wurden, ist es erforderlich, sich künftig regelmäßig in FinanzOnline einzuloggen und den Posteingang abzurufen bzw. die Hinterlegung der aktuellen E-Mail-Adresse zu überprüfen. In FinanzOnline erfolgt dies unter dem Reiter Admin → Zustellung. Hier kann auch die automatische E-Mail-Verständigung bei behördlichen Zustellungen aktiviert werden. 
  
Wichtig zu wissen: Ein Schriftstück gilt als rechtswirksam zugestellt, wenn dieses im Posteingang von FinanzOnline abrufbar ist. Rechtswirksam zugestellt bedeutet, dass mit der Zustellung auch Fristen zu laufen beginnen (z.B. zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen einen Bescheid).  
  
Unsere Expert:innen beraten Sie gerne, falls Sie Fragen zur Umstellung haben.