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Umsatzsteuerliche Behandlung eines Ausbildungskostenrückersatzes

Von:
Elke Gawlig-Würzner
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Lange Zeit war strittig, ob ein Ausbildungskostenrückersatz aus umsatzsteuerlicher Sicht einen Leistungsaustausch begründet und daher umsatzsteuerbar und -pflichtig ist. Das BMF hat nun aufgrund einer Anfrage der Wirtschaftskammer Tirol zu diesem Thema Stellung genommen.

Ausbildungskostenrückersatz

In der Praxis ist es oft üblich, einen sogenannten Ausbildungskostenrückersatz im Rahmen des Dienstverhältnisses zu vereinbaren. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Ausbildungskosten, die vom/von der Arbeitgeber:in getragen wurden, ganz oder teilweise vom/von der Mitarbeiter:in an den/die Arbeitgeber:in zurückzuzahlen, sofern die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Streitfrage

Es bestand Unklarheit darüber, ob ein solcher Ausbildungskostenrückersatz aus umsatzsteuerlicher Sicht einen Leistungsaustausch begründet und daher umsatzsteuerpflichtig ist oder ob es sich vielmehr um einen nicht der Umsatzsteuer unterliegenden echten Schadenersatz handelt. In der Vergangenheit wurde diesbezüglich von der Finanzverwaltung und der überwiegenden Fachliteratur und Rechtsprechung ein Leistungsaustausch angenommen. Begründet wurde dies damit, dass der vom/von der Arbeitnehmer:in zu leistende Ausbildungskostenrückersatz umsatzsteuerrechtlich als Entgelt für die erhaltene Aus- bzw. Weiterbildung anzusehen ist.

Die Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung ist insbesondere für Arbeitgeber:innen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer:innen sind (z.B. Banken, Versicherungen, Ärzt:innen) relevant, da es in diesen Fällen unter Umständen zu einer Doppelbelastung mit Umsatzsteuer kommen kann.

Anfrage der WKO Tirol

Zu diesem Thema hat die WKO Tirol am 8. April 2025, unter Hinweis auf eine mögliche Doppelbelastung mit Umsatzsteuer, eine Anfrage an das BMF gerichtet. Das BMF qualifiziert in seiner Beantwortung (Ausbildungskostenrückersatz) einen Ausbildungskostenrückersatz als nicht steuerbaren Schadenersatz, da kein direkter Zusammenhang zwischen der Zahlung eines Ausbildungskostenrückersatzes und einer Leistung des/der Arbeitgeber:in besteht. Somit ist vom/von der Arbeitgeber:in keine Umsatzsteuer im Zusammenhang mit der kündigungsbedingten Rückzahlung von Ausbildungskosten abzuführen. Es kann daher auch nicht zu einer Doppelbelastung mit Umsatzsteuer für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer:innen kommen.