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Steuervorteile für Investitionen: Erhöhung des Investitionsfreibetrags

Von:
Idil Toraman,
Yawei Wu
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Der Nationalrat hat eine temporäre Erhöhung des Investitionsfreibetrags (IFB) ab 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 beschlossen. Steuerpflichtige, die betriebliche Einkünfte erzielen, können damit höhere steuerliche Vorteile für ihre Investitionen nutzen. Der IFB steigt zeitlich befristet von bisher 10 % auf 20 % und von 15 % auf 22 % im Bereich der Ökologisierung. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Konjunktur zu stärken und Unternehmen zu zusätzlichen Investitionen zu motivieren. Erfahren Sie hier, wie Sie von der Erhöhung profitieren und die Vorteile des Investitionsfreibetrages nutzen können.

Über den IFB

Der Investitionsfreibetrag ermöglicht es Steuerpflichtigen, zusätzlich zur regulären AfA (Absetzung für Abnutzung) Betriebsausgaben in Zusammenhang mit Investitionen steuerlich geltend zu machen und so den Gewinn zu reduzieren, ohne die AfA der betreffenden Wirtschaftsgüter zu kürzen. Vom 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 wird der Freibetrag vorübergehend erhöht: Für allgemeine Investitionen können 20 % (bisher 10 %) und für Öko-Investitionen können 22 % (bisher 15 %) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich abgesetzt werden. Pro Betrieb und Wirtschaftsjahr gilt für die Anschaffungs- und Herstellungskosten eine Obergrenze von EUR 1.000.000, was zusätzliche Steuerentlastungen von bis zu EUR 220.000 ermöglicht. Bei kürzeren Wirtschaftsjahren von weniger als 12 Monaten wird der Höchstbetrag anteilig berechnet. Die gesetzliche Grundlage in § 11 EStG der temporären Erhöhung wurde am 3. November 2025 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 79/2025)[201 KB] veröffentlicht.

Für die Monate November 2025 und Dezember 2025 gibt es eine anteilige Begrenzung des Höchstbetrags in Höhe von EUR 166.667. Falls der vollständige Betrag für November 2025 und Dezember 2025 nicht ausgeschöpft wurde, kann der ungenutzte Teil in das Jahr 2026 übertragen werden. Das heißt, Sie können im Jahr 2026 noch von diesem Betrag profitieren. Es besteht alternativ die Möglichkeit, den nicht genutzten Betrag in die Vormonate des Jahres 2025 zurückzutragen. In diesem Fall wird allerdings der reguläre, niedrigere IFB von 2025 (10 % bzw. 15 %) angewendet.

Begünstigte und nicht begünstigte Investitionen 

Begünstigt für den Investitionsfreibetrag sind grundsätzlich neue, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in einem inländischen Betrieb oder in einer inländischen Betriebsstätte eingesetzt werden und eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren aufweisen. Dazu zählen beispielsweise Maschinen, technische Anlagen, Produktionsausstattung oder Büroeinrichtungen.  
 
Nicht begünstigt sind:

  • Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrags herangezogen werden
  • Wirtschaftsgüter, für die in § 8 eine besondere Form der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist (z.B. Gebäude oder PKW). Ausgenommen sind Kraftfahrzeuge mit einem CO₂-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer, Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden  
  • geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten bis EUR 1.000,00), die sofort im Jahr der Anschaffung gemäß § 13 abgesetzt werden
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind (z.B. Finanzanalgen, Patente oder Marken)
  • unkörperlichen Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind bzw. von einem konzernzugehörigen Unternehmen oder von einem Gesellschafter, der einen beherrschenden Einfluss ausübt, erworben werden
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen

Anspruchsberechtigte für den IFB

Den IFB können Steuerpflichtige in Anspruch nehmen, die betriebliche Einkünfte erzielen. Dazu zählen Einzelunternehmer:innen sowie Kapital- und Personengesellschaften, einschließlich vermögensverwaltender Körperschaften mit gewerblichen Einkünften. Voraussetzung ist die Gewinnermittlung durch doppelte Buchführung oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung; bei Pauschalierung der Einkünfte nach § 17 EStG steht der IFB nicht zu. 

Geltendmachung und Wirkungsweise des IFB  

Der IFB kann grundsätzlich nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Bei Investitionen, die sich über mehrere Wirtschaftsjahre erstrecken, kann der IFB anteilig auf bereits aktivierte Teilkosten im jeweiligen Jahr angewendet werden. Für den Zeitraum 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 gelten temporär erhöhte Freibeträge: 20 % für allgemeine Investitionen und 22 % für ökologiefördernde Investitionen. Übersteigen die auf November und Dezember 2025 entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten den aliquoten Höchstbetrag von EUR 83.333,00 pro Monat, kann der übersteigende Teil wahlweise den Vormonaten des Wirtschaftsjahres (zum regulären IFB) oder dem Zeitraum Jänner bis Dezember 2026 zugeordnet werden. Dabei darf die jährliche Höchstgrenze insgesamt nicht überschritten werden.

Ein einmal geltend gemachter IFB muss nachversteuert werden, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut innerhalb von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Dies gilt auch, wenn es ins Ausland verbracht wird, ohne dass es zur Nutzung in einem EU-/EWR-Staat entgeltlich überlassen wird. Ausgenommen von der Nachversteuerung sind Fälle höherer Gewalt oder behördlicher Eingriffe sowie die Übertragung eines Betriebs an einen/eine Rechtsnachfolger:in. Die Nachversteuerung erfolgt gewinnerhöhend im Jahr des Ausscheidens.  

Fazit

Die befristete Erhöhung des Investitionsfreibetrags stellt ein gezieltes wirtschaftspolitisches Instrument dar, um die Investitionstätigkeit der Unternehmen anzukurbeln und die Konjunktur nachhaltig zu stärken. Durch die Anhebung der Prozentsätze auf 20 % und 22 % im Bereich der Ökologisierung wird ein zusätzlicher steuerlicher Anreiz geschaffen, geplante Investitionen in den begünstigten Zeitraum von November 2025 bis Dezember 2026 zu verlegen. Steuerpflichtige können so nicht nur von einer spürbaren Steuerentlastung profitieren, sondern zugleich einen Beitrag zur Modernisierung und ökologischen Transformation ihrer Betriebe leisten. 
 
Sollten Sie in diesem Zusammenhang Fragen haben oder Unterstützung benötigen, stehen Ihnen unsere Expert:innen gerne zur Verfügung.