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NoVAG-Änderungen: Was gilt jetzt für Nutzfahrzeuge, Pick-Ups & Wohnmobile?

Von:
Mariella Heiss-Datzreiter
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Seit 01.07.2025 stehen die Änderungen in Bezug auf die Normverbrauchsabgabe (kurz: NoVA) in Kraft. In diesem Zusammenhang haben sich für leichte Nutzfahrzeuge (Fahrzeuge der Kategorie N1) weitreichende Änderungen ergeben, die viele Fragen aufgeworfen haben. In unserem Beitrag werden die Neuerungen erläutert und die praktischen Auswirkungen näher beleuchtet.

Änderungen im Überblick  

Mit den durchgeführten Änderungen soll der Bereich der NoVA auf die Rechtslage vor 01.07.2021 zurückgeführt werden. Deshalb unterliegen Fahrzeuge der Kategorie N1 mit zwei Sitzreihen, die die Merkmale von Kasten- bzw. Pritschtenwägen erfüllen, seit 01.07.2025 nicht mehr der NoVA. Weiterhin als NoVA-pflichtige Fahrzeuge gelten alle Personen- und Kombinationskraftwagen der Klasse M1 unabhängig der Anzahl der Sitzplätze. Ebenso unterliegen Kraftfahrzeuge der Kategorie N1, die ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind und Kraftfahrzeuge der Kategorie N1 bis 3.500 kg zulässiger Gesamtmasse mit mehr als drei und weniger als zehn Sitzplätzen der NoVA.  

Folgende Ausnahmen gelten bei KFZ der Kategorie N1 (leichte Nutzfahrzeuge) mit zwei Sitzreihen, die die Merkmale von Kasten- bzw. Pritschenwägen erfüllen:

  • Damit ein Fahrzeug mit geschlossener Ladefläche und zwei Sitzreihen als nicht der NoVA unterliegender Kastenwagen gilt, muss dieses (i) eine klimadichte Trennwand zur Ladefläche, (ii) ein Ladevolumen mit einer Länge, Breite und Höhe von mindestens einem Meter und (iii) verblechte Seitenfenster im Laderaum aufweisen.
  • Damit ein Fahrzeug mit offener Ladefläche und zwei Sitzreihen als nicht der NoVA unterliegender Pritschenwagen im Sinne des Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) gilt, muss dieses entweder (i) eine Ladefläche von der Art eines LKW (mit seitlich klappbaren Bordwänden und ohne Radkästen) oder (ii) bei ausschließlich nach hinten klappbarer Bordwand eine Ladefläche mit einer Länge von mehr als 50 % des Radstands und eine einfache Ausstattung aufweisen.

Sonderfragen zu Pritschenwägen

Sogenannte Pritschenwägen unterliegen ab 01.07.2025 dann nicht der NoVA, wenn sie nur eine einzige Sitzreihe (sog. Einzelkabine) haben.  

Bei Fahrzeugen mit mehr als drei Sitzplätzen in zwei Sitzreihen besteht nur dann keine NoVA-Pflicht, wenn bei der Ladefläche die innere Länge auf dem Boden des für die Beförderung von Waren bestimmten Bereichs länger ist als 50 % der Länge des Radstands. Außerdem darf das Fahrzeug nur übe reine einfache Ausstattung verfügen. (Erläuterungen dazu folgen).  

Bei am heimischen Markt zugänglichen Modellen muss vor allem in Hinblick auf Ausstattung und höchstzulässiger Fahrgeschwindigkeit Acht gegeben werden.

Pick-Up-Fahrzeuge mit Extra- oder Doppelkabine

Pick-Up-Fahrzeuge haben als Aufbau eine Alupritsche (mit seitlich klappbaren Bordwänden) anstatt der üblichen nach hinten klappbaren Bordwand. Diese Fahrzeuge sind unter den 1. Satz des § 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG zu subsumieren und unterliegen unabhängig des Vorliegens anderer Merkmale nicht mehr der NoVA.

Achtung: Die Alupritsche muss dabei bereits im Zeitpunkt der Lieferung/Zulassung montiert und fest mit dem Fahrzeug verbunden sein, um die Nicht-Anwendung der NoVA-Pflicht geltend zu machen (Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung maßgeblich).

Einfache Ausstattung
Für die Beurteilung der NoVA bei Pick-Up-Fahrzeugen ist die „einfache Ausstattung“ ein bedeutendes Entscheidungskriterium. Insofern wird das Fahrzeug nach seinem allgemeinen Erscheinungsbild und der Gesamtheit seiner Merkmale beurteilt. Das geschieht unter anderem unter Berücksichtigung der relativen Bedeutung der für die Einreihung herangezogenen Kriterien. Dazu hat die österreichische Finanzverwaltung einen Katalog mit Kriterien zusammengestellt, der definiert, wann keine einfache Ausstattung vorliegt:  

  • Adaptive Fahrwerkregelung
  • Selektiver Fahrmodus-Schalter
  • Luxus(Sport)felgen
  • Panoramadach
  • Getönte Scheiben ab B-Säule
  • Fahrradträger
  • Tür, Schiebetüren elektrisch
  • Eine Innenausstattung, die dem Passagierbereich zugerechnet werden kann. Insb. Aufgrund des Vorliegens von z.B. Leder- oder Komfortsitzen (Heiz-, Kühl- oder Massagefunktion), elektrische Sitzverstellung, hochwertige Oberflächenbeschichtungen, Ambiente-Innenbeleuchtung, dekorative Seitenverkleidungen, Armauflagen in der zweiten Sitzreihe, beheizbare Scheiben (Ausnahme: Frontscheiben), Multifunktionslenkrad
  • Unverhältnismäßiges Verhältnis zwischen Kraftstoffverbrauch und Ladekapazität
  • Unverhältnismäßiges Verhältnis zwischen Motorleistung und Ladekapazität
  • Höchstgeschwindigkeit, die für Nutzfahrzeuge untypisch ist  
  • Für Nutzfahrzeuge unübliche Fahrzeugassistenzsysteme, soweit sie nicht der Verkehrssicherheit dienen 

Sonderfragen zu Steuerpflicht importierter Gebrauchtfahrzeuge der Klasse N1

Für Gebrauchtfahrzeuge, die unmittelbar aus dem übrigen Unionsgebiet ins Inland gebracht werden und im übrigen Unionsgebiet zugelassen waren, bemisst sich die NoVA nach jener Rechtslage, die im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs im übrigen Unionsgebiet im Inland anzuwenden gewesen wäre. Damit soll sichergestellt werden, dass auf Gebrauchtfahrzeuge, die aus anderen Mitgliedstaaten der EU importiert werden, keine höhere Steuer erhoben wird als jener Restbetrag an NoVA, der im Wert eines im Inland bereits zugelassenen, gleichartigen Gebrauchtfahrzeugs enthalten ist.  

Besteuerung von Wohnmobilen

Definition Wohnmobile: Wohnmobile sind Fahrzeuge, die so konstruiert sind, dass sie die Unterbringung von Personen erlauben und eine bestimmte Mindestausrüstung (Schlaf- und Kochgelegenheit etc.) umfassen.  

Diese sind kraftfahrrechtlich daher als Kraftfahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung so wie andere Personen- und Kombinationskraftwagen in die Klasse M1 einzuordnen. Dies führte zu einer Besteuerung von Wohnmobilen nach dem für Personen- und Kombinationskraftwagen geltenden Tarif.  

Obwohl Wohnmobile nun aufgrund ihrer Einstufung in der Kategorie M1 grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Änderungen per 01.07.2025 fallen, kann die Gesetzesänderung dennoch steuerliche Auswirkungen haben. Aufgrund der Ausweitung der NoVA-Pflicht auf Kraftfahrzeuge der Klasse N1 per 01.07.2021 ist dies vor allem in jenen Fällen relevant, in denen gebrauchte Kasten- oder Pritschenwägen (Klasse N1) zu Wohnmobilen (Klasse M1) umgebaut wurden.

So muss für das Wohnmobil bei Umtypisierung und Neuzulassung in der Regel keine NoVA geleistet werden, wenn bereits das Basisfahrzeug der NoVA unterworfen wurde.

Aus dem Entfall der Klasse N1 vom Kraftfahrzeugbegriff des § 2 NoVAG 1991 ergeben sich – angesichts des unterschiedlichen Tarifs für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 und in Hinblick auf die Bemessungsgrundlage – zum Teil erhebliche Besteuerungsfolgen.