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Neuregelung 2026: Zuverdienst für Arbeitslose entfällt

Von:
Mejrima Hodic,
Andrea Baumgartner
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Ab 2026 ist Schluss mit dem Zuverdienst: Was sich für Arbeitslose, Notstandshilfe-Bezieher:innen und Unternehmen ändert. Welche Änderungen diese Neuregelung mit sich bringt und welche Auswirkungen sie für Unternehmen sowie ihre geringfügig Beschäftigten hat, erfahren Sie in diesem Artikel.
Inhalt

Zum 01. Jänner 2026 treten neue gesetzliche Regelungen im Zusammenhang mit der geringfügigen Beschäftigung von Personen in Kraft, die gleichzeitig Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe vom Arbeitsmarktservice (AMS) beziehen. Wir möchten Sie rechtzeitig über diese Neuerungen informieren, insbesondere bei derzeit bestehenden Beschäftigungen von arbeitslosen Mitarbeiter:innen unter Beachtung der Geringfügigkeitsgrenze (bis zu EUR 551,10 monatlich) oder sofern Sie dies zukünftig beabsichtigen.

Geringfügiger Zuverdienst bei Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe entfällt

Nur bei folgenden, wenigen Ausnahmen bleibt ein Zuverdienst möglich:

  • Zeitlich unbegrenzte Ausnahmen gelten für:
    • bereits mindestens 26 Wochen ausgeübte geringfügige Beschäftigungen vor Arbeitslosigkeit sowie
    • Langzeitarbeitslose mit begünstigtem Behindertenstatus oder Behindertenpass.
  • Auf 26 Wochen begrenzte Ausnahmen gelten für:
    • Langzeitarbeitslose (ohne die vorstehend angeführten Behinderungsnachweise) und
    • bestimmte Langzeiterkrankte.

Achtung

Die Bestimmung findet auch auf bereits bestehende geringfügige Dienstverhältnisse Anwendung. Diese müssen, unter Berücksichtigung einer gesetzlich festgelegten Übergangsfrist (einmonatige Toleranzfrist) bis spätestens 31.01.2026 beendet werden, andernfalls riskiert die arbeitslose Person den Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe (§ 81 Abs. 20 AlVG).

Obwohl es grundsätzlich in der Eigenverantwortung der arbeitslosen Person liegt, sich rechtzeitig um die Beendigung der geringfügigen Beschäftigung zu kümmern (sei es durch eine Selbstkündigung oder durch eine einvernehmliche Auflösung in Absprache mit dem/der Dienstgeber:in), ist es aus betrieblicher Sicht ratsam, geringfügig Beschäftigte, die vor dem 01.01.2026 eingetreten sind, aktiv auf die Neuregelung hinzuweisen, um „böse Überraschungen“ zu vermeiden.

Geringfügigkeitsgrenze 2026

Weiters möchten wir in diesem Zusammenhang erwähnen, dass für das Jahr 2026 keine Anpassung der "Geringfügigkeitsgrenze" nach § 5 Abs. 2 ASVG erfolgen wird.

Sie wird weiterhin (wie im Jahr 2025, vgl. die Verordnung BGBl. II Nr. 417/2024), EUR 551,10 betragen.

Haben Sie weitere Fragen?

Sollten Sie Musterschreiben für betroffene Mitarbeiter:innen benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.