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Neuer Hinweis vom deutschen BMF: Personengesellschaften im CbCR und die Auswirkungen auf die globale Mindeststeuer

Von:
Lina Kops
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Mit dem Schreiben vom 03.04.2025 hat das deutsche Bundesministerium der Finanzen (dBMF) erstmals konkrete Hinweise zur Behandlung steuerlich transparenter Personengesellschaften im Rahmen des Country-by-Country-Reporting (CbCR) sowie bei der Anwendung des CbCR-Safe-Harbour veröffentlicht. Zudem beinhaltet das Schreiben allgemeine Hinweise zum Ausweis von Personengesellschaften im CbCR aus deutscher Sicht und aus Sicht der OECD. Diese Ausführungen können auch aus österreichischer Perspektive von Bedeutung sein.
Inhalt

Behandlung von Personengesellschaften im CbCR

Hinsichtlich der Abbildung von Personengesellschaften im CbCR verweist das dBMF grundsätzlich auf die OECD Guidance 2024 on the Implementation of Country-by-Country Reporting. Es stellt klar, dass Personengesellschaften im CbCR vollständig oder anteilig als Konzernunternehmen zu berücksichtigen sind, sofern sie auch nach den jeweilig geltenden Rechnungslegungsvorschriften konsolidiert werden.

Eine transparente Einheit  im Sinne des § 7 Abs 32 des deutschen Mindeststeuergesetzes liegt vor, wenn die Geschäftseinheit nicht körperschaftsteuerpflichtig im Inland ist und auch im Ausland keiner vergleichbaren Ertragsbesteuerung unterliegt (transparente Einheiten  nach dem österreichischen Mindestbesteuerungsgesetz („MinBestG“) sind in § 2 Z 12 MinBestG normiert). 

Das dBMF differenziert in seinem Schreiben vier typische Fallkonstellationen transparenter Personengesellschaften:

(i)   inländische vermögensverwaltende Personengesellschaften

(ii)  inländische, gewerblich tätige Personengesellschaften mit im Inland ansässigen Gesellschaftern

(iii)  inländische, gewerblich tätige Personengesellschaften mit im Ausland ansässigen Gesellschaftern 

(iv)  ausländische Personengesellschaften mit ausländischen Gesellschaftern und inländischer oberster Muttergesellschaft.

Je nach Beurteilung der Personengesellschaft kann sich auch die Berücksichtigung im CbCR unterscheiden. Sofern transparente Personengesellschaften keiner inländischen oder ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind, gelten diese als staatenlos. Sie sind daher im Rahmen des CbCR entsprechend zu erfassen. Eine doppelte Berücksichtigung von Angaben (zum Beispiel bei Betriebsstätten) ist unzulässig, Kürzungen auf Ebene des Stammhauses sind vorzunehmen.

Fazit und Handlungsbedarf 

Der Hinweis des dBMF kann auch aus österreichischer Sicht von maßgeblicher Bedeutung sein. Insbesondere die vier Einstufungen bzw. Fallkonstellationen des dBMF könnten als Basis für die österreichischen Beurteilungen herangezogen werden. Die Einstufung als transparente Einheit kann erhebliche Folgen für das Reporting im Rahmen des CbCR haben. In weiterer Folge kann dies auch die Anwendung der CbCR-Safe-Harbour-Regelungen im Kontext der globalen Mindestbesteuerung beeinflussen.

Es ist daher empfehlenswert zu überprüfen, wie transparente Konzerngesellschaften aktuell im jeweiligen CbCR abgebildet sind. Mögliche Änderungen bei der Datenerfassung könnten Auswirkung auf die Anwendung der CbCR-Safe-Harbours haben.

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