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Kein Zinsabzug bei fremdfinanzierter Einlagenrückzahlung

Von:
Celina Wang,
Claudia Synek
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Mit der Entscheidung vom 15. April 2025 (BFG RV/2100300/2023) stellt das Bundesfinanzgericht klar: Zinsen für ein Darlehen, das zur Finanzierung einer steuerlichen Einlagenrückzahlung verwendet wird, sind steuerlich nicht abzugsfähig.

Warum die Mittelverwendung entscheidend ist und worauf Sie bei künftigen Ausschüttungen achten sollten, erfahren Sie in diesem Artikel.

Der Hintergrund des Falls im Überblick 

Die beschwerdeführende Kapitalgesellschaft errichtete eine Büroimmobilie. Diese wurde teils durch Zuschüsse von Gesellschafter:innen in Höhe von ca. MEUR 21 und teils durch Bankkredite von ca. MEUR 35 (höchstmögliche Kreditrahmen MEUR 39) finanziert. Unmittelbar nach Anforderung des letzten Kreditteils wurde eine Einlagenrückzahlung von MEUR 3,5 vorgenommen, welche ohne die volle Ausnützung des Kreditrahmens mangels ausreichend finanzieller Mittel nicht möglich gewesen wäre. Im Jahr der Einlagenrückzahlung hat die beschwerdeführende Kapitalgesellschaft den Teil der Zinsen, der  im Zusammenhang mit der Einlagenrückzahlung steuerlich nicht absetzbar ist, nicht wieder hinzugerechnet. Die Beschwerdeführerin argumentierte damit, dass die auf die Einlagenrückzahlung entfallenden Kreditanteile bereits wieder getilgt seien (aufgrund von Kreditrückzahlungen in den Vorjahren) und daher die gesamten Zinsen wieder abzugsfähig wären.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichts

Diese Auffassung wurde vom BFG nicht geteilt, sodass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, da die vollständige betriebliche Veranlassung fehlte. Entscheidend für die Abzugsfähigkeit von Zinsen ist die Verwendung der aufgenommenen Fremdmittel zum Zeitpunkt der Aufnahme. Eine nachträgliche Umwidmung ist nicht zulässig. Die Zinsen sind daher im entsprechenden Ausmaß nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig, unabhängig davon, ob diese Kreditanteile bereits getilgt wurden oder nicht.  

Relevant für die Praxis

Werden Fremdmittel aufgenommen, um eine steuerliche Einlagenrückzahlung zu finanzieren, sind die damit in Zusammenhang anfallenden Zinsen für steuerliche Zwecke als nicht abzugsfähig zu beurteilen. Im Gegenzug dazu sind Zinsen, die sich aus der Fremdmittelaufnahme für eine steuerliche Gewinnausschüttung ergeben, für steuerliche Zwecke vollkommen abzugsfähig. Hintergrund dieser Regelung ist die Trennung zwischen privater und betrieblicher Sphäre: Bei einer Einlagenrückzahlung handelt es sich um den Bereich der privaten Lebensführung der Gesellschafter:innen, die das an die Gesellschaft überlassene Kapital zurückgezahlt bekommen. Nach höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH 19.12.2006, 2004/15/0122) gehört eine  Gewinnausschüttung zur betrieblichen Sphäre, da sie die Kapitalüberlassung durch die Gesellschafter:innen vergütet. Deshalb sind Zinsen für eine fremdfinanzierte Gewinnausschüttung steuerlich absetzbar. Die vorzunehmende Unterscheidung zwischen einer Einlagenrückzahlung und einer Gewinnausschüttung ist somit auch für die Frage der steuerlichen Zinsabzugsfähigkeit entscheidend.

Fazit

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zinsen hängt vor allem davon ab, wofür die Fremdmittel tatsächlich verwendet werden. Insbesondere bei Vorliegen steuerlicher Einlagenrückzahlungen ist zu hinterfragen, woher die liquiden Mittel stammen und ob bei Fremdfinanzierungen ein Zinsabzug für steuerliche Zwecke uneingeschränkt möglich ist.

Bei Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Expert:innen gerne zur Verfügung.