Blog.Payroll

Herausschälen des steuerfreien Überstundenanteils aus All-In-Gehältern

Von:
Mejrima Hodic
insight featured image
In diesem Beitrag erläutern wir das Thema und die potenziellen Risiken, die mit bestimmten Vergütungsmodellen verbunden sind, bei denen der steuerfreie Überstundenanteil (nach § 68 Abs. 2 EstG 1988) aus All-In-Gehältern herausgeschält wird.
INHALTE

1. Definition vom All-In-Vertrag

Bei einem All-In-Vertrag wird mit einem Pauschalentgelt festgelegt, dass unter anderem Mehr- und Überstunden damit abgegolten sind.

Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, unter anderem bei All-In-Vereinbarungen jährliche Deckungsprüfungen vorzunehmen. Dazu wird meist ein Beobachtungszeitraum von 12 Monaten vereinbart.  

Um eine korrekte Deckungsrechnung (=Vergleichsrechnung) durchführen zu können, bedarf es daher auch bei einer All-In-Vereinbarung der vollständigen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen. 

2. Steuerfreie Überstundenzuschläge

Gemäß § 68 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 sind Zuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat (2024 und 2025: 18 Überstunden) im Ausmaß von höchstens 50 % des Grundgehaltes bzw. Grundlohnes bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von EUR 120 (2024 und 2025: EUR 200) steuerfrei zu behandeln.

3. All-In Entlohnung bzw. Überstundenpauschalen OHNE Gleitzeit und Durchrechnung

Voraussetzungen für die Berücksichtigung von steuerfreien Überstundenzuschlägen:

  • Im Jahresdurchschnitt müssen Überstunden geleistet werden.
  • Es darf kein Missbrauch durch unregelmäßige Verteilung auftreten (z.B. nur in 6 Monaten gearbeitet, aber gleichmäßige Auszahlung über 12 Monate).

Die geleisteten Überstunden müssen folgende Bedingungen erfüllen:

  • Die monatliche Höchstzahl von 18 Stunden pro Monat (bis Ende 2025) wird erreicht, oder
  • der steuerfreie Höchstbetrag (z.B. EUR 200 pro Monat für 2025) wird voll ausgeschöpft. 

Ein Herausrechnen der steuerfreien Anteile aus dem All-In-Gehalt ist somit nur zulässig, sofern im Jahresdurchschnitt mindestens 120 Überstunden (2024 und 2025: 216 Überstunden) tatsächlich geleistet wurden.  
In diesem Fall ist es möglich, die Überstundenzuschläge in allen 12 Monaten steuerfrei zu behandeln, auch in jenen Monaten mit Urlaub oder Erkrankung. 

a) All-In ohne feste Stundenabgeltungsvereinbarung (echtes „All-In“)

Fehlt einer „All-In-Vereinbarung“ die Festlegung einer fixen Stundenzahl (wird also im Rahmen der „All-In-Vereinbarung“ die Anzahl der Überstunden, die durch die Vergütung abgedeckt sind, nicht präzisiert), so ist der Teiler 203 (173 + 20 + 10) zu verwenden, um den steuerfreien Zuschlag zu ermitteln.  

b) Pauschalentgeltsvereinbarung mit fester Stundenabgeltungsvereinbarung („unechtes All-In“)

In diesem Fall der Vereinbarung wird jener Teiler verwendet, der mit der vereinbarten Anzahl abgegoltene Überstunden übereinstimmt.

Gilt es beispielsweise als vereinbart, dass das Pauschalentgelt (das „unechte All-In“) 10 Überstunden pro Monat abdeckt, dann ist ein Teiler von 173 + 10 + 5 = 188 anzunehmen. Wobei kollektivvertragsspezifische Überstundenteiler zu beachten sind.

Falls die oben genannten Höchstwerte an Überstunden oder der Freibetrag im Jahresdurchschnitt aufgrund der Überstundenleistung nicht erreicht werden, handelt es sich um ein unzulässiges Herauslösen aus einer Gesamtgehaltsvereinbarung. 

4. All-In-Vereinbarung in Kombination mit Gleitzeit/Durchrechnung

Wie oben beschrieben gelten auch hier die grundlegenden Bedingungen für die Berücksichtigung der steuerfreien Überstundenzuschläge (Überstundenleistung im Jahresdurchschnitt; kein Missbrauch durch unregelmäßige Verteilung).

Grundsätzlich ist bei einer Kombination mit Gleitzeit eine strikte Trennung zwischen Gleitzeitstunden (Zeitguthaben) und Überstunden erforderlich.

Dies muss klar dokumentiert sein, da die Aufteilung für die steuerliche Anerkennung notwendig ist – insbesondere, wenn Überstunden pauschal oder im Rahmen eines All-In-Vertrags abgegolten werden.

Bei Arbeitnehmer:innen, die All-In-Entgelt beziehen, ist ein separates Herausrechnen („Herausschälen“) von steuerfreien Überstundenzuschlägen nicht möglich, wenn:

  • keine präzise Regelung zur Anzahl der abgegoltenen Überstunden existiert, und
  • es keine Unterscheidung zwischen Gleitzeitstunden und Überstunden gibt.

Die einmalige Steuerbefreiung (gem. § 68 Abs. 2 EStG 1988) kann für Gleitzeitguthaben bei ganzjähriger Gleitzeitperiode nicht angewendet werden, sofern nicht klar ist, ob es sich bei den ausbezahlten Stunden um echte Überstunden oder doch Gleitzeitstunden handelt. 
 
Aufgrund der Tatsache, dass es sich während der Gleitzeitperiode lediglich um einen Aufbau von Zeitguthaben handelt, können in dieser Phase keine bzw. keine „durchschnittlichen“ Überstunden geleistet werden. Nach Ansicht der GPLB-Prüfungsorgane (Gesundheitskasse und Finanzamt) entfällt daher meist bei All-In-Vergütungen in Zusammenhang mit Gleitzeit die Berechtigung, steuerfreie Überstundenzuschläge geltend zu machen. 
 
Werden Überstundenzuschläge dennoch steuerfrei behandelt, obwohl keine Berechtigung besteht oder die Voraussetzungen nicht entsprechend nachgewiesen sind, kann das zu Problemen führen. Im Rahmen von Abgabenprüfungen drohen in solchen Fällen Nachzahlungen von Lohnsteuerbeträgen.  

5. Unsere Expert:innen unterstützen Sie 

Gerne helfen wir Ihnen dabei, eine für Ihr Unternehmen geeignete Regelung zu finden, entsprechende All-In-Klauseln zu vereinbaren oder stehen Ihnen bei eventuellen Rückfragen gerne zur Verfügung.