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Gesetzesänderungen im Immobilien-Investmentfondsgesetz und Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Von:
Niklas Riedlberger
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Mit der aktuellen Gesetzesänderung entfallen Mindestfristen für Fondsbestimmungen und die Liquidationseinheit wird eingeführt. Was bedeutet das für Kapitalanlagegesellschaften und Finanzinstitute? Hier finden Sie die wichtigsten Neuerungen

Veröffentlichungsfrist für Fondsbestimmungen und Einführung des Begriffs „Liquidationseinheit“ 

Mit der neuen Gesetzesänderung entfällt die bisherige Mindestfrist von einem Jahr für Änderungen an den Fondbestimmungen von Immobilien-Investmentfonds, was bedeutet, dass Kapitalanlagegesellschaften ihre Regeln künftig schneller anpassen können. Dies erhöht die Flexibilität, reduziert aber auch gleichzeitig den Schutz für Anleger:innen, da diese weniger Zeit haben sich auf neue Bedingungen einzustellen.  
 
Im Sanierungs- und Abwicklungsgesetz wurde die Liquidationseinheit als neue Kategorie eingeführt. Bei jenen handelt es sich um Unternehmen, welche im Krisenfall nicht mit speziellen Abwicklungsinstrumenten (wie z.B. Bail-in = Gläubiger:innenbeteiligung) saniert werden, sondern einfach nach den normalen Insolvenzregeln abgewickelt werden.

Für solche Unternehmen gelten grundsätzlich keine Anforderungen an Eigenmittel und bestimmte Verbindlichkeiten (MREL – Minimum Requirement for Own Funds and Eligible Liabilities). Die Abwicklungsbehörde kann jedoch Ausnahmen festlegen, wenn die Finanzstabilität oder Einlagensicherung gefährdet ist. 

MREL-Anforderungen  

Die neuen Bestimmungen bringen mehrere Änderungen für Liquidationseinheiten und die MREL-Anforderungen. Grundsätzlich gilt: Liquidationseinheiten müssen keine Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) erfüllen, es sei denn, die Finanzstabilität oder die Einlagensicherung ist gefährdet. In diesem Fall kann die Abwicklungsbehörde eine MREL-Anforderung festlegen.

Außerdem müssen Eigenmittel und Verbindlichkeiten von Tochtergesellschaften, welche als Liquidationseinheiten gelten aber keine MREL-Anforderung haben, nicht von der Muttergesellschaft abgezogen werden. Dies vereinfacht in Folge die Kapitalstruktur der Muttergesellschaften und macht sie flexibler.

Regelungen für G-SRI 

Wenn mehrere Tochterunternehmen desselben global systemrelevanten Instituts (G-SRI) Abwicklungseinheiten sind oder als solche gelten würden, gibt es zusätzliche Anforderungen an Eigenmittel und Verbindlichkeiten. Die Abwicklungsbehörde muss diese Anforderungen sowohl für jede einzelne Einheit als auch für das EU-Mutterunternehmen festlegen. Um unnötige Belastungen zu vermeiden, kann die Behörde MREL-Anforderungen auf Gruppenbasis festlegen, sofern die Abwicklungsstrategie und die Stabilität nicht gefährdet werden.

Bei konsolidierter MREL-Erfüllung müssen bestimmte Verbindlichkeiten von Tochterunternehmen berücksichtigt werden. Hierfür gibt es eine Obergrenze, die sich aus der MREL-Anforderung des Tochterunternehmens abzüglich bestimmter interner Positionen ergibt.  

Liquidationseinheiten sind grundsätzlich von Melde- und Offenlegungspflichten ausgenommen. Wird jedoch eine MREL-Anforderung festgelegt, bestimmt die Abwicklungsbehörde auch den Umfang und die Häufigkeit der Meldungen, soweit dies zur Überwachung erforderlich ist. Zudem muss die Behörde der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) den festgelegten Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten sowie bestimmte Entscheidungen melden.